Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  48.

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§.  34  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.  nicht  nur  auf  eigentliche  Beamte  im  dienstpragmatischen ­
  Sinne,  sondern  auch  auf  andere  im  Staatsdienste  angestellte
Personen,  denen  Pensionen  oder  Wartegelder  gemährt  worden  sind,  Anwendung
findet.  Es  ergiebt  sich  dies  aus  der  engen  Verbindung,  bie  zwischen  der  vorerwähnten ­
  Gesetzesvorschrift  und  derjenigen  des  §.  4  Abs.  3  a.  a.  O.  ausweislich ­
  der  Motive  des  Gesetzes  besteht,  und  nach  welcher  es  nicht  zweifelhaft
sein  kann,  dasi  der  §.  84  Abs.  2  alle  diejenigen  Personen  hat  treffen  wollen,
welche  nach  §.  4  Abs.  3  berechtigt  sind,  den  Antrag  auf  Befreiung  von  der
Versicherungspflicht  zu  stellen  (zu  vergi.  Sten.  Berichte  über  die  Verhandlungen
des  Reichstags  7.  Legislaturperiode  IV.  Session  1888/89  4.  Bd.  S.  67  u.  74).
Allein  das  Ruhen  der  Rente  soll  nach  der  mehrfach  angeführten  Vorschrift ­
  nur  dann  eintreten,  ivenn  den  bezeichneten  Personen  „Pension"  oder
„Wartegeld"  gewährt  worden  ist.  Unter  „Pension"  im  Sinne  der  §§.  4  und
34  des  I.  u.  A.V.G.  wird  schon  nach  dem  allgemeinen  Sprachgebrauchs  nur
ein  solches  Ruhegehalt  verstanden  werden  können,  auf  welches  der  betreffende
Angestellte  unter  bestimmten  Voraussetzungen  einen  rechtlich  erzwingbaren
Anspruch  hat.  Tiefen  Sprachgebrauch  hat  sich  auch  das  badische  Gesetz  vom
26.  Mai  1876  zu  eigen  gemacht,  indem  es  die  „Sustentation"  ausdrücklich
von  der  „Pension"  unterscheidet  (Art.  18  verglichen  mit  Art.  4).
Hiernach  aber  ist  die  dem  Kläger  gemäß  Art.  18  Abs.  1  Ziff.  4  des  bezeichneten ­
  Landesgesetzes  gewährte  „Sustentation"  als  Pension  im  Sinne  des
I.  u.  A.V.G.  nicht  anzusehen.  Denn  die  Bewilligung  der  Sustentation  ist
jederzeit  widerruflich,  und  diese  Widerruflichkeit  wird  auch  dadurch  nicht  beseitigt, ­
  daß  dem  außer  Dienst  Tretenden  nach  Art.  21  des  badischen  Gesetzes
gegen  den  Ausspruch  der  zunächst  über  die  Bewilligung  der  Sustentation  entscheidenden ­
  Minister  der  Rekurs  an  das  Staatsministerium  freisteht.  Selbst
im  Falle  der  Bewilligung  durch  das  Staatsministerium  bleibt  die  Möglichkeit
bestehen,  daß  in  jedem  beliebigen  Zeitpunkte  der  Wegfall  der  Sustentation  nach
freiem  Ermessen  der  zuständigen  Behörde  verfügt  werden  kann.  Wenn  der
Gesetzgeber  im  Falle  der  Gewährung  von  Pension  ein  Ruhen  der  Jnvalidenund
  Altersrente  eintreten  ließ,  so  ist  er  offenbar  davon  ausgegangen,  daß  die
Pension  eine  der  gesetzlichen  Rente  mindestens  gleichwerthige  Fürsorge  für
den  Berechtigten  enthält.  Diese  Gleichwertigkeit  wird  aber  dann  nicht  anzunehmen ­
  sein,  wenn  die  aus  staatlichen  Mitteln  bewilligte  Zuwendung  jederzeit ­
  entzogen  werden  kann,  der  damit  Bedachte  also  ein  Recht  auf  den
dauernden  Genuß  derselben  nicht  hat.  Gerade  in  dem  Rechtsanspruch  auf
Rente  hat  der  Gesetzgeber,  wie  der  allgemeine  Theil  der  Begründung  des
Gesetzentwurfs  (a.  a.  O.  S.  50)  ergiebt,  die  sozialpolitische  Bedeutung  der  gesetzlichen ­
  Fürsorge  gegenüber  der  bisherigen  Armenpflege  gefunden.  Ein  Ruhen
der  Rente  gemäß  §.  84  Abs.  2  wird  daher  nach  der  Absicht  des  Gesetzes  nur
dann  anzunehmen  sein,  wenn  die  an  Stelle  der  Rente  tretende  Leistung  die
gleiche  Gewähr  an  Sicherheit  bietet,  also  in  erster  Linie  ebenfalls  auf  einem
Rechtsanspruch  beruht."
In  gleichem  Sinne  ist  vom  Reichsversicherungsamte  in  der  Rev.Entsch.
vom  15.  Mai  1893  Nr.  256  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1898  S.  103)  die  einem
ehemaligen  Großherzoglich  mecklenburgischem  Orchesterdiener  gewährte  Gnadenpension ­
  beurtheilt.
Dem  Bescheide  vom  6.  April  1891  Nr.  40  zufolge  hat  sich  das  Reichsversicherungsamt ­
  im  Einvernehmen  mit  dem  Königlich  preußischen  Kriegsministerium ­
  ferner  dahin  ausgesprochen,  „daß  eine  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Kabinets-Ordre  vom  22.  Juli  1884  aus  dem  Kaiserlichen  Dispositionsfonds
denjenigen  Teilnehmern  an  dem  Kriege  voit  1870/71  gewährte  Gnadenunterstützung,
  welche  bei  erwiesener  Bedürftigkeit  und  Würdigkeit  durch
Krankheit  ganz  oder  theilweise  erwerbsunfähig  geworden  und  )mar  den  Nachweis ­
  des  ursächlichen  Zusammenhanges  der  Krankheit  mit  einer  im  Kriege
Gebhard,  Invaltditäts-  und  «lterSverstcherungSgesetz.
            
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