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Zu Ziffer XIX der Anleitung Anni. I.
Sprachgebrauche sein, im Sinne des Jnvaliditäts- und Altervcrsicherungsgesetzcs
ist er kein Hausgewerbetreibender (vergi, unten Anm. XIX 2). Als eine
Beschäftigung für „andere Gewerbetreibende" ist deshalb auch die nicht
anzusehen, bei der der Absah der gewerblichen Erzeugnisse zwar an
Gewerbetreibende erfolgt, diese aber die Erzeugnisse selbst für sich konsumiren,
nicht aber sie, bearbeitet oder unbearbeitet, weiter vertreiben.
Der Hausgewerbetreibende ist entiveder für einen oder für mehrere
andere Gewerbetreibende thätig. Das letztere ist am meisten bei derartigen
hausgewerblichen Betriebsarten der Fall, wo der Hausgewerbetreibende auch
die für seine Erzeugnisse erforderlichen Rohstoffe selbst verwendet und alsdann
die hergestellten Waaren an seine Auftraggeber verkauft, er also seinen
Arbeitslohn in der Gestalt des Kaufpreises empfängt.
„Es nähert sich diese Betriebs,veise mehr und mehr derjenigen des selbstständigen
Detnebsunternehmens. Gleichwohl kann der Bundesrath auf sie die
Bersicherungspslicht ausdehnen — und sie würden dann zur Selbstvcrsicherung
verpflichtet sein —, wenn nur die unter a bis f ausgeführten Voraussetzungen
vorliegen. In vielen Fällen schwinden diese allerdings bei solcher
Betriebsweise, obwohl cs sich um Beschäftigungen handelt, die von solchen
Darstellern, welche die wirthschaftlichen Seiten dieser Thätigkeitsform der
Betrachtung unterzogen haben, recht eigentlich zu den Hausgewerbebctriebeu
gerechnet werden. Zweifellos fehlt es an den Erfordernissen der Beschäftigung
„un Aufträge und für Rechnung anderer Gewerbetreibender" und des '„Beschäftigtwerdens"
bei denjenigen gewerblichen Betrieben, wo die Hersteller der
betreffenden Waaren deren Vertrieb im Hausirhandel oder durch das
Beziehen von Messen und Märkten besorgen. Obwohl für solche Geschäftsbetriebe
die Bezeichnung „Hausgewerbe" die durchaus übliche ist, so
sind sie doch nicht Hausgewerbetreibende in dem Sinne des Jnvaliditäts-
und Altersversicherungsgesetzes und der vorliegenden
Bundesrathsvorschriftcn. Dasselbe kann auch schon von solchen Zweigen
der Hausindustrie gelten, in denen von den Hausgewerbetreibenden Halbfabrikate
auf Vorrath gearbeitet, diese aber gelegentlich an Aufkäufer, welche
die Weiterverbreituttg besorgen, abgesetzt werden, ohne daß ein dauerndes Geschaftsverhaltniß
zwischen den Verkäufern und Käufern besteht, daß ein dem
Verhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsprechendes Verhältnis;
nicht vorhanden ist.
Es wird bei solcher Sachlage von der Prüfung des einzelnen Falles abhängen,^
ob man den Aufkäufer als den Gewerbetreibenden betrachten kann,
in dessen Aufträge und für dessen Rechnung die hausgewcrbliche
Thätigkeit geübt wird." Gebhard, Hausgewerbetreibende S. 85.
d) Beschäftigung in Gestalt des Beschäftigtwcrdens. Das Erfordernis;
des Beschäftigtwerdens bezeichnet die Form, in welcher die wirthschaftliche
Abhängigkeit des Hausgewerbetreibenden zu Tage tritt. Während
andere selbstständige Gewerbetreibende sich selbst beschäftigen, wird der Hausgewerbetreibende
beschäftigt. Er ist, was die Art der Ausführung seiner
Arbeiten anlangt, an die Weisungen des ihn beschäftigenden „anderen Gewerbetreibenden"
ganz in derselben Weise gebunden, wie der Lohnarbeiter an die
Weisungen seines Arbeitgebers. Es tritt das um so deutlicher ins Auge, weil
der Hausgewerbetreibende, wenn das auch nicht ein begriffliches Erfordernis;
für das Vorhandensein des Hausgewcrbebetriebcs ist, thatsächlich doch regelmäßig
Dutzendmaare fertigt, die dem Hersteller die Bethätigung persönlicher
Eigenart nicht gestattet. Vergl. Anni. XIX 2.
e) Beschäftigung in eigener Betriebsstätte. Im Gegensatze zu dem
unter d aufgeführten Merkmale, das einen Umstand betrifft, in welchem Hausgewerbetreibende
und Lohnarbeiter einander gleichen, hebt das Merkmal der
Beschäftigung in eigener Betriebs st ätte einen solchen hervor, bei welchem