Zu Ziffer XII der Anleitung Amn. 1.
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Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen, und wenn ihnen gleichwohl
ein Baarbetrag über den freien Unterhalt hinaus als Entgelt für ihre Arbeit
in Anrechnung gebracht wird, so ist dieser nicht als Lohn zu behandeln.
Ueber die Gewährung von Unterstützung in der äußeren Gestalt der
Zahlung von Lohn vergl. im Uebrigen Anm. 1 11 S. 28 und X 10 S. 225.
Zn Ziffer XII der Anleitung.
1. „Gehilfe." „Geselle." „Lehrling". Der §. I des I. u. A.V.G.
führt unter Ziffer 1 als versicherungspflichtig zunächst die „Arbeiter" und „Gehilfen"
und im Anschluß an diese die „Gesellen", „Lehrlinge" und „Dienstboten"
als versicherungspflichtige Personenklasscn auf und geht in dieser
Reihenfolge von den Worten mit allgemeinerer Bedeutung zu denen mit einer
engeren Bedeutung über. Ueber diejenige des Wortes „Arbeiter" veral.
Anm. 15. 6 S. 24.
„Gehil^en" bezeichnen nun die dem Arbeiterstande in dem in Anm. I 5
bezeichneten Sinne angehörenden oder nahestehenden Personen, welche ihrem
Arbeitgeber in unselbstständiger Stellung, d. h. durch Besorgung der ihnen
übertragenen Arbeiten Unterstützung bei Lösung der von dem Arbeitgeber übernommenen
Aufgaben leisten. In der Regel handelt es sich dabei um Aufgaben,
die aus dem Berufe des Arbeitgebers entspringen, auf welchen Punkt Rosin,
Recht der Arbeiterversicherung I. S. 157 hinweist, aber es wird kaum angehen,
die Anivendung des Wortes Gehilfe lediglich auf diesen Fall zu beschranken,
vielmehr ivird es zutreffeitd sein, den Gehilfen, wie unter XII der Anleitung
geschieht, allgemeiner als „Arbeitsgehilfen" aufzufassen. Dagegen beschränkt
>ich die Anwendung des Begriffes „Geselle" lediglich auf Personen, welche
chrein Arbeitgeber in dessen Berufe Hilfsdienste leisten und weiter auf den
k'xall, daß dieser Beruf der Betrieb eines Han diverts ist. §. 121 der Reichsgewerbeordnung
auf den unter Ziffer XII der Anleitung verwiesen wird,
erläutert den Begriff des Gesellen nicht; nach allgemeiner Auffassung sind darunter
diejenigen Personen verstanden, welche die Anleitung unter Ziffer XII
bezeichnete: unselbstständig in einem Handwerke thätige, und für die
Beschäftigung in diesem Handwerke technisch ausgebildete Personen.
§. 121 a. a. O. spricht von „Gesellen und Gehilfen" und behandelt beide Ausdrücke
als gleichbedeutend, indem er beide in Gegensatz zu den „Lehrlingen" auf
der einen Seite und zu den „Fabrikarbeitern" aus der anderen Seite setzt, sie mit
diesen beiden Gruppen gemeinschaftlich aber unter der allgemeinen Bezeichnung
„gewerbliche Arbeiter" den selbstständigen Geivcrbetreibenden gegenüberstellt.
Es ist lediglich ein Sprachgebrauch, der die unselbstständig im Handwerke
thätigen, für dessen Betrieb technisch ausgebildeten Personen im Bereiche des
einen Handwerks als Gehilfen, im Bereiche des anderen als Gesellen bezeichnet.
Das J. u. A.V.G. aber beschränkt den Begriff des Gehilfen nicht auf diese
enge Bedeutling, welche die Gewerbeordnung ihm beilegt.
„Lehrling" ist derjenige, welcher Arbeiten nach Anweisung eines Anderen
leistet, um durch diese Leistung die selbstständige Verrichtung dieser Arbeiten zu
erlernen. In der Regel, aber nicht in jedem Falle, handelt es sich dabei um
Arbeiten zur Erlernung eines Gewerbes, eines Handiverks, des Kaufmannsgewerbes,
der Landwirthschast u. s. w. Für den Begriff des Lehrlings ist
wesentlich nur die Unterweisung durch den Lehrherrn aus der einen Seite
und die Verrichtung der Arbeiten durch den Lernenden nach Anweisung und
im Geschäftsbetriebe des Lehrherrn auf der anderen Seite; unwesentlich
dagegen, ob die Unterweisung und die Arbeitsverrichtung als einzige Gegenleistungen
einander gegenüberstehen, oder ob der Lehrling noch eine Entschädigung