Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 48.
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§. 34 Abs. 2 des I. u. A.V.G. nicht nur auf eigentliche Beamte im dienstpragmatischen
Sinne, sondern auch auf andere im Staatsdienste angestellte
Personen, denen Pensionen oder Wartegelder gemährt worden sind, Anwendung
findet. Es ergiebt sich dies aus der engen Verbindung, bie zwischen der vorerwähnten
Gesetzesvorschrift und derjenigen des §. 4 Abs. 3 a. a. O. ausweislich
der Motive des Gesetzes besteht, und nach welcher es nicht zweifelhaft
sein kann, dasi der §. 84 Abs. 2 alle diejenigen Personen hat treffen wollen,
welche nach §. 4 Abs. 3 berechtigt sind, den Antrag auf Befreiung von der
Versicherungspflicht zu stellen (zu vergi. Sten. Berichte über die Verhandlungen
des Reichstags 7. Legislaturperiode IV. Session 1888/89 4. Bd. S. 67 u. 74).
Allein das Ruhen der Rente soll nach der mehrfach angeführten Vorschrift
nur dann eintreten, ivenn den bezeichneten Personen „Pension" oder
„Wartegeld" gewährt worden ist. Unter „Pension" im Sinne der §§. 4 und
34 des I. u. A.V.G. wird schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauchs nur
ein solches Ruhegehalt verstanden werden können, auf welches der betreffende
Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen einen rechtlich erzwingbaren
Anspruch hat. Tiefen Sprachgebrauch hat sich auch das badische Gesetz vom
26. Mai 1876 zu eigen gemacht, indem es die „Sustentation" ausdrücklich
von der „Pension" unterscheidet (Art. 18 verglichen mit Art. 4).
Hiernach aber ist die dem Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 Ziff. 4 des bezeichneten
Landesgesetzes gewährte „Sustentation" als Pension im Sinne des
I. u. A.V.G. nicht anzusehen. Denn die Bewilligung der Sustentation ist
jederzeit widerruflich, und diese Widerruflichkeit wird auch dadurch nicht beseitigt,
daß dem außer Dienst Tretenden nach Art. 21 des badischen Gesetzes
gegen den Ausspruch der zunächst über die Bewilligung der Sustentation entscheidenden
Minister der Rekurs an das Staatsministerium freisteht. Selbst
im Falle der Bewilligung durch das Staatsministerium bleibt die Möglichkeit
bestehen, daß in jedem beliebigen Zeitpunkte der Wegfall der Sustentation nach
freiem Ermessen der zuständigen Behörde verfügt werden kann. Wenn der
Gesetzgeber im Falle der Gewährung von Pension ein Ruhen der Jnvalidenund
Altersrente eintreten ließ, so ist er offenbar davon ausgegangen, daß die
Pension eine der gesetzlichen Rente mindestens gleichwerthige Fürsorge für
den Berechtigten enthält. Diese Gleichwertigkeit wird aber dann nicht anzunehmen
sein, wenn die aus staatlichen Mitteln bewilligte Zuwendung jederzeit
entzogen werden kann, der damit Bedachte also ein Recht auf den
dauernden Genuß derselben nicht hat. Gerade in dem Rechtsanspruch auf
Rente hat der Gesetzgeber, wie der allgemeine Theil der Begründung des
Gesetzentwurfs (a. a. O. S. 50) ergiebt, die sozialpolitische Bedeutung der gesetzlichen
Fürsorge gegenüber der bisherigen Armenpflege gefunden. Ein Ruhen
der Rente gemäß §. 84 Abs. 2 wird daher nach der Absicht des Gesetzes nur
dann anzunehmen sein, wenn die an Stelle der Rente tretende Leistung die
gleiche Gewähr an Sicherheit bietet, also in erster Linie ebenfalls auf einem
Rechtsanspruch beruht."
In gleichem Sinne ist vom Reichsversicherungsamte in der Rev.Entsch.
vom 15. Mai 1893 Nr. 256 (A. N. f. I. u. A.B. 1898 S. 103) die einem
ehemaligen Großherzoglich mecklenburgischem Orchesterdiener gewährte Gnadenpension
beurtheilt.
Dem Bescheide vom 6. April 1891 Nr. 40 zufolge hat sich das Reichsversicherungsamt
im Einvernehmen mit dem Königlich preußischen Kriegsministerium
ferner dahin ausgesprochen, „daß eine auf Grund der Allerhöchsten
Kabinets-Ordre vom 22. Juli 1884 aus dem Kaiserlichen Dispositionsfonds
denjenigen Teilnehmern an dem Kriege voit 1870/71 gewährte Gnadenunterstützung,
welche bei erwiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit durch
Krankheit ganz oder theilweise erwerbsunfähig geworden und )mar den Nachweis
des ursächlichen Zusammenhanges der Krankheit mit einer im Kriege
Gebhard, Invaltditäts- und «lterSverstcherungSgesetz.