Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Beilagen.

Fässer  mit  trockenem  Inhalte  müssen  zu  beiden  Seiten  da,  wo
der  Boden  eingesetzt  ist,  mindestens  in  je  zwei  gegenüber  vorstehenden
Dauben  durchgebohrt  werden.
Emballirte  Fässer  werden  wie  Ballen  behandelt.
Ueberfässer  müssen  gleich  Fässern  mit  trockenem  Inhalte  vorgerichtet ­
  sein.
Fässer  mit  Flüssigkeiten  werden  am  Spunde  und  Zapfen  mittelst ­
  Wachssiegel  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt,  wobei  die  Wachssiegel ­
  am  Spunde  durch  ein  darüber  befestigtes  Stück  Blech  vor  Beschädigung ­
  zu  verwahren  sind.
(F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127  1.  N.  C.)
Fässer  mit  brennbaren  und  leicht  entzündbaren  Flüssigkeiten  als
Branntwein,  Liqueure,  Vitriolo!  u.  dgl.  dürfen  niemals  mit  Siegellack,
sondern  müssen  mit  flüssigem,1  allenfalls  mit  Unschlitt  vermengtem  Pech
ohne  Flamme  oder  mit  Siegellack  ähnlicher  pastenartiger  Masse  gesiegelt ­
  werden.
6  An  den  mit  Deckeln  versehenen  Körben  ist  nur  der  Deckel  durch
ein  Kreuzband  auf  allen  Seiten  zu  befestigen.  Wenn  aber  der  Korb  ohne
Deckel  nur  mit  Stroh  und  einem  Nupfentuche  überzogen  vorkömmt,  so  muß
dieses  Tuch  an  den  Korb  ringsherum  befestigt  werden.
7.  Schachteln  und  kleine  Packete  in  Papier  lassen  die  Versicherung
mittelst  Kreuzbandes  zu  und  sind  daher  mit  einem  Bleisiegel  zu  schließen.
(Vdgb.  1857.  Nr.  9.)
8.  Ballen  und  Päcke,  dann  Kisten,  Koffer  und  Fässer  in  Leinwand, ­
  Wachsleinwand  und  dergleichen  Materiale  genäht,  sind,  wenn
deren  Gewicht  50  Pfund  Sporco  übersteigt,  mit  einem  von  der  Partei
auf  ihre  Kosten  beizustellenden  dickeren  Stricke  ohne  Metalldraht  zu
verschnüren,  (Vdgb.  1867,  Nr.  37.)
jeber  Knoten  dieses  Strickes  mit  der  amtlichen  Drahtschnur  zu  durchziehen ­
  und  an  beiden  Enden  der  letzteren  die  Plombe  auf  die  unter  litt  a
angegebene  %eife  anbiegen.  (ş%b.  1859,  %r.  53.)
Bei  Ballen  und  Päcken  unter  50  Pfund,  dann  bei  Kisten  und  Fässern,
welche  nicht  emballirt  sind,  hat  sowol  im  in-  als  ausländischen  Verkehre,
wenn  hiebei  das  Anweisverfahren  mit  Begleitschein  in  Anwendung  kommt,
stets  die  Verschnürung  der  Nähte  mit  amtlichen  Drahtschnüren
(Vdgb.  1867,  Nr.  37.)
in  Zwischenräumen  von  2"  schlangcnförmig  zu  geschehen.
(&  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127  I.  N.  C.  ;  Vdgb.  1859,  Nr.  53.)
Ftn  Controlsverfahren  bleibt  es  der  Partei  freigestellt,  auch  bei
Collien,  deren  Gewicht  50  Zollpfund  nicht  überschreitet,  das  erforderliche
Verschnürungsmateriale  (Cordel)  entweder  selbst  beizustellen  oder  sich
einer  amtlich  verabreichten  Drahtschnur  zu  bedienen.
(Vdgb.  1860,  Nr.  56  u.  1865,  Nr.  43.)
Kleinere  Ballen  oder  Päckchen,  welche  leicht  zusammengebogen  werden ­
  können,  sind  mit  einer  Kreuzverschnürung  zu  versehen.
Bei  englischen  mit  eisernen  Reifen  festgepreßten  Ballen  kann  von
dem  allgemein  angeordneten  Kreuzbunde  (von  der  kreuzweisen  Verschnürung) ­
  unter  der  Bedingung  abgegangen  werden,  daß  bei  diesen  Ballen
            
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