Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Sinnt.  14.

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jenige,  für  welchen  er  nur  nebenher  thätig  gewesen  ist,  den  Versicherungsbeitrag
zu  leisten  hat.  Beispiel:  Eine  Person  trägt  für  einen  Bäcker  jeden  Morgen
Brot  zu  dessen  Kunden  aus  und  gebraucht  dazu  täglich  eine  Stunde  von
6  bis  7  Uhr  früh.  Ihrer  Hauptbeschäftigung  nach  ist  sie  Waschfrau.  Es  können
dann  zwei  Fälle  vorliegen.  Entweder:
a)  Sie  ist  für  ein  dauerndes  Arbeitsverhältniß  etwa  in  einer  Wäscherei
oder  in  einem  großen  Haushalte  angenommen,  sei  es  für  sämmtliche
Arbeitstage,  sei  es  für  einen  Theil  der  Tage  jeder  Woche.  Oder:
b)  Sie  wäscht  bald  bei  diesen,  bald  bei  jenen  Kunden,  sei  es,  daß  sie  für
jeden  Waschtag  besonders  bestellt  ist,  sei  es,  daß  sie  mit  ihren  Kunden
eine  Verabredung  getroffen  hat,  wonach  gewisse  Kalendertage  für  die
Beschäftigung  in  den  einzelnen  Haushaltungen  in  Aussicht  genommen
sind.
Im  Falle  unter  a  ist  die  Beschäftigung  des  Brotaustragens  nicht  versicherungspflichtig, ­
  in  dem  unter  b  ist  sie  versicherungspflichtig,  da  sie  im
ersteren  Falle  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  in  einem  regelmäßigen  Arbeitsverhältnisse ­
  steht,  im  letzteren  dagegen  nicht.  Ob  das  Eine  oder  das  Andere
vorliegt,  ist  Sache  der  Beurtheilung  des  einzelnen  Falles.  (S.  A.  N.  f.  Hannover ­
  II.  S.  70.)
A4.  „Nebenher".  Ein  Berufsarbeiter  verrichtet  eine  Lohnarbeit
nebenher,  wenn  der  Zeitaufwand,  den  sie  veranlaßt,  im  Verhältnisse  zu  dem
üblichen  Umfange  des  Tagewerkes  eines  Lohnarbeiters  nur  klein  und  der  dadurch ­
  erworbene  Verdienst  im  Verhältnisse  zu  dem  regelmäßigen  Verdienste
eines  Lohnarbeiters  nur  gering  ist.  Als  Maßstab  dafür,  wann  Letzteres  zutrifft, ­
  wird  im  Allgemeinen  auch  hier  wie  bei  Demjenigen,  „der  berufsmäßig
Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichtet",  aber  solche  „nebenher"  ausführt,  angesehen ­
  werden  können,  ob  der  Verdienst  ans  der  nebenher  (bei  einem  oder
mehreren  Arbeitgebern)  verrichteten  Lohnarbeit  ein  Drittel  des  ortsüblichen
Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  überschreitet  oder  nicht.  (Vergl.Anm.VI  11
S.  183  und  wegen  der  Behandlung  der  „nebenher"  geleisteten  Thätigkeit  bei
Personen,  die  nicht  Berussarbeiter  sind,  Anm.  VI  10  S.  182.)
Zu  bemerken  ist,  daß  ein  Berussarbeiter  sehr  wohl  gleichzeitig  in
mehreren  Arbeitsverhältnissen  nebeneinander  stehen  kann,  ohne
daß  das  eine  als  das  „nebenher"  ausgeführte  zu  gelten  hat.  Es
laufen  alsdann  mehrere.versicherungspflichtigeBeschäftigungen  neben  einander  her.
Mit  der  Frage,  welcher  der  mehreren  Arbeitgeber  in  solchem  Falle  die
Beiträge  zu  entrichten  habe,  hat  man  sich  auf  den  Konferenzen  der  Vorstände
von  Anstaltsvorstanden  sowohl  am  6./7.  Oktober  1890  als  am  27./28.  März
1893  beschäftigt.  Es  traten  dabei  drei  verschiedene  Meinungen  zu  Tage,  nämlich:
1.  die,  daß  demjenigen  Arbeitgeber,  dessen  Arbeitsverhältniß  als  das  für  den
Versicherten  ivichtigste  anzusehen  sei,  die  Entrichtung  der  Beiträge  aufzuerlegen ­
  sei;
2.  die,  daß  dazu  derjenige  Arbeitgeber  verpflichtet  sei,  für  den  sich  dies
nach  der  Vorschrift  des  8-  100  Abs.  2  (wonach  derjenige  Arbeitgeber,
ivelcher  den  Versicherten  in  der  betreffenden  Woche  zuerst  beschäftigt,  den
vollen  Wochenbeitrag  zu  entrichten  hat)  ergäbe;
3.  die,  daß  alle  betreffenden  Arbeitgeber  solidarisch  zur  Beitragsleistung
verbunden  seien.
Auf  Vorschlag  des  Referenten  (Regierungsrath  Düttmann)  wurde  unter
Zustimmung  des  Reichs-Versicherungsamtes  von  der  Konferenz  am  27./28.  März
1893  die  dritte  Meinung  als  die  zntreffende  erachtet.  Die  Begründung  des
Referenten  ist  die  folgende:
„Die  Durchführung  der  Beitragsleistung  bei  Versicherten,  welche  gleichzeitig ­
  in  einem  dauernden  Arbeitsverhältniß  zu  mehreren  Arbeitgebern  stehen,
ist  durch  die  Vorschrift  unter  I  A  2  ber  Bestimmungen  des  Bundesraths  vom
            
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