Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

86

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  8.

schäftlgte  Personen,  welche  nicht  zur  Postverwaltung,  sondern  lediglich  zu  dem,
der  sie  angenommen  hat,  in  einem  Dienstverhältnisse  stehen"  und  deren  Versicherung ­
  darum  ihren  Dienstherren  und  nicht  der  Postverwaltung  obliegt,
zählt  die  in  Anm.  6  angeführte  Verfügung  des  Staatssekretärs  des
Reichspostamtes  vom  11.  Dezember  1890  die  folgenden  auf:
die  von  Postagenturen  zum  Ortsbestclldienst  oder  zu  Bahnhofsgängen,
von  Hilfsstelleninhabern  zum  Bestelldienst,  von  Landbriefträgern  zum
Fortschaffen  schwerer  Packete  angenommenen  Hilfskräfte,
die  von  den  Vorstehern  der  Postanstalten  oder  den  Hauptboten  eingestellten, ­
  aus  Bauschsummen  bezahlten  Beiboten,
diejenigen  Personen,  von  welchen  Postagenten  die  ihnen  obliegenden
Geschäfte  wahrnehmen  oder  Hilfsstelleninhaber  sich  vertreten  lassen,
die  von  alleinstehenden  Postverwaltern  in  Fällen  kurze  Zeit  dauernder
Erkrankungen  oder  zur  Erlangung  einer  Erholung  eingestellten,  nicht
aus  den  Uuterbeamten  entnommenen  Vertreter,
die  aus  Bauschvergütungen  der  Vorsteher  von  Verkchrsanstalten  oder
anderer  Beamten  bezahlten  Scheuerfrauen,
die  Postillone  der  nicht  reichseigenen  Posthaltereien.
Die  preußischen  Minister  des  Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe ­
  haben  auf  die  Beobachtung  dieses  Grundsatzes  auch  in  Betreff  der  bei
den  Kreisausschüssen  beschäftigten  Bureaubeamten  in  einem  Erlasse ­
  vom  2.  Juli  1892  hingewiesen:
„Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  neuerdings  über  die  Frage  der  Versicherungspflicht
  der  nicht  pensionsberechtigten,  von  Behörden  im  Burcaudienste
beschäftigten  Personen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  wiederholt  Entscheidungen  von  grundlegender ­
  Bedeutung  getroffen  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  160,  170  und  177
und  1892  S.  11,  15  und  20).
Danach  nimmt  das  Reichs-Versicherungsamt  an:
1.  daß  von  der  Ausschließung  der  Versicherungspflicht  überall  da  nicht
die  Rede  sein  kann,  wo  es  sich  um  Personen  handelt,  welche  bei  Behörden ­
  zwar  in  beamtenähnlicher  Stellung,  aber  nur  auf  Grund  eines
Privatvertrags  beschäftigt  werden;
2.  daß  die  nicht  pensionsberechtigten  Kommunalbeamten  dann  zum  „höheren
Bureaudienste"  gehören  und  von  der  Versicherung  frei  sind,  wenn  zu
ihrer  Stellung  eine  höhere  Vorbildung  oder  eine  besondere  Zuverlässigkeit ­
  erfordert  wird,  oder  wenn  dieselbe  mit  einem  gewissen  Maße
geschäftlicher  Selbstständigkeit  und  eigener  Verantwortung  verbunden
ist.  (Wegen  der  Beschäftigung  im  höheren  Bureaudienste  vergi.  Anm.  Ill
11  bis  14,  16).
Hiernach  werden  insbesondere  die  bei  den  Kreisausschüssen  beschäftigten ­
  Bureaubeamten  in  allen  Fällen  der  Versichcrungspflicht  zu
unterwerfen  sein,  in  welchen  sic,  wie  es  häufig  der  Fall  ist,  von  den  Landräthen ­
  oder  den  Kreisausschuß-Sekretären  nur  privatim  angenommen ­
  werden,  ferner  immer  dann,  wenn  ihnen  ausschließlich  oder  überivicgend
  Arbeiten  des  niederen  mechanischen  Bureaudienstes  ohne  eigene  Verantwortung ­
  übertragen  sind.  Dagegen  sind  solche  Bureaugehilfen,  welche  als
Kommunalbeamte  angestellt  sind  und  bei  denen  auch  im  Uebrigen  die  erwähnten ­
  Umstände  nicht  zutreffen,  von  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  befreit."
Ebenso  sind  durch  Entscheidung  des  Regierungspräsidenten  zu  Oppeln
vom  21.  März  1892  (A.  N.  f.  Schlesien  1892  S.  64)  die  als  Privatbeamle  des
Amtsvorstehers  angestellten  Beamten,  Amts  sekretär  und  Registrator,
für  versicherungspflichtig  erklärt,  trotzdem  der  erstere  auch  für  verschiedene
Funktionen  als  Stellvertreter  des  Amtsvorstehers  zugelassen  ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.