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Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 2—6.
liche Obliegenheiten ertheilt sind. Diese stehen, um die betreffende Verwaltungsstelle
als eine solche für wirthschaftliche Zwecke zu bezeichnen, namentlich dann
nicht im Wege, wenn sie ertheilt sind, damit die wirthschaftlichen Zwecke
erreicht werden können. Man wird z. B. die Verwaltung eines staatlichen
Hafendocks als Betrieb behandeln können, auch wenn die an der Spitze stehende
Person mit Wahrnehmung der Hafenpolizei und mit entsprechenden Zwangsund
Strafbefugnissen versehen ist.
*. Hauswirthschaft. In der Ansicht, daß die Hauswirthschaft als
solche einen Betrieb nicht darstelle, hat sich die Anleitung an die in der Konferenz
von Anstaltsvorständen am 6. u. 7. Oktober 1890 ausgesprochene Ansicht angeschlossen.
Arb.Vers. 1890 S. 547.
3. Wegen der Frage, ob die Verwaltungen und Anstalten des Reiches,
der Bundesstaaten und der Kommunalverbände Betriebe sind, vergl. oben
Anm. XIV 1 S. 242 und Anm. III 15 S. 108. S. das Protokoll der in der
vorigen Anm. bezeichneten Konferenz in der Arb.Bers. 1890 S. 547.
4. Wie die in der Anltg. aufgeführten sind auch Kommunalsparkassen
Betriebe. Vergi. Rev.Entsch. 150 in Anm. III 15 S. 108. Wegen der Privatsparkassen
vergl. Anm XIV 5.
5. Wegen der Auffassung des Geschäfts eines Rechtsanwaltes als
eines Betriebes vergl. die Rev.Entsch. Nr. 100 in der folgenden Anm. XIV 6.
Privatsparkassen sind Betriebe. Vergl. dieserhalb Rev.Entsch. vom
7. November 1892 Nr. 103 (A.N. f. I. u. A.V. 1892 S. 139).
«. Betriebsbeamter. Der Begriff des Betriebsbeamten, wie er in
Abs. 2 unter Ziffer XIV dargelegt ist, hat sich auf dem Boden der dem
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze vorausgehenden sozialpolitischen
Gesetze entwickelt.
Die Ermittelung der Unterscheidungsmerkmale zwischen Betriebsbeamten
auf der einen Seite und Arbeitern, Gehilfen, Gesellen, Dienstboten auf der
anderen Seite ist von Wichtigkeit, weil die Ersteren nur, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst
an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt, die Letzteren
aber ganz unabhängig von der Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes, versicherungspflichtig
sind. In der Praxis ist es oft schwer festzustellen, ob eine beschäftigte
Person Betriebsbeamter oder Gehilfe bezw. Arbeiter ist. Empfehlcnswerth
ist es, die Grundsätze, welche in Entscheidungen, die darüber an der
Hand der Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsgesetze getroffen worden,
zur Anwendung gebracht sind, auch für das Gebiet der Jnvaliditäs- und Altersversicherung
zu benutzen (Handbuch der U.B. Anm. 24 ff. zum§. 1 S. 19 ff.). Das
Reichsversicherungsamt hat aus Anlaß von Fragen der Unfallversicherung als Betriebsbeamte
erachtet, einen Schleusenmeister, dem die Fürsorge für das technischsachgemäße
Durchschleusen der Transporte, sowie für die Instandhaltung der
Kanäle, der Deichbrücken und der sonstigen Anlagen der Hafenschleuse, endlich die
Ueberwachung der mit dem Durchschleusen beschäftigten Arbeiter und deren
Unterweisung mit der technischen Handhabung der Betriebseinrichtungcn obliegt,
wenn er auch gelegentlich bei der Durchfchleusung der Transporte mit Hand
anlegt; einen Ouaiexpedienten, d. h. eine Person, welche die Be- und Entladungsarbeiten
am Ouai und an den Bahnhöfen nicht nur zu überwachen,
sondern dabei auch zuweilen selbst mit Hand anzulegen hat; einen Ziegelmeister,
der zwar bei der Fabrikation mit Hand anlegt, aber mit der Leitung
des ganzen Betriebes betraut sowie berechtigt ist, rückständige Forderungen
einzuklagen. t
Auch den Kapitän eines größeren Rhelnschraubendampfers hat
das Reichsversicherungsamt für einen Betriebsbeamten angesehen; dieser aber
unterliegt der Jnvaliditäts- und Altersversicherung, auch wenn sein Jahresarbeitsverdienst
an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. übersteigt, da die Bersicherungs-