Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

242  Zu  Ziffer  XIII  der  Aul.  Anni.  3  u.  Ziffer  XIV  der  Aul.  Anni.  1.

mehr  oder  weniger  hohe  Grad  der  Ausbildung  der  betreffenden  Personen,
besonders  aber  die  Beschaffenheit  der  ihnen  vorwiegend  obliegenden  Dienste
und  damit  auch  die  Beschaffenheit  des  Haushalts,  in  welchem  sie  thätig  sind,
in  Betracht  zu  ziehen.  Ein  für  die  Entscheidung  wichtiges  Merkmal  ist  in
solchen  Haushaltungen,  in  welchen  außerdem  auch  Dienstboten  gehalten  werden,
ob  die  Betreffenden  eine  Stellung  als  deren  Vorgesetzte  inne  haben.
Die  Polizeibehörde  in  Hamburg  und  in  Bestätigung  von  deren  Entscheidung ­
  der  Senat  in  Hamburg  haben  in  einem  Falle,  wo  es  sich  um  ein
sogenanntes  „Kinderfräulein"  handelte,  das  gegen  freie  Station  und  ein  Baargehalt ­
  von  monatlich  15  Mk.  die  Aufsicht  über  3  Kinder  im  Alter  von  8,  7
und  4  Jahren  zu  führen  und  deren  Schularbeiten  zu  beaufsichtigen  hatte,  ausgeführt: ­
  „Diese  Beschäftigung  kann  an  und  für  sich  nicht  als  diejenige  einer
Erzieherin,  sondern  lediglich  als  die  Beschäftigung  einer  Bonne  angesehen
werden,  deren  Stellung  zwar  über  den  Stand  der  Dienstboten  hinausragt,
aber  nicht  diejenige  höhere  soziale  Stellung  erreicht,  welche  den  in  Privatbäusern
  beschäftigten  Personen  mit  wissenschaftlicher  und  künstlerischer  Bildung
(Hauslehrern,  Gouvernanten  u.  s.  w.)  zukommt.  Nur  diese  Personen  sind  mit
Rücksicht  auf  Bildung  und  Lebensstellung  und  das  ihnen  gewährte  höhere
Gehalt  von  der  Versicherungspflicht  befreit.  Die  Antragstellerin  ist  nicht
wissenschaftlich  gebildet,  hat  vielmehr  nur  Elementarschulbildung  genossen.
Auch  der  gewährte  Lohn,  welcher  weiblichen  Dienstboten  in  gleicher  Höhe  gezahlt ­
  wird,  spricht  für  die  Annahme,  daß  ihre  Beschäftigung  diejenige  einer
Bonne  war  («ergi.  Besch.  66  und  106  des  Reichs-Dersicherungsamts  —  s.  o.  in
Anm.  IV  10  S.  153).
In  gleicher  Weise  ist  entschieden  wegen  einer  sogenannten  „Kindergärtnerin", ­
  die  für  ein  Jahresgehalt  von  150  Mk.  und  freie  Station,  wobei
sie  am  Tische  der  Herrschaft  mitspeiste,  die  noch  nicht  schulpflichtigen  Kinder
des  Hauses  zu  beaufsichtigen  und  nebenher  Handarbeiten  zu  verrichten  hatte
und  welche  vor  Antritt  und  nach  Aufgabe  dieser  Stellung  als  Kindergärtnerin
in  einem  Kindergarten,  Haushälterin  und  Verkäuferin  beschäftigt  war.
Auf  die  vorausgehende  Beschäftigung  ist  vom  Lübeckischen  Stadtund
  Landamte  bei  der  Entscheidung  über  die  Frage,  ob  die  dem  Hausstande
eines  Wittwers  gegen  Empfang  von  200  Mk.  und  freier  Station  vorstehende
Person  Haushälterin  oder  Hausdame  sei,  in  einem  Falle  Gewicht  gelegt,  wo  die
Betreffende  vorher  als  Oberköchin  in  Gasthöfen  beschäftigt  war.  Sie  ist  für
versicherungspflichtig  erachtet.
3.  Die  „Hauswirthschaft"  ist  kein  Betrieb  im  Sinne  der  Bestimmungen
unter  Ziffer  XIV  der  Anleitung  (Anm.  XIV  2).  Die  in  der  Hauswirthschaft
beschäftigten  Personen  können  deshalb  auch  keine  Betriebsbeamten  sein.

Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung.
1.  „Betrieb".  Die  Bezeichnung  „Betrieb"  wird  in  dem  Jnvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetze  und  den  übrigen  Arbeiterversichcrungsgesetzen
(Anm.  III  49  S.  146  und  IV  1  S.  149)  in  verschiedener  Bedeutung  gebraucht,
ohne  daß  jedoch  die  Absicht  der  Verwendung  des  Wortes  in  verschiedenem
Sinne  klar  zu  Tage  träte.  .  ™  ,  ,,
Insbesondere  kommen  hier  die  folgenden  Bedeutungen  in  Betracht:
a)  Unter  „Betrieb"  wird  ein  Inbegriff  von  fortdauernden  Anlagen
verstanden,  welche  zur  Erzielung  wirtschaftlicher  Zwecke
bestimmt  sind  und  dazu  verwandt  werden.  Betrieb  in  diesem
Sinne  ist  der  weitere  Begriff  und  umfaßt  als  solcher  alle  Veranstaltungen, ­
  welche  unter  die  engeren  Begriffe:  Bergwerke,  Salinen,
Aufbereitungsanstalten,  Steinbrüche,  Gräbereien,  Werften,  Bauhöfe,
            
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