einer A. h. Entschliessung vom 19. October 1843 erlassenen Hofkanzlei-Decrete vom 5. November
desselben Jahres seine gesetzliche Fixirnng fand, und dessen charakteristisches Merkmal die
Unterstellung dieser Privatvereine unter die Oberaufsicht des Staates bildete. Der Staats
verwaltung lag nun daran, auch die Donau-Dampfschiffährts-Gesellschaft zur freiwilligen
Unterwerfung unter die staatliche Oberaufsicht zu bestimmen.
Eine willkommene Handhabe bot dazu die Ditto der Gesellschaft um Verleihung
eines von jeder Construetionsart der Dampfschiffe unabhängigen und damit wirklich aus-
schliessenden Dampfschiffahrt-Privilegiums für die ganze inländische Donaustrecke und auf
die noch übrige Dauer ihres ursprünglichen Privilegiums. Hierüber erfloss unter dem 18. Juni
1842 eine A. h. Entscliliessung, welche zwar die Verleihung des Alleinrechtes zur Befahrung
der Donau mit Dampfschiffen ablehnte, doch aber die Geneigtheit zu der Zusicherung aus
drückte , dass auf die Dauer des Privilegiums keine neue Concession zur Beschiffung der
Donau mit Dampfschiffen gegen dem und insolange ertheilt werden solle, als die Gesellschaft
sich verpflichte, ihrem Anerbieten gemäss die Tarifpreise herabzusetzen und nicht wieder zu
erhöhen, dabei aber auch die Beschiffung der unteren Donau, wie bisher, regelmässig fort
zubetreiben. Die k. k. allgemeine Hofkammer erklärte sich beauftragt, ein förmliches Ueber-
einkommeu mit der Gesellschaft zu treffen, bei dessen Nichterfüllung sich Se. Majestät die
Ertheilung neuer Concessionen für die Dampfschiffährt auf der Donau, sowohl in ihrer ganzen
Ausdehnung, als auf einzelnen Strecken, Vorbehalte.
ln der a. o. Generalversammlung vom 6. December 1842 wurde die kaiserliche Ent-
schliessung mittelst Decretes der k. k. niederösterreichischen Landesregierung den Actionären
zur Kenntniss gebracht, und diese ertheilten der Administration die Ermächtigung, im Ein
verständnisse mit dem Ausschüsse das betreffende Uebereinkommen abzuschliessen. Die nächste
Generalversammlung (10. April 1843) wurde bereits im Beisein eines landesfürstlichen Com-
missärs abgehalten.
Damit war die entscheidende Wendung für die weitere Entwicklung der gesellschaftlichen
Unternehmung eingetreten. Schon in der Generalversammlung von 1843 griff der als landes
fürstlicher Commissär fungirendc k. k. niederösterreichische Regierungsrath Graf Barth -
Barthcnlieim leitend in die Verhandlungen ein und deutete, obwohl es, wie er selbst
erklärte, nur seine Obliegenheit war, darüber zu wachen, dass den bestehenden Statuten gemäss
vorgegangen werde, auch die Mittel an, die ) nach seiner Privatansicht« die Staatsverwaltung
finden werde, um allzusehr zum Misstrauen geneigte Gemüther unter den Gesellschaftsmitglie
dern zu beruhigen. Als solche Mittel bezeichnete er die zeitgemässe Umgestaltung der Satuten,
eine praktische Geschäftsordnung als Corrolar derselben, die Vervollkommnung der ganzen
inneren Organisation und die strenge Ueberwachung derselben von Seite der Staatsverwaltung.
Indess am prägnantesten trat der Umschwung, welchen die Dinge genommen, in dem
Umstande zu Tage, dass derRegierungscommissär dem Anträge der Administration gegenüber, eine
Commission aus der Mitte der Actionäre zu entsenden, um im Vereine mit der Administration
die Frage des weiteren Bestandes der Seeschiffahrt zu entscheiden und die Unterstützung
der Staatsverwaltung zu erbitten, den Vorschlag machen konnte, es sei die Unterordnung
des Unternehmens in seiner ganzen Ausdehnung als Fluss- und Seeschiflährts - Gesell
schaft unter die allgemeine Hofkammer anzustreben, die ihr gewiss den kräftigsten Schutz
angedeihen lassen werde. Der Unterschied der beiden Versionen liegt auf der Hand. —
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