Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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615—616.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

Im  Register,  wie  auch  im  Controlscheine  ist  der  Umstand,  ob  und
für  wie  viele  Colli  oder  Behältnisse  amtliche  Drahtschnüre  verwendet
wurden,  ersichtlich  zu  machen.
(Vdgb.  1869,  Nr.  21;  F.  M.  Erl.  Ofen  v.  21.  Mai  1869,  Nr.  20673.)
Anmerkung.  Die  Anlegung  zollamtlicher  Bleisiegel  hat  an  den  zur
Sicherung  des  Tabakinaterials  wahrend  des  Transports  aus  den  Fabnken  in  die
Verschleihmagazine  auf  gemi,sen  Routen  in  Gebrauch  gesetzten,  cigends  construirten,
mit  einem  besonderen  amtlichen  Verschlüsse  versehenen  Kisten  der  Tabakfabriken  zu
unterbleiben  und  hat  dieser  Verschluß,  bestehend  ans  8  starken  Eisendrähten  um  16
vertieft  liegenden  Wachssiegeln  dort,  wo  ein  zollamtlicher  Verschluß  vorgeschrieben
ist,  auch  als  solcher  zu  gelten.  (Vdgb.  1861,  Nr.  1.)
7.  Weneymen  auf  dem  Zuge  und  nach  dem  Antreffe,r  im  Grte
der  Bestimmung.
616.  Die  Waare  muß  zu  dem  Amte,  an  das  dieselbe  angewiesen ­
  wird,  gestellt  werden.  Sowol  im  Zuge  an  den  Ort  der
Bestimmung,  als  auch  von  Seite  des  Amtes,  an  das  die  Waare
angewiesen  wurde,  ist  sich  nach  den  Bestimmungen  über  die  Airweisung
  unverzollter  Gegenstände  zu  benehmen.
Nimmt  die  Waare  die  Richtung  nach  dem  inneren  Zollgebiete,
so  wird  dieselbe  an  das  im  Orte  der  Bestimmung  bestehende  zu  den
Amtshandlungen  der  Waarencontrole  ermächtigte  Amt,  oder  wenn
daselbst  kein  solches  Amt  aufgestellt  wäre,  an  das  Hauptzollamt
oder  ein  anderes  Gefällsamt,  welches  in  der  eingeschlagenen  Richtung ­
  vor  dem  Orte  der  Bestimmung  dem  letzteren  zunächst  besteht, ­
  oder  endlich,  wenn  sich  in  der  eingeschlagenen  Richtung  auch
kein  Hauptzollamt  befände,  an  die  Abtheilung  der  Finanzwache,
in  deren  Bezirk  der  Ort  der  Bestimmung  gelegen  ist,  angewiesen.
(§.  340  3.  0.)
Die  Anweisung  zur  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses  geschieht:
a)  entweder  an  ein  Controlamt,  oder
b)  an  eine  Finanzwach'Abtheilung,  oder
c)  an  andere  ausnahmsweise  hiezu  ermächtigte  Organe.  (Z.  602  u.  603.)
Das  Amt  nimmt  die  äußere  und  innere  Untersuchung  der  Waare  vor
und  bestätiget  die  Amtshandlung  auf  dem  Rücken  des  Controlscheines  oder
auf  der  Erklärung  für  das  Controlverfahren  in  Verbindung  mit  dem  Controlscheine. ­

Die  Finanzwach-Abtheilungen  oder  andere  zur  Abnahme  des  amtlichen
Verschlusses  ermächtigte  Organe  haben  sich  auf  die  äußere  Untersuchung  durch
Besichtigung  der  Zahl  und  Zeichen  der  Päcke  und  auf  die  Ueberzeugung  von
der  Unvcrletztheit  des  Verschlusses  zu  beschränken.
Ist  der  Verschluß  unverletzt  und  ergibt  sich  sonst  kein  Bedenken,  so  wird
die  Sendung  sowol  bei  dem  Controlamte,  als  auch  von  den  anderen  Organen
in  das  Stellungsbuch  eingetragen,  die  Stellung  auf  dem  Rücken  der  gütlichen ­
  Ausfertigung  wie  folgt  bestätiget  :  ,  Stellungsbuch  Nr.  —  richtig  einge'
troffen,  untersucht  und  —  Stück  Siegel  abgenommen  —  zu  —  am  —"  und
von  dem  Betreffenden  unterschrieben.
            
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