Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  26.

welches  nach  der  Anstellung,  so  lange  die  Beamtenstellung  des  Betreffenden
ihn  nicht  von  der  Versicherung  ausschloß,  entstanden  ist.  Ob  es  rathsam
ist,  von  dieser  Berechtigung  Gebrauch  zu  machen,  hängt  vor  Allem  davon  ab,
ob  dem  Beamten  ein  Anspruch  auf  Pension  zusteht,  und  wenn  dies  der  Fall  ist,
ferner  davon,  wie  hoch  diese  Pension  ist.  „Von  der  Befugniß  (zurfreiwilligen
Fortsetzung  der  Versicherung)  wird  der  Beamte  zweckmäßig  nur  dann  Gebrauch
machen,  wenn  die  Höhe  seines  Pensionsanspruchs  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte
auch  noch  nicht  annähernd  die  im  §.  34  Ziffer  2  des  Gesetzes  festgesetzte  Grenze
von  415  Mk.  erreicht  hat,  da  bei  einem  Pensionsbetrage  von  415  Mk.  und  mehr
der  Anspruch  auf  Rente  gemäß  der  angezogenen  Ge'setzesstelle  ruht,  während
bei  einem  Pensionsanspruchc  von  weniger  als  415  Mk.  die  Rente  nur  insoweit
zur  Auszahlung  kommt,  als  Pension  und  Rente  zusammengerechnet  die  Summe
von  415  Mk.  übersteigen.  Beträgt  beispielsweise  die  Pension  300  Mk.  und  die
Rente  150  Mk.  —  450  Mk.,  so  stellt  sich  die  Rente  auf  150  —  35  —  115  Mk.
Dagegen  bleibt  zu  beachten,  daß  innerhalb  der  Wartezeit  auf  Pension
die  Alters-  und  Invalidenrente  neben  einer  seitens  der  Anstellungsbehörde
etwa  zugebilligten  „Unterstützung"  voll  zur  Auszahlung  kommt."  Bekanntmachung ­
  des  Vorstandes  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsanstalt
Hannover  in  den  A.  N.  f.  Hannover  1892  S.  57.  Bei  Beurtheilung  der  Räthlichkeit
  oder  Unräthlichkeit  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Versicherung  ist  aber
ferner  noch  zu  beachten,  ob  nicht  die  Vorschrift  des  §.  117  Abs.  3  des  I.  u.
A.V.G.  (dabei  zu  berücksichtigen  §.  156  Abs.  4)  der  Wirksamkeit  der  freiwilligen
Fortsetzung  der  Versicherung  im  Wege  steht.  S.  Aufsatz  von  Fürer  in  der
Arbeiterversorgung  IX.  S.  469.  In  häufigeren  Fällen  als  für  Beamte  wird
die  freiwillige  Fortsetzung  der  Versicherung  für  Personen  des  Soldatenstandes ­
  während  derjenigen  Zeit  ihres  Militärdienstes,  die  ihnen  nicht  als
Beitragszeit  angerechnet  wird,  rathsam  sein.  Vergl.  darüber  Anm.  III28  S.  124.
3ii  Ziffer  3  unter  III  der  Anleitung.
*«•  Personen  des  Soldatenstandes.  Der  Kreis  derselben  wird
durch  das  dem  Militär-Strafgesetzbuche  vom  20.  Juni  1872  beigegebene  Verzeichniß ­
  der  zum  Deutschen  Heere  und  zur  Deutschen  Marine  gehörenden  Militärpersonen ­
  (R.G.Bl.  1892  S.  204)  bezeichnet.  Das  Verzeichniß  lautet:
„Die  zum  Deutschen  Heere  und  zur  Kaiserlichen  Marine  gehörenden
Militärpersonen  bestehen  aus  Personen  des  Soldatenstandes  und  aus  Militärbeamten.

A.  Personen  des  Soldatenstandes  sind:
I.  Die  Offiziere.
Die  Offiziere  zerfallen  in  vier  Hauptklassen
im  Heere  in  der  Marine
1.  Generalität,  1.  Flaggoffiziere  oder  Admirale,
2.  Stabsoffiziere,  2.  Stabsoffiziere,
3.  Hauptleute  und  Rittmeister,  3.  Kapitänlieutenants,
4.  Subalternoffiziere  4.  Subalternoffiziere  (Lieutenants  und
(Premier-undSekond-Lieutenants).  Unterlieutenants  zur  See).
II.  Die  Unteroffiziere
sind  eingetheilt  im  Heere  und  in  der  Marine:  in
1.  solche,  welche  das  Offizier-Portepee  tragen  (Portepee-Unteroffiziere),
2.  solche,  welche  das  Offizier-Portepee  nicht  tragen  (Unteroffiziere  ohne
Portepee).
III.  Die  Gemeinen
mit  Einschluß  der  Obergefreiteu  und  Gefreiten.
            
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