Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  11.

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(zu  vergleichen  Nr.  XII  Abs.  2  der  Anltg.)  nahe  steht.  Wenn  die  landräthlichen
  Bureaugehilfen  auch  in  den  ersten  Jahren  ihrer  Thätigkeit  mehr
mit  mechanischen  Arbeiten  beschäftigt  werden,  so  gelingt  es  ihnen,  wie  hier
durch  die  Bewcisausnahmc  festgestellt  ist,  im  Laufe  der  Zeit  gleichwohl,  sich
ein  solches  Maß  von  Fertigkeiten  und  Geschästskenntnissen  anzueignen,  daß  sie
nicht  selten  zur  selbstständigen  Angabe  leichterer  Expeditionen,  sowie  zur
Führung  einer  Registratur  verwendet  werden  können.  Ter  Kläger  insbesondere
ist  in  den  letzten  Jahren,  wenn  auch  unter  beständiger  Aufsicht  des  Kreissekretärs ­
  und  des  Landraths  und  stets  nach  bestimmten  Vorgängen  und
Mustern  arbeitend,  überwiegend  als  Expedient  beschäftigt  gewesen,  also  mit  Geschäften, ­
  wie  sie  in  anderen  staatlichen  Bureaus  den  angestellten  Beamten  obliegen.
Dessenungeachtet  kann  der  Kläger  zu  den  „höheren  Bureaubeamten"  im
Sinne  der  Nr.  XII  der  mehrgedachten  Anleitung  nicht  gerechnet  werden.  Es
kommt  hierbei  in  Betracht,  daß  die  Annahme  eines  landräthlichen  Bureaugehilfen
  zum  Dienst  weder  von  einer  besonderen  Vorbildung,  noch  von  der
Ablegung  einer  Prüfung  abhängig  ist.  Seine  Annahme  erfolgt  durch  den
Landrath  nicht  als  Vertreter  der  staatlichen  oder  kommunalen  Behörde,  sondern
kraft  privaten  Vertrages.  Er  bezieht  sein  Einkommen  auch  nicht,  wie  die  Beklagte ­
  behauptet,  vorn  Staate  oder  vom  Kreise,  sondern  es  steht  ihm  unmittelbar ­
  nur  ein  persönlicher  Anspruch  gegen  den  Landrath  zu.  Jederzeit  kann  er
entlassen  werden;  auch  wenn  er  dauernd  in  seiner  Stellung  verbleibt,  hat  er
in  der  Regel  eine  Anstellung  als  Beamter  nicht  zu  erwarten.
Dem  gegenüber  haben  mit  der  Bezeichnung  „höhere  Bureaubeamte"
nur  diejenigen  Personen  getroffen  werden  sollen,  welche  einerseits  von  der
Behörde  als  solcher  angestellt  sind,  andererseits  sich  durch  ihre  Stellung  und
Thätigkeit  über  den  Kreis  der  gewöhnlichen  Bureauarbeiter  erheben  und  in
Folge  dessen  ihre  Geschäfte  unter  einer,  wenngleich  beschränkten,  eigenen  Verantwortlichkeit ­
  versehen.  Von  diesen  ist  anzunehmen,  daß  sie  auf  Grund  ihrer
sozialen  Lage  oder  vermöge  der  Stellung,  welche  sie  der  ihnen  vorgesetzten
Behörde  gegenüber  einnehmen,  der  Fürsorge  des  Gesetzes  für  den  Fall  ihrer
Erwerbsunfähigkeit  und  ihres  Alters  entbehren  können.  Bei  dem  Kläger  dagegen ­
  treffen  die  erwähnten  Voraussetzungen  nicht  zu,  und  das  Schiedsgericht
hat  ihn  mit  Recht  als  gegen  Lohn  beschäftigten  „Gehilfen"  im  Sinne  des
8.  1  Z.  1  des  I.  u.  A.V.G.  und  demgemäß  als  rentenberechtigt  angesehen."
In  gleichem,  die  Eigenschaft  eines  „höheren  Bürcaubeamten"  verneinendem ­
  Sinne  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  der  Rev.Entsch
vom  12.  Dezember  1892  Nr.  242  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  89)  wegen
eines  statistischen  Hilfsarbeiters  und  in  der  Rev.Entsch.  vom  8.  Oktober
1892  Nr.  243  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  90)  wegen  eines  den  Titel  eines
„Hofrechnungsführers"  innehabenden  Nechnungsbeamten  der  Hofhaltung
eines  deutschen  Bundesfürsten  entschieden.
In  der  Rev.Entsch.  Nr.  151  <A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  82)  hat  das
Reichs-Versicherungsamt  unterm  2.  Mai  1891  den  Begriff  des  „höheren  Bureaudienstes"
  für  nicht  anwendbar  auf  die  Thätigkeit  des  Kassirers  einer  Ortskrankenkasse ­
  erklärt  und  in  der  Rev.Enlsch.  Nr.  150  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.
1892  S.  81)  ausgeführt,  daß  Betriebsbeamte,  auch  wenn  sie  zu  den
„höheren  Bureaubeamten"  gehören,  gleichwohl  versicherungspflichtig ­
  bleiben,  sofern  nur  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  an
Lohn  oder  Gehalt  den  Betrag  von  2000  M.  nicht  übersteigt.  In  Bezug  auf
diesen  letzteren  Punkt  führt  die  bezeichnete  Nevisionsentscheidung  aus:
„Da  nun  der  Kläger  in  diesem  Betriebe  mit  einem  Einkommen  von
weniger  als  2000  M.  als  Angestellter  beschäftigt  war,  so  gehört  er  zu
den  der  Versicherungspflicht  unterworfenen  „Betriebsbeamten".  Der
Einwand,  daß  er  als  einer  der  unter  Nr.  XII  der  angezogenen  Anleitung ­
  vom  31.  Oktober  1890  hervorgehobenen,  „im  höheren  Burcaudienst"
            
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