Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 45—47.
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Vergi, darüber Mugdan in der Arb.Vers. Vili. S. 269, welcher hervorhebt,
daß die Entscheidung dem Wortlaute des §. 4 Abs. 3 des Gesetzes nicht
entspricht, da die Neichsbank eine vom Reiche getrennte selbstständige juristische
Persönlichkeit ist. §. 4 Abs. 3 verlangt für die Befreiung von der Versicherung
bei dem Betreffenden gar nicht, wie die vorstehende Entscheidung annimmt,
die Eigenschaft eines Reichsbeamten, sondern lediglich den Bezug von
Wartegeld oder Pension vom Reiche (oder einem Bundesstaate oder einem
Kommunalverbande) einerlei, ob er sie als früherer Beamter oder aus sonstigem
Anlaß bezieht. Dergl. Rev.Entsch. Nr. 34 in Anm. Ill 48 S. 144.
Zu den vom Reiche Pensionen beziehenden Personen, welche später nicht
selten in versicherungspflichtige Beschäftigung treten und für welche deshalb
die hier in Rede stehende Beschäftigung von Wichtigkeit ist, gehören insbesondere
die pensionirtcn Militärpersonen. Vergl. wegen dieser Anm. III
17 S. 113.
45. Lb die pensionirtcn Hofbeamten in der hier in Rede stehenden
Frage den pensionirten Staatsbeamten gleichstehen, hängt davon ab, ob die
ihnen zu gewährenden Pensionen als von dem betreffenden Bundesstaate gewährt
zu behandeln sind. Die Gleichstellung ist erfolgt für das Großherzogthum
Hessen; s. Ausführungs-Vorschriften für Hessen S. 64 Anm. 21
Die Bundesrathsbeschlüsse, welche die Beamten von anderen öffentlichen
„Verbänden und Körperschaften" der Bestimmung des ersten Absatzes von
§. 4 unterstellen (s. Anm. III 10 S. 87), haben nach Inhalt des §. 7 des
I. u. A.V.G. (S. 3) nicht zur Folge, daß auf die Personen, welche von
solchen „öffentlichen Verbänden und Körperschaften" Pensionen oder Wartegelder
beziehen, auch diejVorschrift des dritten Absatzes von §. 4 angewendet
werden müßte.
4«. „Kommunalverbände" s. Anm. Ill 9 S. 87.
4? „Vom Reiche, von einem Bundesstaate oder einem
Kommunalverbande." Den von diesen zu beziehenden Pensionen und
Wartegeldern stehen die von anderen Stellen zu beziehenden Pensionen nicht
gleich. In dem Bescheide vom 24. März 1891 Nr. 29 (A. N. f. I. u. A.V.
1891 S. 148) hat das Neichs-Versicherungsamt in Uebereinstimmung mit der
Auffassung einer Versicherungsanstalt sich dahin ausgesprochen, „daß die Bestimmungen
im §. 4 Absatz 3 des I. u. A.V.G. aus diejenigen Personen keine
Anwendung finden, welche vor dem 1. Januar 1891 von einer durch den
Bundesrath inzwischen als besondere Kasseneinrichtung zugelassenen
Kasse (Knappschaftskasse u. s. w.) pensionirt worden sind"; ferner in dem Bescheide
vom 7. Mai 1891 Nr. 30, daß sie nicht auf diejenigen Personen anzuwenden
sind, welche von einer ausländischen Staatsregierung eine
Pension beziehen. „Wohl aber wird sowohl die Befreiung von der Versieherungspflicht
nach §. 4 Abs. 3 des I. u. A.V.G., wie auch das Ruhen des
Rentenanspruchs gemäß §. 84 Ziffer 2 a. a. O. dann einzutreten haben, wenn
es sich um eine Pension handelt, deren Zahlung das Reich oder ein Bundesstaat
an Stelle des ursprünglich dazu verpflichtet gewesenen auswärtigen
Staates als Selbstschuldner übernommen hat."
In Konsequenz des zuletzt aufgestellten Grundsatzes hat das Neichsversicherungsamt
in der Rev.Entsch. vom 14. Juli 1892 Nr. 102 (A. N. f. I.
u. A.V. 1892 S. 117) ausgeführt: Wie das Schiedsgericht „unangefochten und
in Uebereinstimmung mit dem Akteninhalt feststellt, fällt die dem Kläger als
ehemaligem französischen Grenzaufseher von der französischen Regierung
bewilligte Jahrespenston von 360 Mk. unter die Bestimmung des
Artikels 2 der Zusatzkonvention zu dem Frankfurter Friedensvertrage vom
11. Dezember 1871 (R.G.Bl. 1872 S. 7) und ist in Folge dessen vom
Deutschen Reich beziehungsweise vom Reichslande Elsatz-Lothringen selbstschuldnerisch
übernommen. Mit Recht ist daher dieser Pensionsanspruch als