Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  18.

»„Nach  §.4  des  I.  u.  Sl.V.G.  unterliegen  Personen  des  Soldatenstandes,
welche  dienstlich  als  Slrbeiter  beschäftigt  iverden,  der  Versicherungspflicht  nicht.
Hieraus  muß  geschlossen  werden,  daß  dieselben,  wenn  sie  außerdienstlich  eine
dem  §.  1  des  Gesetzes  entsprechende  Beschäftigung  übernommen  haben,  versicherungspflichtig ­
  sind.
Nach  diesseitiger  Ansicht  unterliegen  hiernach  auch  beurlaubte  Personen
des  Soldatenstandes,  mögen  dieselben  zur  Civilversorgung  berechtigte  Militäranwärter ­
  sein  oder  nicht,  der  Versicheruugspflicht,  wenn  sie  unter  der  gegebenen ­
  Voraussetzung  bei  einer  Civilperson  oder  probeiveise  bei  einer  Civilbehörde,
  also  nicht  militärdienstlich  beschäftigt  werden.""
Vorstehender  Auffassung  hat  das  Reichs-Versicherungsamt,  vorbehaltlich
einer  instanziellen  Entscheidung  im  einzelnen  Falle,  beigepflichtet  und  eine  dementsprechende ­
  Rückäußerung  unter  dem  12.  März  1891  an  die  anfragende
Landes-Centralbehörde  gelangen  lassen."
Der  obige  Bescheid  stellt  nur  fest,  daß  der  Umstand,  daß  die  zur  Probedienstleistung
  bei  Civilbehörden  beurlaubte  Person  des  Soldatenstandes
nicht  um  deswillen  der  Versicherungspflicht  entzogen  ist,  weil  sie  dem  Soldatenstande ­
  angehört;  sie  schreibt  aber  nicht  vor,  daß  derartige  Personen,  einerlei  womit
sie  außerdienstlich  beschäftigt  werden  und  einerlei  in  welcher  außerdienstlichen
Stellung  sie  sich  befinden,  unter  allen  Umständen  versicherungspflichtig  sind.
Lb  sie  dies  sind,  hängt  von  den  jedesmaligen  besonderen  Umständen  ab.
In  Uebereinstimmung  mit  dieser  Auffassung  ordnet  die  Verfügung  des
Württembergischen  Justizministeriums  vom  6.  Dezember  1890,  'betr.  den
Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung
(Schicker  S.  254)  an:  „Verstcherungspflichtig  sind  auch  die  ausgeführten ­
  Funktionäre  (d.  h.  diejenigen  Bediensteten,  welche  als  der  Versicherungspflicht ­
  unterliegend  aufgeführt  sind)  dann,  wenn  sie  Personen  des  aktiven
Soldatenstandes  sind,  welche  in  dem  betreffenden  Civildienstc  auf  Probe  angestellt ­
  beziehungsweise  zur  Probedienstlcistung  in  demselben  kommandirt  sind."
(Diese  „Kommandirung"  darf  jedoch  nicht  etwa  eine  derartige  sein,  daß  die
Betreffenden  „dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigt"  würden.  (Vergi.  Anm.  Ill  24.  27  )
Einen  Fall,  wo  nicht  schon  die  Aussicht  auf  Anstellung  als
Staatsbeamter  als  ausreichend  angesehen  wird,  um  den  Betreffenden  der
Versicherungspflicht  zu  entziehen,  behandelt  der  Bescheid  des  Vorstandes  der
Vcrftcherungsanstalt  Schlesien  vom  25.  Januar  1892  (A.  N.  f.  Schlesien
„Nach  ihren  Angaben  sind  in  der  Oberförsterei  Langenbielau  gegenwärtig
vier  Jäger  der  Klasse  A  nach  vollendeter  vierjähriger  Militärdienstzeit  als
Rcvierjäger  bezw.  Forstsekretär  angestellt.  Dieselben  sind  zeitweilig  im  Privatdienste ­
  beschäftigt,  haben  jedoch  die  Aussicht,  auf  Grund  ihrer  bisherigen
Leistungen  im  Königlichen  Forstdienstc  angestellt  zu  werden.
Es  bleibt  sich  gleich,  ob  die  betreffenden  Jäger  noch  zu  den  Personen  des
Soldatenstandes  gehören  oder  nicht.  Nach  einem  Bescheide  des  Reichsversicherungsamtes ­
  vom  12.  März  1891  (s.  o.)  unterliegen  beurlaubte  Personen
des  Soldatenstandes  der  Versicherungspflicht,  ivenn  sie  bei  einer  Civilperson
oder  probeiveise  bei  einer  Civilbehörde,  also  nicht  militärdienstlich  beschäftigt
werden.  Sind  die  betreffenden  Jäger  als  nicht  mehr  dem  Soldatenstande  angehürige
  Personen  anznsehen,  so  sind  dieselben  ebenfalls  ohne  jeden  Zweifel
verstcherungspflichtig.  Denn  nicht  schon  die  Slussicht  auf  Slnstellung
im  Staatsdienste,  sondern  erst  die  Slnstellung  selbst  bildet  nach
tz.4  Slbs.  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889  einen  Grund  zur  Befreiung ­
  von  der  Versicherung."
**.  Tagegelder.  Tagesgebühren.  Diäten.  Reisediäten.  Wird
in  Gestalt  von  Tagegeldern  die  dem  Reiche,  dem  Staate  oder  einem  Kvmmuualvcrbande
  geleistete  Slrbeit  gelohnt,  so  hören  die  Betreffenden  zu  den  diätarisch
            
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