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634—636. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs.
Leder; Webe-, Netz-, Wirkwaaren von Lein und Hanf, Niemer- und'
Taschnerarbeiten; Seife, Schlosser-, Seiler- und Siebmacherarbeiten;
Tischlerarbeiten gemeine, Tuch und Loden gemeines von Schafwolle für
die landesübliche Tracht des Landvolkes und daraus verfertigte Kleidungen,
endlich Schuhmacherarbeiten. (§. 155 V. V.)
Andere Gewerbetreibende können diese Gegenstände von demjenigen
Handwerker, der dieselben erzeugte oder bereitete, ohne schriftliche Bestätigung
des Letzteren zum Behufe ihres Gewerbstriebes an sich
bringen. (§. 156 V. V.)
Den Gewerbetreibenden, denen es schwer fällt, eine schriftliche Bezugsnote
oder einen Frachtbrief auszustellen, wird gestattet, die Waare
zu dem nächsten für die Waarencontrole bestimmten Amte zu stellen lind
hier die Abtretung oder Absendung mündlich anzumelden. Das Amt ertheilt
nach vorläufiger Besichtigung der Waare hierüber einen Legitimationschein,
welcher die Stelle einer Bezugsnote oder eines Frachtbriefes
vertritt und in Absicht auf die Anwendung den Bestimmungen der Zahl
633 unterliegt. (§. 157 V. B.)
bb) Deckung mit Büchern über den innern Fabriksverkehr.
635. Die vorschriftsmäßig eingerichteten Bücher über den inneren
Fabriksverkehr dienen den Baumwollgarnen und anderen
Gegenständen, über die dieselben ausgestellt werden, sowohl auf dem Wege
an den Ort des zu vollziehenden Gewerbsverfahrens, als auch bis zur Beendigung
des letzteren in diesen: Orte und auf dem Rückivege in die Fabrik
zur Bedeckung; außerhalb dieses Ortes und des zur Hin- und Zurücksendung
in dem Buche bezeichneten Weges sind dieselben nicht als Deckung anzuehmen,
gleichwie sie auch von keinem anderen Gewerbetreibenden, als
demjenigen, auf dessen Namen dieselben lauten, zur Ausweisung der bei
ihm befindlichen Stoffe oder Waaren verwendet werden können.
(§.104 SB. SB.)
2. Hinter Aufsicht gestellte Gewerbe,
a) Grundsatz.
636. Gewerbetreibende, welche controlpflichtige Gegenstände
erzeugen, bereiten oder umstalten, überhaupt aber Handeltreibende
werden rücksichtlich ihres Gewerbsbetriebes im Grenzbezirke unter
amtliche Aussicht gestellt. (§. 350 Z. O.)
Dieß gilt auch
1. von jenen Transportunternehmungen, bei denen die Umladung,
Ablegung oder Einlagerung angewiesener Waaren stattfinden darf; dann
(Hkd. v. 10. Juli 1839, Nr. 21182.)
2. von den Erzeugern chemischer Präparate, denen aus Gesällsniederlagen
Salz um geringere Preise erfolgt wird.
(F. M. Erl. v. 27. Juni 1851, Nr. 19673, N. G. B. 169.)