Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

51—53.  Bestimmungen  für  die  Sceküste.

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Anzeige  über  die  Waaren,  deren  Bestimmung  dem  Schiffführer  unbekannt ­
  ist,  oder  die  für  einen  anderen  Hafen  bestimmt  sind,  überreicht,
noch  eine  Erweiterung  der  Frist  zur  Einbringung  der  Erklärung  angesucht, ­
  oder
b)  nachdem  diese  Frist  verlängert  wurde,  nach  Ablauf  dieser  erstreckten ­
  Frist  die  Waarenerklärung  und  das  Verzeichniß  über  die  für
einen  anderen  Hafen  bestimmten  Waaren  nicht  eingebracht,  so  ist  das
Zollamt  berechtiget,  auf  Kosten  des  Schiffführers  diejenige  Zahl  Beamten ­
  oder  Angestellten  der  Finanzwache,  welche  erforderlich  ist,  um
unbefugte  Ein-  oder  Ausladungen  zu  hindern,  aus  das  Fahrzeug  zu
stellen,  und  überhaupt  von  den  durch  die  Zollordnung  eingeräumten
Befugnissen  der  Überwachung  Gebrauch  zu  machen  (Z:  57)  oder  die
Ablegung  der  Ladung  in  die  amtlichen  Niederlagen  zu  fordern.
(§.  55  3.  0.,  §.  25  A.  U.  u.  §.  11  SB.  SB.)

cc)  Aufnahmen  für  erbeutete  Gegenstände.
52.  Werden  von  Kriegsfahrzeugen  während  eines  Seekrieges
erbeutete  Gegenstände  aufgebracht,  und  wird  über  dieselben  die  Erklärung ­
  nicht  überreicht,  so  sind  solche  vom  Zollamte  von  Amtswegen  zu
erheben  und  es  ist  diese  Erhebung  dem  weiteren  Zollverfahren  zu
Grunde  zu  legen.  (§.  56  Z.  o.,  §.  26  a.  u.)
c)  Bedingungen  der  Ein-  und  Ausladungen.
53.  Das  Verbot  des  Waarentransportcs  über  die  Zolllinie  zur
Nachtzeit  erstreckt  sich  zwar  nicht  auf  das  Einlaufen  der  vom  Meere
kommenden  Fahrzeuge  in  einen  dem  zollpflichtigen  Verkehre  geöffneten
Hafen;  es  darf  jedoch  in  einem  solchen  Hafen  keine  wie  immer  geartete ­
  Ein-  oder  Ausladung  von  Waaren  nach  Sonnenuntergang  oder
vor  Sonnenaufgang  vorgenommen,  (§.  38  Z.  O.)
und  selbst  während  der  Tagesstunden  keine  Waare  ohne  schriftliche
Bewilligung  des  Zollamtes  und  ohne  Beisein  der  hiezu  bestimmten
Zollbeamten  aus-  oder  eingeladen  werden.
Die  Ein-  und  Ausladungen  finden  nur  an  den  hiezu  in  jedem
Hafen  bestimmten  Plätzen  statt.
Gegenstände,  die  bei  dem  zollamtlichen  Verfahren  der  Abwage
oder  Abmessung  unterliegen,  dürfen  von  dem  Ufer,  oder  dem  Orte  der
Lagerung  nur  nachdem  dieselben  von  dem  Zollamte  oder  den  Abgeordneten ­
  desselben  abgewogen  oder  gemessen  wurden,  erhoben  werden.
(§.39  3.0.)
Nur  die  zollfreien  Effecten  der  Reisenden  sind  hievon  ausgenommen.
9.  Wör&  1836,  %r.  1623.)
            
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