Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

I.  Beilage.  Synoptisches  Tableau  zur  Veranschaulichung  des

Gegenstände  der
V  olkszählungsvorschriften

in
Preussen.

184  0.
V  erordnung
vom  14.  Octbr.  1840.

18  43.
Verordnung
vom  10.  Octbr.  1843.

184  6.
Verordnung
vom  6.  Juli  1846.

1849.
Verordnung
vom
13.  Octbr.  1849.

18  52.
Verordnung
vom  20.  August  1852.

1.  Zeit  der  Zählung.

Im  December.

Im  December.

Den  3.  December.

Den  3.  December.

Den  3.  December.

2.  Umfang.
Factische  und  rechtliche  Bevölkerung. ­


Militairbevölkerung.
völkerung.

Civilbe-3.

  Dauer.

4.  Methode.
1)  Zählung  durch  Schätzung
und  Berechnung.
2)  Construirung  der  Listen
aus  Einwohnerlisten.

3)  Zählung  durch  Gemeindeversammlung. ­

4)  Individuelle,  aber  nicht
namentliche  Zählung  von
Haus  zu  Haus.
5)  Individuelle  und  namentliche ­
  Zählung  durch  Zähler
mittels  Hauslisten  oder  Urlisten. ­

6)  Individuelle  und  namentliche ­
  Zählung  durch  Zähler
mittels  Haushaltungslisten.
7)  Individuelle  u.  namentliche
Zählung  mittels  Haushaltungslisten ­
  durch  die  Haushaltungsvorstände ­
  selbst.

Datum  der  Aufnahme  (in
den  Urlisten)  zu  bemerken. ­


Die  Landwehrstämme  sind
als  active  Militairbevölkerung ­
  zu  betrachten.
Beurlaubte  Reserven  und
Landwehr  sind  als  Civilbevölkerung
  zu  zählen.

Gemischtes  Princip.  Alle
In-  und  Ausländer  werden, ­
  jedoch  mit  diversen
Ausnahmen,  an  den  Orten, ­
  wo  sie  sich  zur  Zeit
der  Zählung  vorübergehend ­
  aufhalten,  gezählt
Definition  von  Civil-  und
Militairbevölkerung.  Civilangehörige
  bei  Militairpersonen
  zur  Militairbevölkerung. ­
  Beurlaubte
Soldaten  zur  Civilbevölkerung.


Im  December  zu  beginnen
und  zu  beenden.

Aufstellung  von  Urlisten
nach  den  Gemejndeverzeichnissen.
  Wo  Ein
wohnerlisten  bestehen,
sind  diese  als  Surrogate
zu  benutzen.

Es  muss  wirkliche  Zählung
stattfinden.  Die  Eintragung ­
  in  Urlisten  ist
obligatorisch.

Zählung  nach  Methode  5
vorgeschrieben.

5.  Inhalt  der  Listen.

Nummer  des  Grundstücks.
Fortlaufende  Nummer  der  Bewohnereinträge. ­


Nummer  der  Liste  u.  Datum
der  Aufnahme  darin  anzugeben. ­


Beginn  am  3.  December.
Zählung  ununterbrochen
fortzusetzen,  spätestens
am  3ten  Tage  zu  vollenden. ­
  Ausnahmsweise
Ucberschreitung  der  3-tägigen
  Frist  nur  in
Städten  von  über  30  000
Einwohnern  gestattet.

Wie  1846.

Den  3.  December
anzufangen  und  in
einem  Tage  zu
beendigen.  Nur  in
besonders  volkreichen ­
  Orten  dürfen ­
  3  Tage  in  Anspruch ­
  genommen
werden.

In  diesen,  wie  in  allen  Punkten
Hinweis  auf  die  Vorschrift  vom
6.  Juli  1846.

Wie  1846.

Der  3.  December.  Wie  1849.
Ortspolizeibehörden  sind  für
richtige  Befolgung  der  Vorschrift ­
  verantwortlich.

Die  Methode,  die  Zählung
aus  den  Einwohnerlisten
herzustellen,  wird  aus
drücklich  untersagt.

Die  Ortsbehörden  sind
verpflichtet,  von  Haus
zu  Haus,  Besitzung  zu
Besitzung  an  Ort  und
Stelle  zu  zählen.

Wie  1846.

Wie  1846.

Wie  1846.

Wie  1846.

Besondere  Bestimmungen
der  Regierungen  über  den
Inhalt  sind  zulässig.
Datum  der  Aufnahme  anzugeben. ­


Nummer  des  Grundstücks  Nummer  des  Grundstücks
anzugeben.  I  anzugeben.
Die  fortlaufende  Nummer  I  Wie  1840.
ist  anzugeben.

Die  fortlaufende  Nummerirung
  hat  erst  nach  geschehener ­
  Zählung  zu  er-.
  I  folgen.  ,
Anmerkung.  Es  ist  selbstverständlich,  dass  da,  wo  zu  den  Gegenständen  nichts  bemerkt  ist,  Vorschriften  oder  Bestimmungen

Wie  1840.
Nummerirung  der  Listen
ist  erforderlich.

Nummer  des  Grundstücks.

Wie  1846.

Wie  1846.

Wie  1846.

Wie  1846.
            
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