Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XIV  der  Anleitung  Anm.  2—6.

liche  Obliegenheiten  ertheilt  sind.  Diese  stehen,  um  die  betreffende  Verwaltungsstelle ­
  als  eine  solche  für  wirthschaftliche  Zwecke  zu  bezeichnen,  namentlich  dann
nicht  im  Wege,  wenn  sie  ertheilt  sind,  damit  die  wirthschaftlichen  Zwecke
erreicht  werden  können.  Man  wird  z.  B.  die  Verwaltung  eines  staatlichen
Hafendocks  als  Betrieb  behandeln  können,  auch  wenn  die  an  der  Spitze  stehende
Person  mit  Wahrnehmung  der  Hafenpolizei  und  mit  entsprechenden  Zwangsund ­
  Strafbefugnissen  versehen  ist.
*.  Hauswirthschaft.  In  der  Ansicht,  daß  die  Hauswirthschaft  als
solche  einen  Betrieb  nicht  darstelle,  hat  sich  die  Anleitung  an  die  in  der  Konferenz
von  Anstaltsvorständen  am  6.  u.  7.  Oktober  1890  ausgesprochene  Ansicht  angeschlossen. ­
  Arb.Vers.  1890  S.  547.
3.  Wegen  der  Frage,  ob  die  Verwaltungen  und  Anstalten  des  Reiches,
der  Bundesstaaten  und  der  Kommunalverbände  Betriebe  sind,  vergl.  oben
Anm.  XIV  1  S.  242  und  Anm.  III  15  S.  108.  S.  das  Protokoll  der  in  der
vorigen  Anm.  bezeichneten  Konferenz  in  der  Arb.Bers.  1890  S.  547.
4.  Wie  die  in  der  Anltg.  aufgeführten  sind  auch  Kommunalsparkassen
Betriebe.  Vergi.  Rev.Entsch.  150  in  Anm.  III  15  S.  108.  Wegen  der  Privatsparkassen ­
  vergl.  Anm  XIV  5.
5.  Wegen  der  Auffassung  des  Geschäfts  eines  Rechtsanwaltes  als
eines  Betriebes  vergl.  die  Rev.Entsch.  Nr.  100  in  der  folgenden  Anm.  XIV  6.
Privatsparkassen  sind  Betriebe.  Vergl.  dieserhalb  Rev.Entsch.  vom
7.  November  1892  Nr.  103  (A.N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  139).
«.  Betriebsbeamter.  Der  Begriff  des  Betriebsbeamten,  wie  er  in
Abs.  2  unter  Ziffer  XIV  dargelegt  ist,  hat  sich  auf  dem  Boden  der  dem
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetze  vorausgehenden  sozialpolitischen
Gesetze  entwickelt.
Die  Ermittelung  der  Unterscheidungsmerkmale  zwischen  Betriebsbeamten
auf  der  einen  Seite  und  Arbeitern,  Gehilfen,  Gesellen,  Dienstboten  auf  der
anderen  Seite  ist  von  Wichtigkeit,  weil  die  Ersteren  nur,  wenn  ihr  Jahresarbeitsverdienst ­
  an  Lohn  oder  Gehalt  2000  Mk.  nicht  übersteigt,  die  Letzteren
aber  ganz  unabhängig  von  der  Höhe  ihres  Jahresarbeitsverdienstes,  versicherungspflichtig ­
  sind.  In  der  Praxis  ist  es  oft  schwer  festzustellen,  ob  eine  beschäftigte ­
  Person  Betriebsbeamter  oder  Gehilfe  bezw.  Arbeiter  ist.  Empfehlcnswerth
  ist  es,  die  Grundsätze,  welche  in  Entscheidungen,  die  darüber  an  der
Hand  der  Krankenversicherungs-  und  Unfallversicherungsgesetze  getroffen  worden,
zur  Anwendung  gebracht  sind,  auch  für  das  Gebiet  der  Jnvaliditäs-  und  Altersversicherung ­
  zu  benutzen  (Handbuch  der  U.B.  Anm.  24  ff.  zum§.  1  S.  19  ff.).  Das
Reichsversicherungsamt  hat  aus  Anlaß  von  Fragen  der  Unfallversicherung  als  Betriebsbeamte ­
  erachtet,  einen  Schleusenmeister,  dem  die  Fürsorge  für  das  technischsachgemäße ­
  Durchschleusen  der  Transporte,  sowie  für  die  Instandhaltung  der
Kanäle,  der  Deichbrücken  und  der  sonstigen  Anlagen  der  Hafenschleuse,  endlich  die
Ueberwachung  der  mit  dem  Durchschleusen  beschäftigten  Arbeiter  und  deren
Unterweisung  mit  der  technischen  Handhabung  der  Betriebseinrichtungcn  obliegt,
wenn  er  auch  gelegentlich  bei  der  Durchfchleusung  der  Transporte  mit  Hand
anlegt;  einen  Ouaiexpedienten,  d.  h.  eine  Person,  welche  die  Be-  und  Entladungsarbeiten ­
  am  Ouai  und  an  den  Bahnhöfen  nicht  nur  zu  überwachen,
sondern  dabei  auch  zuweilen  selbst  mit  Hand  anzulegen  hat;  einen  Ziegelmeister, ­
  der  zwar  bei  der  Fabrikation  mit  Hand  anlegt,  aber  mit  der  Leitung
des  ganzen  Betriebes  betraut  sowie  berechtigt  ist,  rückständige  Forderungen
einzuklagen.  t
Auch  den  Kapitän  eines  größeren  Rhelnschraubendampfers  hat
das  Reichsversicherungsamt  für  einen  Betriebsbeamten  angesehen;  dieser  aber
unterliegt  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,  auch  wenn  sein  Jahresarbeitsverdienst ­
  an  Lohn  oder  Gehalt  2000  Mk.  übersteigt,  da  die  Bersicherungs-
            
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