Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

432  617—619.  Maßregeln  zur  Uebenvachnng  des  Verkehrs.
Wird  eine  im  Grenzbezirk  controlpflichtige  Waare  ans  dem  innern  Zollgebiete
  in  einer  für  den  Grenzbezirk  von  der  Controle  nicht  ausgenommenen
Menge  auf  einer  an  der  innern  Linie  als  Zollstraße  bezeichneten  Straße  in
den  Grenzbezirk  gebracht,  und  ist  weder  im  Orte  der  Absendung,  noch  auf  dem
Wege  bis  an  die  innere  Linie,  noch  an  der  inneren  Linie  selbst  ein  Amt
für  das  Controlverfahren  aufgestellt,  so  kann  die  Waare  im  Grenzbezirke
auf  der  Zollstraße  an  den  Ort  der  Bestimmung  gebracht  werden,  wenn
die  Sendung  mit  einer  Bezugsnote  oder  einem  Frachtbriefe  (Z.  632)
versehen  ist;  jedoch  darf  sie  ohne  vorläufiger  Anmeldung  bei  einem
zu  den  Amtshandlungen  der  Waarencontrole  bestellten  Amte  und  ohne
dießfällige  Amtshandlung  weder  von  der  Zollstraße  hinweg  an  einen
außer  derselben  gelegenen  Ort  oder  auf  einen  von  derselben  abweichenden
Weg  gebracht,  noch  ohne  Bestätigung  über  die  bei  dem  nächsten  Controla  nte
oder  der  nächsten  Finanzwache-Abtheilung  geschehenen  Anzeige  in  dem  an  der
Zollstraße  gelegenen  Orte  der  Bestimmung  abgelegt  werden.  (8.  145  B.  S3.)
Es  darf  aber  über  diese  Waaren  bei  der  Stellung  derselben  zu  einem
Controlamte  oder  einer  Finanzwache  Abtheilung  die  Ausweisung  des  Bezuges, ­
  Ursprunges  oder  der  Verzollung  nicht  gefordert  iverden,  wenn  nicht  die
Verdachtsgründe  der  Zahl  583  vorhanden  sind.
Die  Bestätigung  über  die  geschehene  Anmeldung  oder  vorgenommene
Amtshandlung  wird  auf  dem  Rücken  der  zur  Ausweisung  dienenden  Urkunde
ertheilt  und  bei  einem  Controlsamte  das  Amtssiegel  in  schwarzer  Farbe
beigedrückt.
Das  Amt  ist  übrigens  berechtiget,  wenn  wichtige  Gründe  obwalten,
statt  der  Bestätigung  auf  dem  Rücken  der  Urkunde  unter  Anfertigung  eines
Legitimationsscheines  die  Stellung  der  Waare  zum  Amte  zu  fordern.
(§.  229  %.  U.)
9.  Werfahren  im  Kalke  der  Stelknng  der  Sendung  zu  eine  n
Zwischenamle.
a)  Im  Allgemeinen.
018.  In  Absicht  auf  die  Fälle,  in  welchen  controlpflichtige,  unter  amtlichen ­
  Verschlüsse  versendete  Waaren  zu  einem  Zwischenamte  gestellt  werden  müssen,
findet  die  für  die  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Waaren  vorgezeichnete
Bestimmung  (Z.  312)  Anwendung.  (§.  35  d.  Vsch  ft.  v.  7.  Juni  1853.)
Hiebei  tritt  jedoch  die  Abweichung  ein,  daß  eine  Verständigung  des
Amtes,  welches  den  Controlschein  ausstellte,  von  der  etwa  erhaltenen  Fristverlängerung ­
  nicht  erforderlich  ist.  (§.  221  A.  U.)
b)  Insbesondere  bei  dem  Verluste  des  Controlscheines  während
des  Transports.
619.  Geräth  ein  Controlschein  oder  die  Erklärung  für  das  Controlverfahren ­
  über  eine  controlpflichtige  Waare  im  Grenzbezirke  während  des  Transports ­
  in  Verlust,  so  muß  die  Waare  zu  dem  nächsten  in  der  angewiesenen  Rich'
tung  gelegenen  Zollamte  gestellt  und  daselbst  der  Verlust  angezeigt  werden.
Dieses  Amt  hat  sich  nach  den  in  den  Zahlen  320  in  322  vorgezeichneten ­
  Bestimmungen  zu  benehmen,  die  Frachtbriefe  oder  andere  zur  Ausweisung ­
  dienenden  Papiere  abzufordern,  die  äußere  Untersuchung  der  Waare  zu
            
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