Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  V  der  Anleitung  Anm.  1—3.

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also  wenn  die  betreffenden  Arbeiten  nur  gelegentlich,  insbesondere  zur  Aushilfe
oder  zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,  jedoch  nur  nebenher  und  gegen  ein
geringfügiges  Entgelt,  welches  zum  Lebenshalt  nicht  ausreicht  und  zu  den
Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältnisse  stehen  würde,  verrichtet ­
  werden  (Besch,  vom  4.  April  1891  Nr.  21  —  A.  N.  f.  I.  u.  A.V  1891.
S.  128).
Liegt  dieser  Fall  nicht  vor,  so  ist  die  Versicherungspflicht  nicht  ausgeschlossen. ­
  Derjenige,  welcher  in  einem  zu  Arbeiten  versicherungspflichtiger
Natur  verpflichtenden  Beschäftigungsverhältnisse  steht,  ist  also  nicht  darum  von
der  Versicherungspflicht  ausgenommen,  weil  er  gleichzeitig  in  einem  anderen,
die  Versicherungspflicht  nicht  begründenden  Arbeitsverhältniffe  steht.  Ein
Musiker  z.  B.,  der  wegen  seiner  Beschäftigung  in  einem  Orchester,  dessen
Leistungen  künstlerische  Bedeutung  haben,  nicht  versicherungspflichtig  sein  würde
(Anm.  IV  12  S.  159),  untersteht  doch,  wenn  er  gleichzeitig  Buchhalter  in  einem
Handlungsgeschäfte  ist,  wegen  dieser  letzteren  Eigenschaft  der  Versicherungspflicht,
wenn  auf  seine  Beschäftigung  als  Handlungsgehilfe  nicht  die  unter  I  A.  1  des
obigen  Bundesrathsbeschlusses  aufgeführten  Merkmale  zutreffen.
Ueber  den  Fall  der  gleichzeitigen  Beschäftigung  in  einem  Beschäftigungsverhältnisse, ­
  wo  die  zu  leistenden  Arbeiten  zwar  versicherungsvflichtiger  Natur
sind,  der  Entgelt  aber  nur  in  freiem  Unterhalte  besteht,  und'  in  einem  anderen
Beschäftigungsverhältnisse,  wo  nur  ein  geringer  Baarlohn  gewährt  wird,  beide
Verhältnisse  also  für  sich  allein  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen
würden,  vergi.  Anm.  X  14.

Zu  Ziffer  V  der  Anleitung.
i.  In  Betreff  der  Versicherungspflicht  (wie  in  Betreff  der  Berechnung ­
  der  Versicherungsbeiträge,  des  Anspruchs  auf  Rente  und  der  Rentenberechnung) ­
  bestehen  keine  Unterschiede  zwischen  dem  weiblichen  und
männlichen  Geschlechte  auf  dem  Gebiete  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung. ­
  Die  Unterschiede,  welche  gemacht  werden,  betreffen:
1.  die  Wählbarkeit  zu  Aemtern;  zu  Ausschuß-  und  Aufsichtsrathsmitgliederu
  können  nur  männliche  Versicherte  gewählt  werden  (hinsichtlich ­
  der  Wählbarkeit  zu  Vorstandsmitgliedern  und  Vertrauensmännern
bestehen  solche  ausdrückliche  Veschränkuugen  nicht,  wenn  man  sie  nicht
wegen  des  letzteren  Amtes  aus  der  Bezeichnung  „Vertrauensmann"
herleiten  will);
2.  den  Anspruch  auf  Erstattung  von  Beiträgen;  weibliche  Versicherte ­
  besitzen  diesen  unter  Umständen  im  Falle  ihrer  Verheirathung,
während  er  den  männlichen  Versicherten  fehlt  (§.  30  des  I.  u.  A  V.G.),
und  Wittwen  haben  unter  Umständen  den  Anspruch  wegen  der  für
ihren  verstorbenen  Ehemann  entrichteten,  während  Wittwer  ihn  wegen
der  für  ihre  verstorbene  Ehefrau  gezahlten  Beiträge  nicht  besitzen;
während  ferner  Männer  den  Anspruch  (außer  ihren  Wittwen)  nur
ihren  ehelichen  Kindern  hinterlassen,  hinterlassen  ihn  weibliche  Versicherte ­
  ihren  „vaterlosen"  Kindern,  also  auch  den  unehelichen  (§.81
des  I.  u.  A.V.G.).
,î.  Ueber  den  Einfluß  der  Verheirathung  auf  dem  Gebiete  der  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherung  vergi,  die  vorhergehende  Anmerkung  und
wegen  des  Ausschlusses  eines  versicherungspflichtigen  Dienst-  und  Arbeitsverhältnisses ­
  zwischen  Ehegatten  Ziffer  IX  der  Anltg.  (S.  14).
*•  Im  Inlande  beschäftigte  Personen  sind  versicherungspflichtig,  einerlei
ob  sie  Inländer  oder  Ausländer  sind,  einerlei  ob  sie  in  einem  Betriebe
beschäftigt  werden  oder  nicht,  einerlei  ob  der  Arbeitgeber  Inländer  oder  Aus-
            
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