Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 4—11. 
sein Geschäft für eigene Rechnung, der zu diesem Betriebe einen 
Kapitalaufwand nöthig hat, dessen wirthschaftliche Bedentunq 
die seiner Arbeitskraft und Arbeitsleistung übertrifft. Ein solcher 
Kapitalaufwand kann seinen Anlaß in der Menge oder der Kostbarkeit des zu 
verwendenden Roh- und Hilfsstoffes, in dem Aufwande für die Beschaffung 
der als Arbeitsstätte zahlreicher Hilfsarbeiter dienenden Ränmlichkeiten oder 
für die Gestellung der ihnen zu liefernden Arbeitsgeräthe liegen. Wann der 
eine oder der andere Fall vorhanden ist, wann also der Gewerbebetrieb anfängt 
für Rechnung des Gewerbetreibenden selbst, wann für Rechnung eines Anderen 
betrieben zu werden, das ist Thatfrage im einzelnen Falle. Die Auslegung 
der Gesetzesbestimmung hat an der Hand der thatsächlichen Verhältnisse 
festzustellen, ob danach der Gewerbebetrieb noch zu den hausgewerblichen 
gehört. Hierdurch wird verhindert, daß nicht solche gewerbliche Unter 
nehmungen, deren Inhaber sich in einer von der der Lohnarbeiter weit ab 
liegenden Lage befinden, noch der Versicherungspflicht unterstellt werden oder 
von dem Rechte der Selbstversichernng, der Absicht des Gesetzes zuwider, Gebrauch 
machen. Gebhard, Hausgewerbetreibende, Ş. 34 und die Aufsätze in den in 
Anm. XIX 1 S. 278 angeführten Zeitschriften. 
Bei der Ausdehnung der Versichernngspflicht ans solche Hausgewerbe 
treibenden, welche vorübergehend auch für eigene Rechnung arbeiten, kann 
der Bundesrath die Verpflichtung zur Versicherung auch für diese Zeit aus 
sprechen, kann sie aber auch auf die Zeit der Beschäftigung für Rechnung 
anderer Gewerbetreibenden beschränken. Im letzteren Falle bleibt für die 
Hausgewerbetreibenden die Befugniß zur freiwilligen Selbstver 
sicherung auch für die Zeit, während sie nicht versichcrungs- 
pflichtig sind, bestehen. 
Ebenso kann sich der Bundesrath auch beschränken, die Versicherungspflicht 
für einen Berufszweig in der Weise ausznsprechen, daß diejenigen nicht 
darunter fallen, welche vorübergehend für eigene Rechnung beschäftigt sind, 
oder welche Hilfsarbeiter überhaupt oder über eine gewisse Zahl hinaus be 
schäftigen, oder welche die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. In allen 
solchen Fällen bleiben diejenigen Hausgewerbetreibenden, welche 
demnach von der Versichernngspflicht ausgeschlossen bleiben, 
doch berechtigt, freiwillig sich selbst zu versichern, sofern sie nur 
nicht dem oben Gesagten zufolge aus dem Kreise der Hausgewerbetreibenden 
überhaupt ausscheideu. 
Bei der Erstreckung der Versichernngspflicht auf die Hausgewerbe 
treibenden der Tabakfabrikation ist der Bundesrath so verfahren, daß die 
Versicherungspflicht auf die regelmäßig iu hausgewerblicher Form beschäf 
tigten Personen auch für die Zeit, wo sie vorübergehend für eigene 
Rechnung arbeiten, ausgedehnt, dagegen von der Versichernngspflicht diejenigen 
ausgeschlossen hat, welche regelmäßig das Geschäft für eigene Rechnung be 
treiben und nur gelegentlich als Hausgewerbetreibende beschäftigt werden. 
S. S. 7. 
4 Betriebsstätte s. Anm. XIX 1 unter e S. 280. 
5. Gewerbetreibende. Gewerbliche Erzeugnisse s. Anm. XIX 1 
unter a S. 278. 
«. Arbeiter, Lohnarbeiter, Hilfsarbeiter s. Anm. I 5 S. 24. 
? Abhängigkeit, Selbstständigkeit s. Anm. XIX 1 unter k S. 281. 
8. Andere Gewerbetreibende s. Anm. XIX 1 unter c S. 279. 
». Im Aufträge und für Rechnung s. Anm. XIX 1 unter b S. 278 
und Anm. XIX 3 S. 295. 
>«. Gelieferte Rohstoffe s. Anm. XIX 3 S. 295. 
**• Herstellt oder bearbeitet. Unter der Bearbeitung von ge 
werblichen Erzeugnissen sind an sich auch Ausbesserungsarbeiten zu ver-
	        
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