Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

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geben,  beschäftigt  werden,  sondern  zu  den  Betriebsunternehmern.  Vergl.
Rev.Entsch.  des  'R.B.A.  Nr.  69  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1891  S.  173):  „Es  ist  zuzugeben, ­
  dag  diejenigen  Verrichtungen,  welche  der  Botin  obliegen,  wie  das
Ausrichten  von  Bestellungen,  das  Einholen  von  bestimmten  Gegenständen  und
das  Abtragen  einzelner  Sachen,  Dienstleistungen  der  einfachsten  Art  sind,  wie
sie  sonst  von  Arbeitern  und  Dienstboten  vorgenommen  iverden.  Dies  reicht
indessen  nicht  aus,  um  die  Klägerin  als  Arbeiterin  anzusehen;^  denn  es  fehlt
in  dem  vorliegenden  Falle  an  dem  ein  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß  wesentlich
kennzeichnenden  Momente  der  persönlichen  Abhängigkeit  von  einem  Arbeitgeber
oder  Dienstherr,,.  —  Die  Botenfrau  stellte  ihre  Arbeitskraft  jedem  Einzelnen
zur  Verfügung,  ohne  daß  sie  jedoch  zu  demjenigen,  der  ihr  einen  bestimmten
Auftrag  ertheilte,  in  ein  Arbeits-  oder  Dieustverhältniß  getreten  wäre;  ihre
Thätigkeit  beschränkte  sich  vielmehr  immer  nur  auf  die  Ausführung  der  einzelnen
Besorgung.  Auch  war  die  Klägerin  nicht  verpflichtet,  etwaige  Anweisungen,
die  ihr  von  einem  Auftraggeber  ertheilt  wurden,  unbedingt  zu  befolgen,  sondern
konnte  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Ausrichtung  einer  Bestellung  geradezu  verweigern. ­
  Unter  diesen  Umständen  gewinnt  die  Thätigkeit  den  Charakter  eines
selbstständigen  Gewerbebetriebes."
Den  Charakter  einer  Lohnarbeiterthätigkeit  hatte  ferner  nicht  die  Thätigkeit ­
  eines  Boten,  dem  von  der  Polizeibehörde  die  Erlaubniß  ertheilt  war,  die
Zettel,  durch  welche  den  Droschkenhaltern  der  Halteplatz  für  die  Droschken
während  eines  Monats  angewiesen  war  und  deren  Abholung  Sache  der
Droschkenhalter  war,  statt  dieser  abzuholen  und  ihnen  nach  eingeholter  Zustimmung ­
  der  Troschkenhalter  zu  überbringen,  und  der  in  Folge  davon  dies
Geschäft'für  300  Droschkenhalter  besorgte  und  von  Jeden,  von  diesen  für  jede
Ueberbringung  eines  Droschkenzettels  eine  Entschädigung  von  5  Pf.  bezog.
Es  fehlt  auch  in  diesem  Falle  das  „ein  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß  wesentlich
kennzeichnende  Moment  der  persönlichen  Abhängigkeit  von  einem  Arbeitgeber
oder  Dienstherrn"  (Entsch.  des  Schiedsgerichtes  in  Hamburg  vom  11.  Jan.  1892).
Ebenso  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  durch  Rev.Entsch.  vom  18.  Januar
1892  Nr.  157  (A.  N.  f.  I.  u.  AV.  1892  Ş.  112)  die  Thätigkeit  eines  Vereinsboten, ­
  der  für  mehrere  Vereine  Botendienste  verrichtete,  zugleich  aber  auch  Aufträge ­
  jeder  Art  für  Dritte  gegen  Entgelt  übernahm,  als  die  eines  selbstständigen
Unternehmers  und  darum  für  nichtversicherungspflichtig  erachtet  ts.  die  Rev.Entsch. ­
  157  in  Anm.  VII  3).
Dagegen  ist  durch  Rev.Entsch.  vom  29.  April  1893  Nr.  ¿>4  (A.  N.  f.  I.
U.  AV.  1893  S  102)  ein  Bote,  der  von  dem  Stationsvorstande  einer
kleinen  Eisenbahnstation  mit  dem  Abtragen  von  Avisbriefen  (Benachnchtigung
  über  die  Ankunft  von  Gütern),  deren  Besorgung  an  die  Ladungsempfänger ­
  Sache  der  Eisenbahnvcrivaltung  ist,  für  versicherungspflichtig  erachtet, ­
  obwohl  er  seine  Löhnung  durch  den  Bezug  der  von  den  Ladungsempsangern
  zu  zahlende,,  Bestellgelder  empsing.  Vergi.  Anm.  XVIII  8.
Eine  andere  Beurtheilung  hat  dagegen  die  Beschäftigung  eines  Landpostboten
  in  der  oben  angeführten  Rcv.Entsch.  Nr.  69  erfahren,  der  die
Botengänge  tu,  Verfolg  eines  Dienstverhältnisses  zun,  Postfiskus  zu
besorgen  hat  und  deshalb  versicherungspflichtig  ist,  sofern  er  nicht  zu  den
„Beamten"  gehört  (vergl.  darüber  Ann,.  III  8);  in  gleicher  Weise  ist  die  Beschäftigung ­
  eines  Privatboten  (Botenfrau)  zu  beurtheilen,  der  von  einem  bestimmten ­
  Ärbeitgeber(Gutsbesitzer,Fabrikant,Gasthofsbesitzer  u.dergl.)  gegen  festen
Lohn  (Tag-,  Wochen-,  Mvnatslohn)  angenommen  ist,  um  Botengänge  der  oben
bezeichneten  Art  für  den  Arbeigcber  zu  besorgen  (Rev.Entsch.  vom  9.  Januar  1893,
A.  N.  f.  Schlesien  1893  S  40).  Ein  solcher  würde  versicherungspflichtig  bleiben,
auch  wenn  ihm  von  seinem  Arbeitgeber  gestattet  wird,  nebenher  Botengänge
auch  für  Dritte  gegen  Entschädigung  zu  besorgen,  sofern  nur  zugleich  die  bei
einem  „Arbeits-  und  Dienstverhältnisse"  erforderliche  persönliche  Abhängigkeit
            
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