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37. Bestimmungen für den Waareneingang.
b) Anweisung an das Grenzzollamt.
37. Der Ansageposten hat in die Durchsicht und Prüfung
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sondern lediglich die Wagen und die Zug- oder Lastthiere, dann
in soweit es ohne Abladung geschehen taun, die Behältnisse ab
zuzählen, und wenn die Waaren unverpackt verfuhrt werden, sich
von deren unverpacktem Zustande zu überzeugen. Nimmt der
Beamte aus dem äußeren Zustande der Waare oder aus der eige
nen Angabe des Waarensührers wahr, daß dieselbe auf dieser
Straße nicht eintreten dürfe, so hat er den Waarenführer hier
auf aufmerksam zu machen. Beharr! er dabei, die Waare zum
Zollamte zu bringen, so ist dieselbe dahin zu eppediren, dem A11-
sagescheine jedoch beizufügen „auf Verlangen der Partei abgefertigt,"
im entgegengesetzten Falle aber vorzukehren, daß die Waare ohne Ab
legung auf demselben Wege über die Zolllinie zurückgebracht werde,
auf welchem sie dieselbe überschritt.
Findet der Beamte gegen den Eintritt keinen Anstand, so müssen
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bung eingeleitet werben. (§. 29 Z. O., §§. 93, 94 a. u., §§. 30, 31 A. u.)
Versichert der Waarenführer. weder eine Erklärung, noch sonstige
zur Ausweisung der Sendung dienende Papiere zu besitzen, so sind dem
Ansagescheine die Worte beizufügen: „ohne Papiere." Es ist jedoch dem
Waarenführer, im Falle er die Waaren-Erklärung bei dem Ansageposten
ausfertigen will und dies ohne Störung der Ordnung in den Amtsver-
Achtungen geschehen kann, nicht zu verweigern. (§. 95 A. 17.. §. 32 A. U.)
Die bei den von den Zollämtern entfernten Contumazanstalten
aufgestellten Ansageposten haben die beigebrachten Papiere zu prüfen
und hauptsächlich darauf zu sehen, daß die von den Contumazämtern
ausgestellten Waarenfeden den Forderungen einer, vollständigen Erklärung
entspre^îb ^ vollziehen dann im Grunde derselben die Amtshandlungen,
Geme ben ®reng'3onämtein mit ben §§. 112—136 bea ^nltauntem^^tea
U. I. 1842 vorgezeichnet sind, und weisen mit Ausstellung eines Ansage
scheines und unter Versieglung der beigebrachten und mit dem Beschau
befunde versehenen Papiere die Partei zur weiteren Amtshandlung an
das betreffende Grenz-Zollamt an. (8. 96 A. U.)
Ueber Gegenstände, welche an d.r Grenzstrecke, wo der Ansageposten
aufgestellt ist, in der Einfuhr und zugleich in der Ausfuhr unbedingt zoll-
frei sind und im Eingänge im unverpackten Zustande vorkommen, ist em
Ansageschein nicht auszufertigen. . ^ .... ,
Ausgenommen sind hievon; frische Gartengewachse, frisches Obst,
Stein- und Braunkohlen, Dach und Mauerziegel (Drainröhren rc.), Grafik