Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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634—636.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

Leder;  Webe-,  Netz-,  Wirkwaaren  von  Lein  und  Hanf,  Niemer-  und'
Taschnerarbeiten;  Seife,  Schlosser-,  Seiler-  und  Siebmacherarbeiten;
Tischlerarbeiten  gemeine,  Tuch  und  Loden  gemeines  von  Schafwolle  für
die  landesübliche  Tracht  des  Landvolkes  und  daraus  verfertigte  Kleidungen, ­
  endlich  Schuhmacherarbeiten.  (§.  155  V.  V.)
Andere  Gewerbetreibende  können  diese  Gegenstände  von  demjenigen
Handwerker,  der  dieselben  erzeugte  oder  bereitete,  ohne  schriftliche  Bestätigung ­
  des  Letzteren  zum  Behufe  ihres  Gewerbstriebes  an  sich
bringen.  (§.  156  V.  V.)
Den  Gewerbetreibenden,  denen  es  schwer  fällt,  eine  schriftliche  Bezugsnote ­
  oder  einen  Frachtbrief  auszustellen,  wird  gestattet,  die  Waare
zu  dem  nächsten  für  die  Waarencontrole  bestimmten  Amte  zu  stellen  lind
hier  die  Abtretung  oder  Absendung  mündlich  anzumelden.  Das  Amt  ertheilt ­
  nach  vorläufiger  Besichtigung  der  Waare  hierüber  einen  Legitimationschein, ­
  welcher  die  Stelle  einer  Bezugsnote  oder  eines  Frachtbriefes
vertritt  und  in  Absicht  auf  die  Anwendung  den  Bestimmungen  der  Zahl
633  unterliegt.  (§.  157  V.  B.)
bb)  Deckung  mit  Büchern  über  den  innern  Fabriksverkehr.
635.  Die  vorschriftsmäßig  eingerichteten  Bücher  über  den  inneren ­
  Fabriksverkehr  dienen  den  Baumwollgarnen  und  anderen
Gegenständen,  über  die  dieselben  ausgestellt  werden,  sowohl  auf  dem  Wege
an  den  Ort  des  zu  vollziehenden  Gewerbsverfahrens,  als  auch  bis  zur  Beendigung ­
  des  letzteren  in  diesen:  Orte  und  auf  dem  Rückivege  in  die  Fabrik
zur  Bedeckung;  außerhalb  dieses  Ortes  und  des  zur  Hin-  und  Zurücksendung
in  dem  Buche  bezeichneten  Weges  sind  dieselben  nicht  als  Deckung  anzuehmen,
  gleichwie  sie  auch  von  keinem  anderen  Gewerbetreibenden,  als
demjenigen,  auf  dessen  Namen  dieselben  lauten,  zur  Ausweisung  der  bei
ihm  befindlichen  Stoffe  oder  Waaren  verwendet  werden  können.
(§.104  SB.  SB.)

2.  Hinter  Aufsicht  gestellte  Gewerbe,
a)  Grundsatz.
636.  Gewerbetreibende,  welche  controlpflichtige  Gegenstände
erzeugen,  bereiten  oder  umstalten,  überhaupt  aber  Handeltreibende
werden  rücksichtlich  ihres  Gewerbsbetriebes  im  Grenzbezirke  unter
amtliche  Aussicht  gestellt.  (§.  350  Z.  O.)
Dieß  gilt  auch
1.  von  jenen  Transportunternehmungen,  bei  denen  die  Umladung,
Ablegung  oder  Einlagerung  angewiesener  Waaren  stattfinden  darf;  dann
(Hkd.  v.  10.  Juli  1839,  Nr.  21182.)
2.  von  den  Erzeugern  chemischer  Präparate,  denen  aus  Gesällsniederlagen
  Salz  um  geringere  Preise  erfolgt  wird.
(F.  M.  Erl.  v.  27.  Juni  1851,  Nr.  19673,  N.  G.  B.  169.)
            
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