Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 12. 
97 
denn eine solche Beschäftigung gestattet die Unterstellung unter den Be 
griff des Arbeiters oder Gehilfen im Sinne des §. I I. u. A. V. 0., 
ivährend die thatsächliche Bezeichnung als „Gehilfe" für sich allem nicht 
entscheidend ist. 
Daß aber die Beschäftigung des Beschwerdeführers ferne vor 
wiegend mechanische sei, hat das Oberamt selbst zugegeben. 
Demnächst war für das Oberamt auch die Erwäguug entscheidend, 
daß rc- B., weil er zweiter Gehilfe des Stadtschultheißen sei, als Ge 
hilfe desselben in seiner Eigenschaft als Verwaltungsaktuar nach dem 
Cirkular-Erlaß vom 21. März 1839 mit Rechnungsgeschaften gar nicht 
beschäftigt werden dürfe. , 
Aber abgesehen davon, daß die nach Landesrecht zu beurtheilende 
Frage der Zulässigkeit der fraglichen Beschäftigung vom Standpunkt der 
Dienststellung des Arbeitgebers aus für die Entscheidung darüber, ob 
thatsächlich eine nach dem Reichsgesetz vom 22. Juni 1889 die Ver 
sicherungspflicht begründende Beschäftigung vorliegt, nicht entscheidend 
sein kann, fallen die über den Bereich bloß mechanischer Arbeiten hinaus 
gehenden Dienstgeschäfte des Beschwerdeführers, welche von der Orts 
behörde für die Arbeiterversicherung bezeugt sind, insbesondere die pro 
tokollarischen Vernehmungen in den zur Zuständigkeit des Stadtschult- 
heißenamts gehörenden Angelegenheiten und die Vertretung des Polizei 
kommissärs nicht in den Geschäftskreis des Verwaltungsaktuars, und 
darf die Besorgung derartiger Dienstgeschäfte unter Aufsicht des Stadt- 
schultheißen auch dem zweiten Gehilfen überlassen werden. 
Eine Beschäftigung mit solchen Arbeiten kann aber nicht als eine 
solche eines Arbeiters oder Gehilfen im Sinne des §. 1 I. u. A.V.G. 
gelten. 
Diese Rücksicht auf die höhere Oualifikation der Beschäftigung würde 
allerdings nicht in Betracht konimen, wenn es sich um einen Betriebs- 
beamten im Sinne des Gesetzes handeln würde. Das Amt des Stadt- 
schultheißen oder Verwaltungsaktuars, für dessen Zweck der Beschwerde 
führer arbeitet, kann aber als ein Betrieb im Sinne des Reichsgesetzes 
nicht gelten. (Ziff. XIV der Anltg.) 
Der Beschwerdeführer erscheint daher nur zu der Zeit versicherungs 
pflichtig, in welcher er ausschließlich oder vorwiegend mit Abschreiben 
oder sonstigen mehr mechanischen Arbeiten beschäftigt ist." 
Von den gleichen Grundsätzen geht der in der vorhergehenden An 
merkung erwähnte Großherzoglich hessische Ministerialerlaß aus, indem 
er hervorhebt, daß die Personen, welche die Ausbildung zum höheren 
Bureaubeamten genossen haben, dann der Versicherungspflicht gleichwohl 
unterliegen, wenn sie thatsächlich „in einer lediglich mechanische Thätigkeit er 
fordernden Stellung beschäftigt sind". Nicht die Befähigung zu Ge 
schäften des höheren Bureaudienstes, sondern die thatsächliche 
Verwendung darin ist das über die Versicherungspsli cht Ent 
scheidende. In Gemäßheit davon sind vom Großherzoglich hessischen 
Ministerium auch die Gerichtsschreiber.Aspiranten für versicherungs 
pflichtig erklärt, auch wenn sie zur Stellvertretung des Gerichtsschreibers oder 
zur Aushilfe bei der Gerichtsschreiberei zugelassen und verflichtet sind, und nur 
diejenigen Hilfsgerichtsschreiber von der Versicherungspflicht befreit, 
welche durch Dekret oder durch besonderes Ministerialreskript als solche be 
stellt sind. (Zeller und Fey, Ausführungsvorschriften S. 106 Anm. 1.) 
In gleicher Weise wird das Beschäftigungsverhältniß der Gerichts 
schreiber-Aspiranten z. B. in Württemberg, Braunschweig behandelt, 
während sie z. B. in Preußen, Bayern, (Landmann u. Rasp S. 666) 
allgemein als nichtversicherungspflichtig angesehen werden. Vergl. wegen der 
Gebhard, Invalidität»- u. «ItrrSversicherungsgesrtz. ?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.