Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Die Sozialisierung des Wettbewerbes. 
treibungen der nationalen Wirtschaftspolitik, nicht im wirtschaftlichen 
Siege einer Mächtegruppe. Die Abhilfe kann nur in der Erkenntnis der 
notwendigen Rechtsschranken für die Betätigung der auswärtigen 
Wirtschaftspolitik liegen. Es wird sich darum handeln, die Grundsteine zu 
legen für eine internationaleWirtschaftsorganisation, die 
nationale Wirtschaftsinteressen mit den weltwirtschaftlichen Notwendig 
keiten zu versöhnen versteht. Das nationale Selbstbestimmungsrecht der 
Völker, das die wirtschaftlichen Selbstbestimmungen mit umfaßt, hat seine 
Schranken in den allen Völkern gemeinsamen Weltwirtschaftsinteressen. 
Dies bedeutet einen Verzicht auf das Ziel einer allgemeinen Selbst 
genügsamkeit der einzelnen Volkswirtschaft, ihrer ausschließlichen Versor 
gung aus eigenen Mitteln. Da die Möglichkeit einer wirklichen Autarkie 
selbst für die größten Wirtschaftskonzerne nach dem Urteile der Fach 
männer nicht besteht (z.B. Eulen bürg, Weltwirtschaftliche Möglichkeiten, 
48—401), so bedeutet dieser Verzicht nur die Erkenntnis einer Illusion. 
Soll zu der Internationalisierung des Wettbewerbes als der formalen 
Gleichheit noch die materielle Gleichheit in der Anteil 
nahme an der Weltwirtschaft kommen, so muß der Wettbewerb der 
Völker unter die Kontrolle der Völkergemeinde gestellt 
werden. Ist die Hauptsache bei der Vergesellschaftung innerhalb der 
einzelnen Volkswirtschaft, daß das Wirtschaftsleben unter die Kontrolle 
der Allgemeinheit gestellt wird (Bernstein, Sozialisierung 1), so kann 
man den analogen Vorgang im Völkerverkehr als Sozialisierung 
der Weltwirtschaft bezeichnen. Sozialisierung als Leitsatz würde 
im allgemeinsten Sinne die Unterordnung der Machtpolitik 
einzelner Volkswirtschaften unter die gemeinsamen Bedürfnisse 
der W eltwirtschaft bedeuten. Die Sozialisierung würde eine Be 
schränkung des freien Verfügungsrechtes der einzelnen Volkswirtschaft 
über ihren Anteil an der Weltwirtschaft enthalten. 
Diese Kontrolle müßte versuchen, eine neue Regelung desjenigen 
Teiles der Produktion und des Verbrauches der nationalen Wirt 
schaften zu erreichen, der über die nationalen Bedürfnisse hinausgehend 
der Völkergesaratheit zur Verfügung stehen muß. Es müßte als 
letztes Ziel die V ergesellschaftu ng der überschüssigen Anteile, 
die eine Volkswirtschaft an der Weltwirtschaft besitzt, augestrebt werden. 
Wie bei der Sozialisierung in der nationalen Volkswirtschaft, so 
müßten schließlich einzelne Produktionsmittel der Weltwirtschaft, ins 
besondere Kohlenbergwerke, Grund und Boden, Ver 
kehrsmittel allmählich in weltwirtschaftliches Eigentum über 
geführt werden. Die Völkergemeinde hätte dieses öffentlichrechtliche 
Verfügungsrecht durch den Völkerbund als internationales Wirt 
schaftsorgan auszuüben. In der bisherigen Weltwirtschaft stand das 
Verfügungsrecht über einzelne Produktionsmittel, z. B. Kohle, Lebens
	        
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