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Die Sozialisierung des Wettbewerbes.
treibungen der nationalen Wirtschaftspolitik, nicht im wirtschaftlichen
Siege einer Mächtegruppe. Die Abhilfe kann nur in der Erkenntnis der
notwendigen Rechtsschranken für die Betätigung der auswärtigen
Wirtschaftspolitik liegen. Es wird sich darum handeln, die Grundsteine zu
legen für eine internationaleWirtschaftsorganisation, die
nationale Wirtschaftsinteressen mit den weltwirtschaftlichen Notwendig
keiten zu versöhnen versteht. Das nationale Selbstbestimmungsrecht der
Völker, das die wirtschaftlichen Selbstbestimmungen mit umfaßt, hat seine
Schranken in den allen Völkern gemeinsamen Weltwirtschaftsinteressen.
Dies bedeutet einen Verzicht auf das Ziel einer allgemeinen Selbst
genügsamkeit der einzelnen Volkswirtschaft, ihrer ausschließlichen Versor
gung aus eigenen Mitteln. Da die Möglichkeit einer wirklichen Autarkie
selbst für die größten Wirtschaftskonzerne nach dem Urteile der Fach
männer nicht besteht (z.B. Eulen bürg, Weltwirtschaftliche Möglichkeiten,
48—401), so bedeutet dieser Verzicht nur die Erkenntnis einer Illusion.
Soll zu der Internationalisierung des Wettbewerbes als der formalen
Gleichheit noch die materielle Gleichheit in der Anteil
nahme an der Weltwirtschaft kommen, so muß der Wettbewerb der
Völker unter die Kontrolle der Völkergemeinde gestellt
werden. Ist die Hauptsache bei der Vergesellschaftung innerhalb der
einzelnen Volkswirtschaft, daß das Wirtschaftsleben unter die Kontrolle
der Allgemeinheit gestellt wird (Bernstein, Sozialisierung 1), so kann
man den analogen Vorgang im Völkerverkehr als Sozialisierung
der Weltwirtschaft bezeichnen. Sozialisierung als Leitsatz würde
im allgemeinsten Sinne die Unterordnung der Machtpolitik
einzelner Volkswirtschaften unter die gemeinsamen Bedürfnisse
der W eltwirtschaft bedeuten. Die Sozialisierung würde eine Be
schränkung des freien Verfügungsrechtes der einzelnen Volkswirtschaft
über ihren Anteil an der Weltwirtschaft enthalten.
Diese Kontrolle müßte versuchen, eine neue Regelung desjenigen
Teiles der Produktion und des Verbrauches der nationalen Wirt
schaften zu erreichen, der über die nationalen Bedürfnisse hinausgehend
der Völkergesaratheit zur Verfügung stehen muß. Es müßte als
letztes Ziel die V ergesellschaftu ng der überschüssigen Anteile,
die eine Volkswirtschaft an der Weltwirtschaft besitzt, augestrebt werden.
Wie bei der Sozialisierung in der nationalen Volkswirtschaft, so
müßten schließlich einzelne Produktionsmittel der Weltwirtschaft, ins
besondere Kohlenbergwerke, Grund und Boden, Ver
kehrsmittel allmählich in weltwirtschaftliches Eigentum über
geführt werden. Die Völkergemeinde hätte dieses öffentlichrechtliche
Verfügungsrecht durch den Völkerbund als internationales Wirt
schaftsorgan auszuüben. In der bisherigen Weltwirtschaft stand das
Verfügungsrecht über einzelne Produktionsmittel, z. B. Kohle, Lebens