Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Beilagen.

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Öhm  bor  ber  großen  Deffnung  berfelben  ein  gewöhnlicher  bo^eíter  Anoten
gemacht,  bte  an  bemfeiben  noch  bietbenben  Enben  ber  Drahtschnur  werben
bari  an  dem  Knoten  abgeschnitten,  und  dann  wird  die  Plombe  über  den
Anoten  berart  herabgegoge»,  baß  #  ber  gange  Anoten  in  be,n  innern
Jtaume  ber  Şiombe  befinbel  imb  fein  %heil  ber  ^ra^tfc^nur  bei  ber  aroGen
^essnung  ber  Plombe  heraussticht.
Die  Plombe  wird  sofort  in  den  Stempeleinsatz  so  hineingelegt,  daß
] le  unbeweglich  barin  liegt.  Sodann  werd  eil  die  beiden  Hebel  der  Presse
#neK  unb  fest  gufammcngebrücTt,  Vorauf  ber  Sibbrucf  gang  beut#  er*
scheu,en  wird.  ‘
Da  durch  die  beiden  runden  Löcher  der  neuen  in  ihrem  Gusse
biei  reineren  und  bezüglich  der  Bertheilung  des  Bleivolumens  viel
gh,echna|j,geren  8Ie,formen  bie  neu  berbefferten  nunmehr
mit  Lelchtlgtelt  durchgezogen  werden  können,  so  ist  das  bisher  üblich
gewesene  Dèachbohren  ber  Oeffnungen  bei  den  neuen  Bleiformen  bei
Unhung  untersagt.  (%.  %  ig^g,  ^  mbgb.  ^
b  b)  Besondere  Erfordernisse.
Um  ein  #ereinfti,nmenbe§  Verfahren  ber  Wämter  gu  ergießen  unb
um  bte  oerfenber  non  SBaaren,  welche  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt
werà  sollen,  m  dle  Lage  zu  setzen,  die  Verpackung  dieser  Waaren  so  einzurichten, ­
  bannt  dieselben  als  zur  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  geeianet
  erkannt  werden  können,  wird  für  diejenigen  Verpackungsarten,  welche  am
häufigsten  borzukommen  pflegen,  folgendes  angeordnet:
ru  !:  ©stete  müssen  aus  ungestückeltem  Materiale  bestehen  und  so
geschlosten  werden,  daß  die  Cordel  mittelst  einer  Packnadel  mehrere
-Diale  durch  die  Mündung  des  Sackes  gezogen  wird.
ifwpv  R  r?  î«  ^  "  .  von  Holz,  welche  nicht  emballirt  sind,  müssen  je  nach
Beschaffenheit  an  so  bieten  ißuncteu  mit  ber  Gorbci  burchgogen
obt  ©ießein  bersele,,  werben,  baß  bie  gängige
e  íí;etíioeife  Eröffnung  ber  Kiste  ohne  Verletzung  des  Verschlusses
Nicht  bewirkt  werden  kann.
Emballirte  Kisten  sind  wie  Ballen  zu  behandeln.
3.  Koffer  werden  mit  der  Cordel  kreuzweise  umgeben,  und  wenn
pe  emballirt  sind,  wie  Ballen  behandelt.  Soserne  Koffer  mit  Gegen-I
  anden,  welche  Reisende  nicht  zum  Handel  mit  sich  führen,  unter  amtlichen ­
  Verschluß  gelegt  werden  sollen,  wird  das  zur  Verschnürung  erforderliche ­
  Materiale  vom  Amte  beigegeben.
4.  Flaschen  müssen  am  Halse  mit  einem  nach  außen  stark  her--borragenden
  Rande  versehen  sein.  Ueber  den  Verschluß  der  Oeffnung
¡J\_ em  Stück  Blase  oder  Leinwand  von  entsprechender  Größe  zulegen
besten  Enden  dem  Halse  der  Flasche  fest  anzubinden  sind.
5.  Fässer  müssen  aus  ganzen  Dauben  und  Bodenstücken  bestehen,
ib,  daß  jede  Daube  in  einem  einzigen  Stücke  die  ganze  Länge  des
àstes  ausfüllt  und  jedes  einzelne  Bodenstück  von  der  einen  Faßdaube
"lê  zur  andern  reicht.
            
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