Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

40—43.  Bestimmungen  für  ben  Verkehr  mit  der  Türkei.

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Anmerkung  Werden  Waaren  aus  dem  Auslande  oder  einem  ZollauSfchluffe
ohne  die  vorschriftsmäßig  hiezu  erhaltene  Gestattung,  ungeachtet  dieselben  von  dem
Verbote  des  Transports  über  die  Zoltlmie  auf  Nebenwegen  nicht  ausgenommen  sind,
auf  einem  Nebenwege  in  das  Zollgebiet  gebracht,  so  wird  diese  Handlung,  wenn  sie
nickt  aeböria  gerechtfertigt  wird,  rechtzeitig  entdeckt  worden  ist  und  nicht  isolirt  dasteht ­
  als  Schleichhandelversuch  in  der  Waareneinfuhr  betrachtet.  (§.  191  Gef.  Stf.  Ges.)
Bei  besonders  beachtniswcrthcu  Milderungsumständen  kann  eine  derlei  Handlung ­
  auch  als  eine  einfache  Gefällsübertretnng  nur  mit  einer  Strafe  von  2  fl.  biö
50  si.  belegt  werden.  (§.  199  Gef.  Stf.  Ges.)

c)  Zeit  des  Abgehcns  der  Ladungen  und  der  Amtshandlung.
41.  Die  Ladungen  haben  pünctlich  an  den  bei  jedem  Ansageposten
  bestimmten  Stunden  an  das  Grenzzollamt  abzugehen,  ohne
Rücksicht,  ob  bis  zur  bestimmten  Stunde  viele  oder  wenige  Parteien ­
  oder  Waaren  vorgekommen  sind.  Es  sollen  an  jedem  Tage
wenigstens  vier  Stunden  bestimmt  werden,  in  denen  die  Ladungen ­
  von  dem  Ansaqeposten  an  das  Zollamt  abgehen.
(§.  29  Z.  O.,  §.  99  A.  U.,  §.  35  A.  11.)
Bei  dem  Ansageposten  sind  die  Waaren  zu  allen  Stunden  des  Tages
mit  Ausnahme  der  Mittagstunde  in  der  Reihenfolge,  wie  sie  eintrafen,  in  die
Amtshandlung  zu  nehmen.
Hievon  sind  jedoch  ausgenommen  :
1.  Gegenstände,  welche  die  in  der  Nähe  der  Zolllinie  wohnenden
Parteien  zum  eigenen  Gebrauche  oder  zu  Markte  einführen.
Diese  sind  stets  sogleich  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Reihenfolge  der
Handelsgüter  dem  Zollverfahren  zu  unterziehen.
2.  Reisende,  welche  allenthalben  bei  Tag  und  Nacht  stets  ohne
Verzug  abzufertigen  sind  und  deren  Begleitung,  wenn  sie  nothwendig
wäre,  unaufgehalten  zu  erfolgen  hat.  (§.  100  A.  u.,  §.  36  A.  U.)
Í)  Zurückgesendete  Ansugescheinc.
42.  Die  von  dem  Grenzzollamte  zurückgelangten  Ansagescheine  bilden
einen  Beleg  der  monatlich  abzuschließenden  Ansageregister,  daher  sich  der
Ansageposten,  wenn  ein  Ausageschein  in  angemessener  Frist  nicht  zurückkommt,
ohne  Verzug  mit  dem  Grenzzollamte  in  das  Einvernehmen  zu  setzen  hat.
(§.  104  A.  U.,  8.  40  A.  11.)

III.  Bestimmungen  für  den  Verkehr  mit  der  Türkei.
1  Samtälsvehandkung.
43.  Waaren,  Personen  und  überhaupt  alle  Gegenstände,  welche  über
die  Grenze  der  Türkei  hereinkommen,  unterliegen  erst  dann  dem  zollamtlichen
Verfahren,  wenn  die  Manipulation  der  Contumazanstalt  geendet  und  bei
derselben  den  Vorschriften  der  Sanitätspolizei  Genüge  geleistet  ist.  (§.  386  A.  u.)
Die  Sanitätsbeamten  haben  über  alle  Waaren,  Gegenstände  und
Personen  der  Reihenfolge  nach,  wie  sie  in  die  Contumazanstalt  eintreten,
ein  eigenes  Protocol!,  das  Fedeprotocoll  zu  führen.  (§.  389  A,u.)
            
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