Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anni.  5.
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Personengruppen  mit  unter  sich.  (Wegen  der  Bedeutung  des  Wortes  Arbeiter"
rm  engeren  Sinne  vcrgl.  Anm.  I  6  S.  26.)
Es  würde  nahe  liegen,  wollte  man  unter  Personen  des  Arbeiterstandes
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berufsmäßige  Ausübung  von  Lobnarbeit  sich  kennzeichnenden  Theil  des  Volkskvrpers
  un  Auge  hat,  so  macht  es  doch  von  dem  Vorhandensein  derBerufsmaßigkeit
  in  der  Leistung  gewisser  Arbeiten  die  Versichernngspflicht  nicht  abhängig.
  Zwar  ergeben  sich  aus  dem  Mangel  der  Berufsmäßigkeit  (vergi.  Anni.  VI
f  'fJ 4 L ln  der  Ausübung  von  Lohnarbeit  in  gewissen  Fällen  vorübergehender
Beschäftigung  .Ausnahmen  von  der  Versichernngspflicht,  aber  das  über  deren
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Dadurch  aber  kommt  es,  das;  das  Erforderniß  der  Zuge-,
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validitats-  und  Altersversicherungsgesetzes  handelt,  im  Wesentlichen  auf  das
Erforderniß  ber  —  berufsmäßigen  oder  nichtberufsmäßigen  —  Ausübuna
einer  solchen  Beschäftigungsart  (vergl.  oben  Anm.  I  2  ».  4),  welche  nack
allgemeinem  Sprachgebrauche  als  die  eines  „Arbeiters"  bezeichnet
wird,  hinausläuft.  Immer  bleibt  im  Einzelfalle  übrig  zu'prüfen,  ob  diese
Benennung  für  die  verrichteten  Arbeiten  zutrifft  oder  nicht.  Dabei  ist  ru
beachten,  daß  auch  solche  Thätigkeit,  ivelche  nach  dem  Sprachgebrauche  freilick
nicht  ausdrücklich  als  die  eines  Arbeiters  bezeichnet  zu  werden,  deren  Ausführung ­
  aber  von  Personen  vorgenommen  zu  werden  pflegt,  welche  in
ihrer  Lebenshaltung  den  Arbeitern  etiva  gleichstehen"  (Begründ.  S.  40)
„üeriitogc  der  mehr  mechanischen,  auf  die  Verivendung  ihrer  körperlichen  Kräfte
und  Zähigkeiten  gerichteten  Dienstleistungen  mit  den  Arbeitern  ».  s.  w.  auf
            
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