Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XII  der  Anleitung  Amn.  1.

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Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  verdienen,  und  wenn  ihnen  gleichwohl
ein  Baarbetrag  über  den  freien  Unterhalt  hinaus  als  Entgelt  für  ihre  Arbeit
in  Anrechnung  gebracht  wird,  so  ist  dieser  nicht  als  Lohn  zu  behandeln.
Ueber  die  Gewährung  von  Unterstützung  in  der  äußeren  Gestalt  der
Zahlung  von  Lohn  vergl.  im  Uebrigen  Anm.  1  11  S.  28  und  X  10  S.  225.

Zn  Ziffer  XII  der  Anleitung.
1.  „Gehilfe."  „Geselle."  „Lehrling".  Der  §.  I  des  I.  u.  A.V.G.
führt  unter  Ziffer  1  als  versicherungspflichtig  zunächst  die  „Arbeiter"  und  „Gehilfen" ­
  und  im  Anschluß  an  diese  die  „Gesellen",  „Lehrlinge"  und  „Dienstboten" ­
  als  versicherungspflichtige  Personenklasscn  auf  und  geht  in  dieser
Reihenfolge  von  den  Worten  mit  allgemeinerer  Bedeutung  zu  denen  mit  einer
engeren  Bedeutung  über.  Ueber  diejenige  des  Wortes  „Arbeiter"  veral.
Anm.  15.  6  S.  24.
„Gehil^en"  bezeichnen  nun  die  dem  Arbeiterstande  in  dem  in  Anm.  I  5
bezeichneten  Sinne  angehörenden  oder  nahestehenden  Personen,  welche  ihrem
Arbeitgeber  in  unselbstständiger  Stellung,  d.  h.  durch  Besorgung  der  ihnen
übertragenen  Arbeiten  Unterstützung  bei  Lösung  der  von  dem  Arbeitgeber  übernommenen ­
  Aufgaben  leisten.  In  der  Regel  handelt  es  sich  dabei  um  Aufgaben,
die  aus  dem  Berufe  des  Arbeitgebers  entspringen,  auf  welchen  Punkt  Rosin,
Recht  der  Arbeiterversicherung  I.  S.  157  hinweist,  aber  es  wird  kaum  angehen,
die  Anivendung  des  Wortes  Gehilfe  lediglich  auf  diesen  Fall  zu  beschranken,
vielmehr  ivird  es  zutreffeitd  sein,  den  Gehilfen,  wie  unter  XII  der  Anleitung
geschieht,  allgemeiner  als  „Arbeitsgehilfen"  aufzufassen.  Dagegen  beschränkt
>ich  die  Anwendung  des  Begriffes  „Geselle"  lediglich  auf  Personen,  welche
chrein  Arbeitgeber  in  dessen  Berufe  Hilfsdienste  leisten  und  weiter  auf  den
k'xall,  daß  dieser  Beruf  der  Betrieb  eines  Han  diverts  ist.  §.  121  der  Reichsgewerbeordnung ­
  auf  den  unter  Ziffer  XII  der  Anleitung  verwiesen  wird,
erläutert  den  Begriff  des  Gesellen  nicht;  nach  allgemeiner  Auffassung  sind  darunter ­
  diejenigen  Personen  verstanden,  welche  die  Anleitung  unter  Ziffer  XII
bezeichnete:  unselbstständig  in  einem  Handwerke  thätige,  und  für  die
Beschäftigung  in  diesem  Handwerke  technisch  ausgebildete  Personen.
§.  121  a.  a.  O.  spricht  von  „Gesellen  und  Gehilfen"  und  behandelt  beide  Ausdrücke ­
  als  gleichbedeutend,  indem  er  beide  in  Gegensatz  zu  den  „Lehrlingen"  auf
der  einen  Seite  und  zu  den  „Fabrikarbeitern"  aus  der  anderen  Seite  setzt,  sie  mit
diesen  beiden  Gruppen  gemeinschaftlich  aber  unter  der  allgemeinen  Bezeichnung
„gewerbliche  Arbeiter"  den  selbstständigen  Geivcrbetreibenden  gegenüberstellt.
Es  ist  lediglich  ein  Sprachgebrauch,  der  die  unselbstständig  im  Handwerke
thätigen,  für  dessen  Betrieb  technisch  ausgebildeten  Personen  im  Bereiche  des
einen  Handwerks  als  Gehilfen,  im  Bereiche  des  anderen  als  Gesellen  bezeichnet.
Das  J.  u.  A.V.G.  aber  beschränkt  den  Begriff  des  Gehilfen  nicht  auf  diese
enge  Bedeutling,  welche  die  Gewerbeordnung  ihm  beilegt.
„Lehrling"  ist  derjenige,  welcher  Arbeiten  nach  Anweisung  eines  Anderen
leistet,  um  durch  diese  Leistung  die  selbstständige  Verrichtung  dieser  Arbeiten  zu
erlernen.  In  der  Regel,  aber  nicht  in  jedem  Falle,  handelt  es  sich  dabei  um
Arbeiten  zur  Erlernung  eines  Gewerbes,  eines  Handiverks,  des  Kaufmannsgewerbes, ­
  der  Landwirthschast  u.  s.  w.  Für  den  Begriff  des  Lehrlings  ist
wesentlich  nur  die  Unterweisung  durch  den  Lehrherrn  aus  der  einen  Seite
und  die  Verrichtung  der  Arbeiten  durch  den  Lernenden  nach  Anweisung  und
im  Geschäftsbetriebe  des  Lehrherrn  auf  der  anderen  Seite;  unwesentlich
dagegen,  ob  die  Unterweisung  und  die  Arbeitsverrichtung  als  einzige  Gegenleistungen ­
  einander  gegenüberstehen,  oder  ob  der  Lehrling  noch  eine  Entschädigung
            
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