Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  3.

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in  Betracht,  wenn  die  Prüfung  der  gesetzlichen  Bcgriffsmerkmale  Zweifel  übrig
läßt,  und  keiner  von  den  Punkten  unter  a  bis  e  kann  beanspruchen,  daß  er
für  sich  allein  über  die  Frage:  ob  Hansgewerbetreibender  oder  Lohnarbeiter?
oder  über  die  Frage:  ob  Hausgewerbetreibender  oder  Betriebsunternehmer,
entscheidet.  Aus  der  Berücksichtigung  der  Gesammtheit  der  in
Betracht  kommenden  Umstände,  ails  der  Abwägung  der  einzelnen
Erscheinungen  gegen  einander  mutz  die  Beantwortung  der  Frage
nach  der  Einordnung  der  gewerblich  beschäftigten  Perionen
unter  eine  der  drei  Klassen:  Betriebsunternehmer,  Hausgewerbetreibender ­
  und  Lohnarbeiter,  entnommen  werden.  Leichter  wird
sich  dabei  die  Frage:  ob  Hausgewerbetreibender  oder  Betriebsunternehmer,
schwerer  die:  ob  Hausgewerbetreibender  oder  Lohnarbeiter?  beantworten.
Was  diese  letztere  anlangt,  so  wird  man,  wenn  zwar  alle  Merkmale  des  -vausqewerbebetricbcs
  vorzuliegen  scheinen,  aber  doch  Zweifel  verbleiben,  ob  nicht
das  Beschästigungsverhältniß  gleichwohl  als  das  nahe  verwandte  des  Lohnarbeiters, ­
  der  außerhalb  der  Betriebsstättc  des  Arbeitgebers  beschäftigt  ist,
zu  erachten  ist,  in  der  Regel  nicht  fehlgehen,  sich  für  das  letztere  zu  entscheiden,
wenn  sich  erqiebt,  daß  nach  ausdrücklicher  Verabredung  oder  nach  Lage  der
Verhältnisse  '  derjenige,  welcher  den  Betreffenden  beschäftigt  (Arbeitgeber,
Auftraggeber),  die  ganze  Arbeitskraft  des  Beschäftigten,  seine  volle
Arbeitsleistung  während  der  übungsgemäß  der  Arbeit  gewidmeten ­
  Tageszeit,  also  sein  volles  Tagewerk  beansprucht.  Ist  dies  dagegen
nicht  der  Fall,  bleibt  es  dem  Beschäftigten  nach  Lage  der  Verhältnisse  überlasten, ­
  sein  Tagewerk  zwischen  der  Erledigung  der  in  Auftrag  gegebenen
Arbeiten  und  sonstiger  Erwerbsthätigkeit  zu  theilen  (vergi,  die  Entscheidung
des  badischen  Landes-Versicherungsamtes  auf  S.  %89),  so  wird  die  Entscheidung
dahin  gehen  müssen,  daß  der  Betreffende  Hausgewerbetreibender  ist.  (Die
Fragen,  deren  Beantwortung  das  Bild  der  gesammten  einschlägigen  Verhältnisse ­
  giebt,  s.  Gebhard,  Hausgewerbetreibende,  Anm.  4  zu  Zister  1

Die  Gesammtheit  der  Verhältnisse  muß  auch  entscheidend  für  die  Beantivortung
  der  Frage  sein,  ob  ein  Wechsel  in  der  Beschäftigungsart
eingetreten  ist,  ob  etwa  alls  dem  Hausgewerbetreibenden  ein  Betriebsunternehmer ­
  oder  ein  Lohnarbeiter  geworden  oder  die  umgekehrte  Veränderung
eingetreten  ist.  Ein  solcher  Wechsel  tritt  nicht  selten  ein,  aber  es  ist  immer
zu  berücksichtigen,  daß  nicht  das  einzelne  Geschäft,  sondern  bie  ®e,
sammtheit  der  Geschäfte  während  eines  gewissen,  zur  Beurtheilung
der  Frage  ausreichenden  Zeitraums  über  die  Zubehörigkelt  zu  einer  der
obigen  Beruföklassen  entscheiden  kann.
'  :r  Tie  Bestimmungen  des  Jnvaliditats-  und  Altersversicherungsge,etzes
über  die  Hausgewerbetreibenden  (Berechtigung  zur  Sclbstversicherung  und  Befugniß
  des  Bundesrathes,  auf  sie  die  Versicherungspflicht  auszudehnen)  sind
unabhängig  davon,
a)  ob  und  wie  viele  Lohnarbeiter  der  Betreffende  be,chastigt;
b)  ob  er  die  zur  Herstellung  seiner  gewerblichen  Erzeugnisse  erforderlichen ­
  Roh-  und  Hilfsstoffe  von  seinem  Auftraggeber  erhält  oder  selbst  beschafft;
c)  ob  er  vorübergehend  für  eigene  Rechnung  arbeitet  oder  nur  für
einen  oder  mehrere  Gewerbetreibende  arbeitet.  v  ,
Dabei  ist  jedoch  Voraussetzung,  daß  der  Betreffende  nicht  durch  eine  von
diesen  Thatsachen  aus  der  Zahl  der  Hausgewerbetreibenden  überhaupt  ausscheidet. ­
  Dies  ist  namentlich  dann  der  Fall,  wenn  er  dadurch,  daß  er  eme  große
Zahl  von  Lohnarbeitern  beschästigt  oder  daß  er  für  seinen  Geschäftsbetrieb
erhebliche  Kapitalien  aufzuwenden  hat,  aufhört,  „für  Rechnung'  eines
Anderen  beschäftigt  zu  sein,  vielmehr  „für  eigene  Rechnung  arbeitet.
Für  Rechnung  eines  Anderen  ist  derjenige  nicht  thätig,  treibt  vielmehr
            
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