Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anni.  I.

Sprachgebrauche  sein,  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altervcrsicherungsgesetzcs
  ist  er  kein  Hausgewerbetreibender  (vergi,  unten  Anm.  XIX  2).  Als  eine
Beschäftigung  für  „andere  Gewerbetreibende"  ist  deshalb  auch  die  nicht
anzusehen,  bei  der  der  Absah  der  gewerblichen  Erzeugnisse  zwar  an
Gewerbetreibende  erfolgt,  diese  aber  die  Erzeugnisse  selbst  für  sich  konsumiren,
nicht  aber  sie,  bearbeitet  oder  unbearbeitet,  weiter  vertreiben.
Der  Hausgewerbetreibende  ist  entiveder  für  einen  oder  für  mehrere
andere  Gewerbetreibende  thätig.  Das  letztere  ist  am  meisten  bei  derartigen
hausgewerblichen  Betriebsarten  der  Fall,  wo  der  Hausgewerbetreibende  auch
die  für  seine  Erzeugnisse  erforderlichen  Rohstoffe  selbst  verwendet  und  alsdann
die  hergestellten  Waaren  an  seine  Auftraggeber  verkauft,  er  also  seinen
Arbeitslohn  in  der  Gestalt  des  Kaufpreises  empfängt.
„Es  nähert  sich  diese  Betriebs,veise  mehr  und  mehr  derjenigen  des  selbstständigen ­
  Detnebsunternehmens.  Gleichwohl  kann  der  Bundesrath  auf  sie  die
Bersicherungspslicht  ausdehnen  —  und  sie  würden  dann  zur  Selbstvcrsicherung
verpflichtet  sein  —,  wenn  nur  die  unter  a  bis  f  ausgeführten  Voraussetzungen ­
  vorliegen.  In  vielen  Fällen  schwinden  diese  allerdings  bei  solcher
Betriebsweise,  obwohl  cs  sich  um  Beschäftigungen  handelt,  die  von  solchen
Darstellern,  welche  die  wirthschaftlichen  Seiten  dieser  Thätigkeitsform  der
Betrachtung  unterzogen  haben,  recht  eigentlich  zu  den  Hausgewerbebctriebeu
gerechnet  werden.  Zweifellos  fehlt  es  an  den  Erfordernissen  der  Beschäftigung
„un  Aufträge  und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender"  und  des  '„Beschäftigtwerdens" ­
  bei  denjenigen  gewerblichen  Betrieben,  wo  die  Hersteller  der
betreffenden  Waaren  deren  Vertrieb  im  Hausirhandel  oder  durch  das
Beziehen  von  Messen  und  Märkten  besorgen.  Obwohl  für  solche  Geschäftsbetriebe ­
  die  Bezeichnung  „Hausgewerbe"  die  durchaus  übliche  ist,  so
sind  sie  doch  nicht  Hausgewerbetreibende  in  dem  Sinne  des  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherungsgesetzes  und  der  vorliegenden
Bundesrathsvorschriftcn.  Dasselbe  kann  auch  schon  von  solchen  Zweigen
der  Hausindustrie  gelten,  in  denen  von  den  Hausgewerbetreibenden  Halbfabrikate
  auf  Vorrath  gearbeitet,  diese  aber  gelegentlich  an  Aufkäufer,  welche
die  Weiterverbreituttg  besorgen,  abgesetzt  werden,  ohne  daß  ein  dauerndes  Geschaftsverhaltniß
  zwischen  den  Verkäufern  und  Käufern  besteht,  daß  ein  dem
Verhältnisse  zwischen  Arbeitnehmer  und  Arbeitgeber  entsprechendes  Verhältnis;
nicht  vorhanden  ist.
Es  wird  bei  solcher  Sachlage  von  der  Prüfung  des  einzelnen  Falles  abhängen,^ ­
  ob  man  den  Aufkäufer  als  den  Gewerbetreibenden  betrachten  kann,
in  dessen  Aufträge  und  für  dessen  Rechnung  die  hausgewcrbliche
Thätigkeit  geübt  wird."  Gebhard,  Hausgewerbetreibende  S.  85.
d)  Beschäftigung  in  Gestalt  des  Beschäftigtwcrdens.  Das  Erfordernis; ­
  des  Beschäftigtwerdens  bezeichnet  die  Form,  in  welcher  die  wirthschaftliche
  Abhängigkeit  des  Hausgewerbetreibenden  zu  Tage  tritt.  Während
andere  selbstständige  Gewerbetreibende  sich  selbst  beschäftigen,  wird  der  Hausgewerbetreibende ­
  beschäftigt.  Er  ist,  was  die  Art  der  Ausführung  seiner
Arbeiten  anlangt,  an  die  Weisungen  des  ihn  beschäftigenden  „anderen  Gewerbetreibenden" ­
  ganz  in  derselben  Weise  gebunden,  wie  der  Lohnarbeiter  an  die
Weisungen  seines  Arbeitgebers.  Es  tritt  das  um  so  deutlicher  ins  Auge,  weil
der  Hausgewerbetreibende,  wenn  das  auch  nicht  ein  begriffliches  Erfordernis;
für  das  Vorhandensein  des  Hausgewcrbebetriebcs  ist,  thatsächlich  doch  regelmäßig ­
  Dutzendmaare  fertigt,  die  dem  Hersteller  die  Bethätigung  persönlicher
Eigenart  nicht  gestattet.  Vergl.  Anni.  XIX  2.
e)  Beschäftigung  in  eigener  Betriebsstätte.  Im  Gegensatze  zu  dem
unter  d  aufgeführten  Merkmale,  das  einen  Umstand  betrifft,  in  welchem  Hausgewerbetreibende ­
  und  Lohnarbeiter  einander  gleichen,  hebt  das  Merkmal  der
Beschäftigung  in  eigener  Betriebs  st  ätte  einen  solchen  hervor,  bei  welchem
            
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