Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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8—11.  Zollanstalten.

vollzogen  wird,  durch  eine  angemessene  Anzahl  Tafeln  mit  der  Aufschrift
„Ämtap#  bea  .  .  .  Slmteë"  be%e#net  Werben.
@me  ^##^10  bea  ^mtëbIabea  mit  (Mánbern  ober  S^ranfen  iß
nicht  erforderlich.  Bei  Nebenzollämtern  I.  Classe  oder  höher  gestellten  Aemtern
Werben  bie  %afe(n  %ur  Bea«#^  beë  Ä,ntapln%ea  in  eirnnber  ©estait  bet»
fertiget  und  auf  weißem  Grunde  mit  der  Aufschrift  rn  rother  Farbe  versehen.
Bei  %ebeiWämtemII.GWeb##bie3:aseInana  einem  lang#'
ten  Bierede  unb  bie  ans  benselben  ist  aus  Weißem  ©rnnbe  mit
schwarzer  Farbe^^à  fcei  Nebenzollämtern  I.  Classe  wird  der  kaiserliche
Adler  oder  das  königliche  ungarische  Wappen  ober  der  Aufschrift,  bei  jenen
II.  Classe  unter  derselben  angebracht.  (§§,  4,  6  A.  U.,  §§.  4,  6  2t.  U.)
Die  Bezeichnung  mit  den  bsterr.  Farben  und  Wappen  bleibt  auch  bei  den  Amtsschildern
  d°r  zusamm-ng-leg.-n  ^  „  Ue6tr[i „ (omme „
mit  Italien.  Vtg.  v.  9.  März  1868  .Schlßprot.  Z.  8.)
Bei  einem  Controlsamte  wird  der  Amtsplatz  nicht  bezeichnet,  sondern
dasselbe  erbält  nur  einen  Amtsschild.  (Hkd.  u.  2.  Mai  1838,  Nr.  17203.)
Anmerkung.  Die  Beschaffenheit  und  die  Aufschriften  der  Amtsschüder
und  Zolltafcln  sind  in  den  Hofkammerdecreten  v.  7.  Dzbr.  1835,  Nr.  6859,  und  v.
24.  Oct.  1840,  Nr.  26898  enthalten.

e)  Sperrung  des  AmtsschranKens.
9.  Die  bei  den  Grenzzollämtern  befindlichen  Schranken  sind  herabzulassen ­
  und  bei  Nacht  gesperrt  zu  halten.
Die  Schlüssel  haben  die  Oberdeamten  zu  verwahren.
(§.  5  A.  II.,  §.  5  A.  Il  .y
Bei  den  zusammengelegten  Aemtern  erhalten  die  Schlagbäume
die  Laudessarben  des  Territoriums,  auf  welchem  sie  stehen.
(Vtg.  v.  9.  März  1868,  Schtßprot.  Z.  8.)
Vereinbarte  Bestimmungen  über  die  Errichtung,  Erhaltung.  Beleuch-1000^03®#^
  »"bDessnen  bcre#0bäume  bei  anfmnmengelegten
Aemtern  enthält  der  F.  W.  Erl.  v.  18.  Aug.  1856,  9ir.  27846.  (Vd  gb.  Nr.  36.

()  Wachanstalten.
10.  Zur  Verhinderung  des  Schleichhandels  und  zur  Entdeckung ­
  verübter  Uebertretungen  der  Gefüllsvorschriften  ist  die  Frnanzwache
  bestellt.  .  ^  ,  ...
Durch  besondere  Kundmachungen  futb  die  Amtsbefngmsse
und  Einrichtungen  dieser  Anstalt  näher  bestimmt.

2.  Wefugmsfe  der  Zossämler.
«)  Allgemeine  Bestimmung.
11.  Bur  Sßcr&oümtß  ¡mb  bie  ^ai4)taomimtcr  mib  9ìebcii'
^Hörntet  I.  Eosse  in  kt  SRcgct  nnbcbingt  6:111041196!.  WiialjW*
            
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