Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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37. Bestimmungen für den Waareneingang. 
b) Anweisung an das Grenzzollamt. 
37. Der Ansageposten hat in die Durchsicht und Prüfung 
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sondern lediglich die Wagen und die Zug- oder Lastthiere, dann 
in soweit es ohne Abladung geschehen taun, die Behältnisse ab 
zuzählen, und wenn die Waaren unverpackt verfuhrt werden, sich 
von deren unverpacktem Zustande zu überzeugen. Nimmt der 
Beamte aus dem äußeren Zustande der Waare oder aus der eige 
nen Angabe des Waarensührers wahr, daß dieselbe auf dieser 
Straße nicht eintreten dürfe, so hat er den Waarenführer hier 
auf aufmerksam zu machen. Beharr! er dabei, die Waare zum 
Zollamte zu bringen, so ist dieselbe dahin zu eppediren, dem A11- 
sagescheine jedoch beizufügen „auf Verlangen der Partei abgefertigt," 
im entgegengesetzten Falle aber vorzukehren, daß die Waare ohne Ab 
legung auf demselben Wege über die Zolllinie zurückgebracht werde, 
auf welchem sie dieselbe überschritt. 
Findet der Beamte gegen den Eintritt keinen Anstand, so müssen 
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bung eingeleitet werben. (§. 29 Z. O., §§. 93, 94 a. u., §§. 30, 31 A. u.) 
Versichert der Waarenführer. weder eine Erklärung, noch sonstige 
zur Ausweisung der Sendung dienende Papiere zu besitzen, so sind dem 
Ansagescheine die Worte beizufügen: „ohne Papiere." Es ist jedoch dem 
Waarenführer, im Falle er die Waaren-Erklärung bei dem Ansageposten 
ausfertigen will und dies ohne Störung der Ordnung in den Amtsver- 
Achtungen geschehen kann, nicht zu verweigern. (§. 95 A. 17.. §. 32 A. U.) 
Die bei den von den Zollämtern entfernten Contumazanstalten 
aufgestellten Ansageposten haben die beigebrachten Papiere zu prüfen 
und hauptsächlich darauf zu sehen, daß die von den Contumazämtern 
ausgestellten Waarenfeden den Forderungen einer, vollständigen Erklärung 
entspre^îb ^ vollziehen dann im Grunde derselben die Amtshandlungen, 
Geme ben ®reng'3onämtein mit ben §§. 112—136 bea ^nltauntem^^tea 
U. I. 1842 vorgezeichnet sind, und weisen mit Ausstellung eines Ansage 
scheines und unter Versieglung der beigebrachten und mit dem Beschau 
befunde versehenen Papiere die Partei zur weiteren Amtshandlung an 
das betreffende Grenz-Zollamt an. (8. 96 A. U.) 
Ueber Gegenstände, welche an d.r Grenzstrecke, wo der Ansageposten 
aufgestellt ist, in der Einfuhr und zugleich in der Ausfuhr unbedingt zoll- 
frei sind und im Eingänge im unverpackten Zustande vorkommen, ist em 
Ansageschein nicht auszufertigen. . ^ .... , 
Ausgenommen sind hievon; frische Gartengewachse, frisches Obst, 
Stein- und Braunkohlen, Dach und Mauerziegel (Drainröhren rc.), Grafik
	        
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