Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anm.  l.

werden,  an  sich  nicht  den  Betrieb  in  dem  hier  in  Rede  stehenden  Sinne  aus.
Betriebe  in  diesem  Sinne  sind  die  oben  unter  a  bezeichneten.
Wann  gewisse  Anlagen  einen  solchen  Charakter  annehmen,  daß  ihr  Inbegriff ­
  als  eine  Einheit  und  die  aus  ihrer  Verwendung  hervorgehenden
Thätigkeiten  als  eine  einheitliche  Wirksamkeit  zur  Erreichung  eines  wirthschaftlichen
  Zweckes  erscheinen,  so  dasi  die  die  Einheitlichkeit  ausdrückende  Bezeichnung ­
  „Betrieb"  für  die  so  verwendeten  Veranstaltungen  zur  Anwendung
zu  bringen  ist,  ist  in  den  einschlägigen  Gesetzen  nicht  allgemein  gesagt.  In
jedem  einzelnen  Falle  muß  nach  vernünftiger  Erwägung  der  Umstände  entschieden ­
  werden,  ob  ein  gewisser  „Inbegriff"  als  ein  „Betrieb"  der  unter  a
bezeichneten  Art  aufzufassen  ist,  soweit  nicht  für  bestimmte  Umstände  bindende
Vorschriften  gegeben  sind.  Diese  sind  in  den  Unfallversicherungsgesetzen  in
gewissen  Fällen  enthalten,  während  das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz ­
  darüber  keine  Vorschrift  giebt.  Wünschenswerth  ist  cs  im  Allgemeinen,
die  in  den  Unfallversicherungsgcsetzen  gegebenen  Abgrenzungen,  auch  auf  dem
Gebiete  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  gelten  zu  lassen  (Rev.Entsch.
Nr.  63  in  Anm.  Ill  15  S.  108);  ein  Zwang  liegt  in  dieser  Beziehung  jedoch
nicht  vor  und  die  aus  den  verschiedenartigen  Grundlagen  der  verschiedenen
Versicherungsgebiete  sich  ergebenden  Rücksichten  können  auch  dahin  führen,  in
der  Annahme  des  Vorhandenseins  oder  Nichtvorhandenseins  eines  „Betriebes",
in  der  Abgrenzung  eines  Betriebes  gegen  andere  Betriebe,  verschieden  vorzugehen ­
  (vergi.  Anm.  XX  8).
Da  die  Versicherung  gegen  Alter  und  Invalidität  nicht  an  die  Voraussetzung ­
  der  Beschäftigung  in  einem  Betriebe  geknüpft  ist,  so
findet  der  Begriff  „Betrieb"  auf  dem  Gebiete  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung
  bei  Erörterung  der  Frage  nach  der  Versicherungspflicht  Anwendung ­
  nur
1.  zur  Kennzeichnung  der  „Betriebsunternehmer"  und  „Betriebsbeamten";
2.  zur  Entscheidung  über  die  Anwendung  des  §.  5,  wonach  die  „in
Betrieben  des  Reiches,  eines  Bundesstaates  oder  eines  Kommunal-Verbandes
  beschäftigten"  Personen,  sofern  sie  nicht  als  Beamte  von
der  Versicherung  ausgeschlossen  sind,  der  gesetzlichen  Versicherungs-Pflicht
  durch  Betheiligung  an  einer  anerkannten  Kasseneinrichtnng
genügen  können  und
3.  zur  Durchführung  der  Bestimmung  im  §.  41  Abs.  3,  wonach  „soweit
die  Beschäftigung  in  einem  Betriebe  stattfindet,  dessen  Sitz  im  Jnlande
  belegen  ist,  als  Beschäftigungsort  der  Sitz  des  Betriebes
gilt."
(Ueber  die  Anwendung  der  Bestimmung  nnter  2  vergi.  Anm.  XIV  3
S.  246  und  wegen  Anwendung  der  Bestimmung  unter  3  vcrgl.  Anm.  XX  1  bis  7.)
Auf  der  anderen  Seite  kommt,  da  das  Gebiet  der  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  weit  ausgedehnter  ist  als  das  der  Unfallversicherung,  die  in
Veranlassung  der  Letzteren  ausgebildete  Unterscheidung  zwischen  versicherungspflichtigen ­
  und  nichtversicherungspflichtigen  Betrieben  in  Wegfall  und  der  Begriff ­
  „Betrieb"  gelangt  auf  Beschäftigungsgebieten  zur  Anwendung,  wo  diese,
soweit  es  sich  um  die  Unfallversicherung  handelt,  ausgeschlossen  ist  (Rev.Entsch.
Nr.  63  in  Anm.  III  15  S.  108).  Zu  den  Betrieben  gehören  also  z.  B.
öffentliche  Sparkassen  (Rev.Entsch.  Nr.  150—  Anm.  III15  S.  108—),  kaufmännische
Geschäfte,  Geschäfte  der  Rechtsanwälte,  Notare,  Gerichtsvollzieher,  Patentanwälte ­
  u.  s.  w.,  also  Geschäfte,  die  lediglich  Büreauthätlgkelten  umfassen.
Erforderlich  ist  das  Vorhandensein  eines  einheitlichen  wirthschastlichen
Zweckes;  nicht  erforderlich  aber,  daß  dieserZweck  auf  Erw  erb  ausgeht;  es  fallen
deshalb  unter  den  Begriff  des  „Betriebes"  die  von  Staaten  oder  Gemeinden  im
öffentlichen  Interesse  unterhaltenen  Anstalten,  wie  Wasserwerke,  Gaswerke.
            
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