I. Beilage. Synoptisches Tableau zur Veranschaulichung des
Gegenstände der
V olkszählungsvorschriften
in
Preussen.
184 0.
V erordnung
vom 14. Octbr. 1840.
18 43.
Verordnung
vom 10. Octbr. 1843.
184 6.
Verordnung
vom 6. Juli 1846.
1849.
Verordnung
vom
13. Octbr. 1849.
18 52.
Verordnung
vom 20. August 1852.
1. Zeit der Zählung.
Im December.
Im December.
Den 3. December.
Den 3. December.
Den 3. December.
2. Umfang.
Factische und rechtliche Bevölkerung.
Militairbevölkerung.
völkerung.
Civilbe-3.
Dauer.
4. Methode.
1) Zählung durch Schätzung
und Berechnung.
2) Construirung der Listen
aus Einwohnerlisten.
3) Zählung durch Gemeindeversammlung.
4) Individuelle, aber nicht
namentliche Zählung von
Haus zu Haus.
5) Individuelle und namentliche
Zählung durch Zähler
mittels Hauslisten oder Urlisten.
6) Individuelle und namentliche
Zählung durch Zähler
mittels Haushaltungslisten.
7) Individuelle u. namentliche
Zählung mittels Haushaltungslisten
durch die Haushaltungsvorstände
selbst.
Datum der Aufnahme (in
den Urlisten) zu bemerken.
Die Landwehrstämme sind
als active Militairbevölkerung
zu betrachten.
Beurlaubte Reserven und
Landwehr sind als Civilbevölkerung
zu zählen.
Gemischtes Princip. Alle
In- und Ausländer werden,
jedoch mit diversen
Ausnahmen, an den Orten,
wo sie sich zur Zeit
der Zählung vorübergehend
aufhalten, gezählt
Definition von Civil- und
Militairbevölkerung. Civilangehörige
bei Militairpersonen
zur Militairbevölkerung.
Beurlaubte
Soldaten zur Civilbevölkerung.
Im December zu beginnen
und zu beenden.
Aufstellung von Urlisten
nach den Gemejndeverzeichnissen.
Wo Ein
wohnerlisten bestehen,
sind diese als Surrogate
zu benutzen.
Es muss wirkliche Zählung
stattfinden. Die Eintragung
in Urlisten ist
obligatorisch.
Zählung nach Methode 5
vorgeschrieben.
5. Inhalt der Listen.
Nummer des Grundstücks.
Fortlaufende Nummer der Bewohnereinträge.
Nummer der Liste u. Datum
der Aufnahme darin anzugeben.
Beginn am 3. December.
Zählung ununterbrochen
fortzusetzen, spätestens
am 3ten Tage zu vollenden.
Ausnahmsweise
Ucberschreitung der 3-tägigen
Frist nur in
Städten von über 30 000
Einwohnern gestattet.
Wie 1846.
Den 3. December
anzufangen und in
einem Tage zu
beendigen. Nur in
besonders volkreichen
Orten dürfen
3 Tage in Anspruch
genommen
werden.
In diesen, wie in allen Punkten
Hinweis auf die Vorschrift vom
6. Juli 1846.
Wie 1846.
Der 3. December. Wie 1849.
Ortspolizeibehörden sind für
richtige Befolgung der Vorschrift
verantwortlich.
Die Methode, die Zählung
aus den Einwohnerlisten
herzustellen, wird aus
drücklich untersagt.
Die Ortsbehörden sind
verpflichtet, von Haus
zu Haus, Besitzung zu
Besitzung an Ort und
Stelle zu zählen.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846.
Besondere Bestimmungen
der Regierungen über den
Inhalt sind zulässig.
Datum der Aufnahme anzugeben.
Nummer des Grundstücks Nummer des Grundstücks
anzugeben. I anzugeben.
Die fortlaufende Nummer I Wie 1840.
ist anzugeben.
Die fortlaufende Nummerirung
hat erst nach geschehener
Zählung zu er-.
I folgen. ,
Anmerkung. Es ist selbstverständlich, dass da, wo zu den Gegenständen nichts bemerkt ist, Vorschriften oder Bestimmungen
Wie 1840.
Nummerirung der Listen
ist erforderlich.
Nummer des Grundstücks.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846.