Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Amn.  23  u.  24.

Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes,  d.  h.  Entgelt  für
die  jeweilige  Arbeitsleistung  ist,  sondern  in  der  vom  Reiche,  den
Bundesstaaten  oder  Kommnnalverbänden  übernommenen  Verpflichtung ­
  der  Fürsorge  für  die  Beamten  ihren  Grund  hat.  Durch
Empfang  der  Pension,  des  Wartegeldes  oder  der  aus  Anlaß  der  Fürsorge
fur  die  Beamten  sonstwie  geleisteten  Unterstützung  stände  der  in  Ruhestand  oder
auf  Wartcgeld  gesetzte  oder  eine  Gnadenunterstützung  beziehende  Beamte  deshalb ­
  nicht  in  einem  versicherungspflichtigen  Verhältnisse,  auch  wenn  keine  die
Versicherungspfllcht  der  Beamten  ausschließende  Gesetzesbestimmungeu  vorhanden ­
  waren  und  auch  wenn  er  zu  denjenigen  Beamten  gehörte,  die,  so  lange
sie  in  aktivem  Dienste  sind,  der  Versicherungspflicht  unterstehen;  wohl  aber
kann  er  trotz  des  Bezuges  von  Pension,  Wartegeld  oder  Gnadenuntcrstützuna
in  einem  versicherungspflichtigen  Verhältnisse  zu'anderen  Arbeitgebern  stehen.
Unter  welchen  Umständen  in  dieser  Lage  befindliche  Personen  berechtigt  sind,
die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  zu  beanspruchen,  ist  in  Abs.  3  des
§.  4  des  I.  u.  A.B.G.  vorgeschrieben.  Vergi,  darüber  Anm.  Ill  44  ff.
Eine  andere  Auffassung  über  diesen  Punkt  ist  in  der  Anleitung  des  badischen ­
  Ministeriums  des  Innern,  die  I.  u.  A.V.  der  vom  Staate  beschäftigten
Personen  betreffend,  unter  Ziffer  1  ausgesprochen:  „Da  nach  dem  Beamtcngesetze
  auch  die  Zuruhegesetzten  noch  als  Beamte  zu  betrachten  sind,  so  wird
auch  für  diese  der  Ausschluß  aus  der  Versichcrungspflicht  zutreffen,  somit  eine
besondere  Befreiung  gemäß  §.  4  Abs.  3  des  Reichsgesetzcs  vom  22.  Juni  1889
nicht  nöthig  fallen.  Dagegen  sind  die  mit  Untcrstützungsgehalt  Ausgeschiedenen
nicht  mehr  Beamte,  also  zutreffenden  Falls  versicherungspflichtig"  (Amtl.  Ausg.
f.  Baden  Ş.  140).  Wegen  der  Anerkennung  der  Befreiung  des  Betreffenden
von  der  Versicherungspflicht  gegenüber  dem  das  Ruhegehalt  gewährenden
Reiche.  Bundesstaate  oder  Kommunalverbande  bedarf  es  freilich  der  Bestimmung
des  angeführten  §.  4  Abs.  3  nicht,  wohl  aber  zur  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht ­
  überhaupt.  Sind  sie  von  dieser  nicht  auf  Grund  des  §.  4
Abs.  3  befreit,  so  unterliegen  in  Ruhestand  oder  auf  Wartegeld  gesetzte  Beamte ­
  der  Bersicherungspflicht,  ivenn  sic  eine  an  sich  versicherungspflichtiqe  Beschäftigung ­
  betreiben.
*3.  Wegen  der  Begriffe  Pension  und  Wartegeld  s.  Anm.  Ill  48.
'¿•f.  Die  Anmerkungen  5  bis  23  beschäftigen  sich  damit,  ob  und  wann
die  vom  Reiche,  einem  Bundesstaate  oder  einem  Konimunalverbandc  oder
einem  anderen  öffentlichen  Vcrbaiide  u.  s.  w.  gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigten ­
  Personen  durch  diese  ihre  amtliche  Thätigkeit  versicherungspflichtig
werden  und  wann  nicht;  verschieden  davon  ist  die  fernere  Frage,  ob  diese
Personen  überhaupt  durch  irgendwelche  Beschäftigung,  die  sie
neben  ihrer  amtlichen  Thätigkeit  betreiben,  versi  cherungspflichtig
  werden  können.
Sofern  die  bezeichneten  Personen  nicht  unter  den  Begriff  von  „Beamten" ­
  in  dem  in  Anm.  Ill  5  S.  73  bezeichnetem  Sinne  fallen,
beantwortet  sich  diese  Frage  für  sie  in  derselben  Weise  wie  für  alle  Personen,
welche  verschiedenartige  Beschäftigung  gegen  Gehalt  oder  Lohn  nebeneinander
betreiben;  alle  diese  verschiedenartigen  Beschäftigungen  unterstehen  fiir  sie  also,
wie  unten  genauer  ausgeführt  werden  wird,  der  Versicherungspflicht,  außer
wenn  diese  nach  Maßgabe  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  27.  November
1890  (S.  4)  als  „vorübergehende  Beschäftigungen"  von  der  Versicherungspflicht ­
  befreit  sind.
Dasselbe  gilt  auch  von  den  der  Versicherungspflicht  unterstehenden
Beamten,  also  den  nicht  pensionsberechtigten  Beamten  der  Kommunalverbände
und  der  unter  §.  7  des  I.  u.  A.V.G.  fallenden  „anderen  öffentlichen  Verbände ­
  und  Körperschaften";  sie  gehören  in  Folge  ihrer  versicherungspflichtigen ­
  Beamtcnthätigkeit,  wenn  diese  sich  als  ihr  Hauptberuf  darstellt,  zu  den
            
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