Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  45—47.

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Vergi,  darüber  Mugdan  in  der  Arb.Vers.  Vili.  S.  269,  welcher  hervorhebt, ­
  daß  die  Entscheidung  dem  Wortlaute  des  §.  4  Abs.  3  des  Gesetzes  nicht
entspricht,  da  die  Neichsbank  eine  vom  Reiche  getrennte  selbstständige  juristische
Persönlichkeit  ist.  §.  4  Abs.  3  verlangt  für  die  Befreiung  von  der  Versicherung
bei  dem  Betreffenden  gar  nicht,  wie  die  vorstehende  Entscheidung  annimmt,
die  Eigenschaft  eines  Reichsbeamten,  sondern  lediglich  den  Bezug  von
Wartegeld  oder  Pension  vom  Reiche  (oder  einem  Bundesstaate  oder  einem
Kommunalverbande)  einerlei,  ob  er  sie  als  früherer  Beamter  oder  aus  sonstigem ­
  Anlaß  bezieht.  Dergl.  Rev.Entsch.  Nr.  34  in  Anm.  Ill  48  S.  144.
Zu  den  vom  Reiche  Pensionen  beziehenden  Personen,  welche  später  nicht
selten  in  versicherungspflichtige  Beschäftigung  treten  und  für  welche  deshalb
die  hier  in  Rede  stehende  Beschäftigung  von  Wichtigkeit  ist,  gehören  insbesondere ­
  die  pensionirtcn  Militärpersonen.  Vergl.  wegen  dieser  Anm.  III
17  S.  113.
45.  Lb  die  pensionirtcn  Hofbeamten  in  der  hier  in  Rede  stehenden
Frage  den  pensionirten  Staatsbeamten  gleichstehen,  hängt  davon  ab,  ob  die
ihnen  zu  gewährenden  Pensionen  als  von  dem  betreffenden  Bundesstaate  gewährt ­
  zu  behandeln  sind.  Die  Gleichstellung  ist  erfolgt  für  das  Großherzogthum ­
  Hessen;  s.  Ausführungs-Vorschriften  für  Hessen  S.  64  Anm.  21
Die  Bundesrathsbeschlüsse,  welche  die  Beamten  von  anderen  öffentlichen
„Verbänden  und  Körperschaften"  der  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  von
§.  4  unterstellen  (s.  Anm.  III  10  S.  87),  haben  nach  Inhalt  des  §.  7  des
I.  u.  A.V.G.  (S.  3)  nicht  zur  Folge,  daß  auf  die  Personen,  welche  von
solchen  „öffentlichen  Verbänden  und  Körperschaften"  Pensionen  oder  Wartegelder ­
  beziehen,  auch  diejVorschrift  des  dritten  Absatzes  von  §.  4  angewendet
werden  müßte.
4«.  „Kommunalverbände"  s.  Anm.  Ill  9  S.  87.
4?  „Vom  Reiche,  von  einem  Bundesstaate  oder  einem
Kommunalverbande."  Den  von  diesen  zu  beziehenden  Pensionen  und
Wartegeldern  stehen  die  von  anderen  Stellen  zu  beziehenden  Pensionen  nicht
gleich.  In  dem  Bescheide  vom  24.  März  1891  Nr.  29  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.
1891  S.  148)  hat  das  Neichs-Versicherungsamt  in  Uebereinstimmung  mit  der
Auffassung  einer  Versicherungsanstalt  sich  dahin  ausgesprochen,  „daß  die  Bestimmungen ­
  im  §.  4  Absatz  3  des  I.  u.  A.V.G.  aus  diejenigen  Personen  keine
Anwendung  finden,  welche  vor  dem  1.  Januar  1891  von  einer  durch  den
Bundesrath  inzwischen  als  besondere  Kasseneinrichtung  zugelassenen
Kasse  (Knappschaftskasse  u.  s.  w.)  pensionirt  worden  sind";  ferner  in  dem  Bescheide ­
  vom  7.  Mai  1891  Nr.  30,  daß  sie  nicht  auf  diejenigen  Personen  anzuwenden ­
  sind,  welche  von  einer  ausländischen  Staatsregierung  eine
Pension  beziehen.  „Wohl  aber  wird  sowohl  die  Befreiung  von  der  Versieherungspflicht
  nach  §.  4  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.,  wie  auch  das  Ruhen  des
Rentenanspruchs  gemäß  §.  84  Ziffer  2  a.  a.  O.  dann  einzutreten  haben,  wenn
es  sich  um  eine  Pension  handelt,  deren  Zahlung  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat ­
  an  Stelle  des  ursprünglich  dazu  verpflichtet  gewesenen  auswärtigen
Staates  als  Selbstschuldner  übernommen  hat."
In  Konsequenz  des  zuletzt  aufgestellten  Grundsatzes  hat  das  Neichsversicherungsamt
  in  der  Rev.Entsch.  vom  14.  Juli  1892  Nr.  102  (A.  N.  f.  I.
u.  A.V.  1892  S.  117)  ausgeführt:  Wie  das  Schiedsgericht  „unangefochten  und
in  Uebereinstimmung  mit  dem  Akteninhalt  feststellt,  fällt  die  dem  Kläger  als
ehemaligem  französischen  Grenzaufseher  von  der  französischen  Regierung ­
  bewilligte  Jahrespenston  von  360  Mk.  unter  die  Bestimmung  des
Artikels  2  der  Zusatzkonvention  zu  dem  Frankfurter  Friedensvertrage  vom
11.  Dezember  1871  (R.G.Bl.  1872  S.  7)  und  ist  in  Folge  dessen  vom
Deutschen  Reich  beziehungsweise  vom  Reichslande  Elsatz-Lothringen  selbstschuldnerisch ­
  übernommen.  Mit  Recht  ist  daher  dieser  Pensionsanspruch  als
            
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