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Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 4—11.
sein Geschäft für eigene Rechnung, der zu diesem Betriebe einen
Kapitalaufwand nöthig hat, dessen wirthschaftliche Bedentunq
die seiner Arbeitskraft und Arbeitsleistung übertrifft. Ein solcher
Kapitalaufwand kann seinen Anlaß in der Menge oder der Kostbarkeit des zu
verwendenden Roh- und Hilfsstoffes, in dem Aufwande für die Beschaffung
der als Arbeitsstätte zahlreicher Hilfsarbeiter dienenden Ränmlichkeiten oder
für die Gestellung der ihnen zu liefernden Arbeitsgeräthe liegen. Wann der
eine oder der andere Fall vorhanden ist, wann also der Gewerbebetrieb anfängt
für Rechnung des Gewerbetreibenden selbst, wann für Rechnung eines Anderen
betrieben zu werden, das ist Thatfrage im einzelnen Falle. Die Auslegung
der Gesetzesbestimmung hat an der Hand der thatsächlichen Verhältnisse
festzustellen, ob danach der Gewerbebetrieb noch zu den hausgewerblichen
gehört. Hierdurch wird verhindert, daß nicht solche gewerbliche Unter
nehmungen, deren Inhaber sich in einer von der der Lohnarbeiter weit ab
liegenden Lage befinden, noch der Versicherungspflicht unterstellt werden oder
von dem Rechte der Selbstversichernng, der Absicht des Gesetzes zuwider, Gebrauch
machen. Gebhard, Hausgewerbetreibende, Ş. 34 und die Aufsätze in den in
Anm. XIX 1 S. 278 angeführten Zeitschriften.
Bei der Ausdehnung der Versichernngspflicht ans solche Hausgewerbe
treibenden, welche vorübergehend auch für eigene Rechnung arbeiten, kann
der Bundesrath die Verpflichtung zur Versicherung auch für diese Zeit aus
sprechen, kann sie aber auch auf die Zeit der Beschäftigung für Rechnung
anderer Gewerbetreibenden beschränken. Im letzteren Falle bleibt für die
Hausgewerbetreibenden die Befugniß zur freiwilligen Selbstver
sicherung auch für die Zeit, während sie nicht versichcrungs-
pflichtig sind, bestehen.
Ebenso kann sich der Bundesrath auch beschränken, die Versicherungspflicht
für einen Berufszweig in der Weise ausznsprechen, daß diejenigen nicht
darunter fallen, welche vorübergehend für eigene Rechnung beschäftigt sind,
oder welche Hilfsarbeiter überhaupt oder über eine gewisse Zahl hinaus be
schäftigen, oder welche die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. In allen
solchen Fällen bleiben diejenigen Hausgewerbetreibenden, welche
demnach von der Versichernngspflicht ausgeschlossen bleiben,
doch berechtigt, freiwillig sich selbst zu versichern, sofern sie nur
nicht dem oben Gesagten zufolge aus dem Kreise der Hausgewerbetreibenden
überhaupt ausscheideu.
Bei der Erstreckung der Versichernngspflicht auf die Hausgewerbe
treibenden der Tabakfabrikation ist der Bundesrath so verfahren, daß die
Versicherungspflicht auf die regelmäßig iu hausgewerblicher Form beschäf
tigten Personen auch für die Zeit, wo sie vorübergehend für eigene
Rechnung arbeiten, ausgedehnt, dagegen von der Versichernngspflicht diejenigen
ausgeschlossen hat, welche regelmäßig das Geschäft für eigene Rechnung be
treiben und nur gelegentlich als Hausgewerbetreibende beschäftigt werden.
S. S. 7.
4 Betriebsstätte s. Anm. XIX 1 unter e S. 280.
5. Gewerbetreibende. Gewerbliche Erzeugnisse s. Anm. XIX 1
unter a S. 278.
«. Arbeiter, Lohnarbeiter, Hilfsarbeiter s. Anm. I 5 S. 24.
? Abhängigkeit, Selbstständigkeit s. Anm. XIX 1 unter k S. 281.
8. Andere Gewerbetreibende s. Anm. XIX 1 unter c S. 279.
». Im Aufträge und für Rechnung s. Anm. XIX 1 unter b S. 278
und Anm. XIX 3 S. 295.
>«. Gelieferte Rohstoffe s. Anm. XIX 3 S. 295.
**• Herstellt oder bearbeitet. Unter der Bearbeitung von ge
werblichen Erzeugnissen sind an sich auch Ausbesserungsarbeiten zu ver-