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Zu Ziffer V der Anleitung Anm. 1—3.
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also wenn die betreffenden Arbeiten nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe
oder zwar in regelmäßiger Wiederkehr, jedoch nur nebenher und gegen ein
geringfügiges Entgelt, welches zum Lebenshalt nicht ausreicht und zu den
Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse stehen würde, verrichtet
werden (Besch, vom 4. April 1891 Nr. 21 — A. N. f. I. u. A.V 1891.
S. 128).
Liegt dieser Fall nicht vor, so ist die Versicherungspflicht nicht ausgeschlossen.
Derjenige, welcher in einem zu Arbeiten versicherungspflichtiger
Natur verpflichtenden Beschäftigungsverhältnisse steht, ist also nicht darum von
der Versicherungspflicht ausgenommen, weil er gleichzeitig in einem anderen,
die Versicherungspflicht nicht begründenden Arbeitsverhältniffe steht. Ein
Musiker z. B., der wegen seiner Beschäftigung in einem Orchester, dessen
Leistungen künstlerische Bedeutung haben, nicht versicherungspflichtig sein würde
(Anm. IV 12 S. 159), untersteht doch, wenn er gleichzeitig Buchhalter in einem
Handlungsgeschäfte ist, wegen dieser letzteren Eigenschaft der Versicherungspflicht,
wenn auf seine Beschäftigung als Handlungsgehilfe nicht die unter I A. 1 des
obigen Bundesrathsbeschlusses aufgeführten Merkmale zutreffen.
Ueber den Fall der gleichzeitigen Beschäftigung in einem Beschäftigungsverhältnisse,
wo die zu leistenden Arbeiten zwar versicherungsvflichtiger Natur
sind, der Entgelt aber nur in freiem Unterhalte besteht, und' in einem anderen
Beschäftigungsverhältnisse, wo nur ein geringer Baarlohn gewährt wird, beide
Verhältnisse also für sich allein der Versicherungspflicht nicht unterliegen
würden, vergi. Anm. X 14.
Zu Ziffer V der Anleitung.
i. In Betreff der Versicherungspflicht (wie in Betreff der Berechnung
der Versicherungsbeiträge, des Anspruchs auf Rente und der Rentenberechnung)
bestehen keine Unterschiede zwischen dem weiblichen und
männlichen Geschlechte auf dem Gebiete der Jnvaliditäts- und Altersversicherung.
Die Unterschiede, welche gemacht werden, betreffen:
1. die Wählbarkeit zu Aemtern; zu Ausschuß- und Aufsichtsrathsmitgliederu
können nur männliche Versicherte gewählt werden (hinsichtlich
der Wählbarkeit zu Vorstandsmitgliedern und Vertrauensmännern
bestehen solche ausdrückliche Veschränkuugen nicht, wenn man sie nicht
wegen des letzteren Amtes aus der Bezeichnung „Vertrauensmann"
herleiten will);
2. den Anspruch auf Erstattung von Beiträgen; weibliche Versicherte
besitzen diesen unter Umständen im Falle ihrer Verheirathung,
während er den männlichen Versicherten fehlt (§. 30 des I. u. A V.G.),
und Wittwen haben unter Umständen den Anspruch wegen der für
ihren verstorbenen Ehemann entrichteten, während Wittwer ihn wegen
der für ihre verstorbene Ehefrau gezahlten Beiträge nicht besitzen;
während ferner Männer den Anspruch (außer ihren Wittwen) nur
ihren ehelichen Kindern hinterlassen, hinterlassen ihn weibliche Versicherte
ihren „vaterlosen" Kindern, also auch den unehelichen (§.81
des I. u. A.V.G.).
,î. Ueber den Einfluß der Verheirathung auf dem Gebiete der Jnvaliditäts-
und Altersversicherung vergi, die vorhergehende Anmerkung und
wegen des Ausschlusses eines versicherungspflichtigen Dienst- und Arbeitsverhältnisses
zwischen Ehegatten Ziffer IX der Anltg. (S. 14).
*• Im Inlande beschäftigte Personen sind versicherungspflichtig, einerlei
ob sie Inländer oder Ausländer sind, einerlei ob sie in einem Betriebe
beschäftigt werden oder nicht, einerlei ob der Arbeitgeber Inländer oder Aus-