Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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Z  u  -  und  We  g  z  ü  g  e.
Ein-  und  Auswanderung.

Namen
der
Ausgewanderten.

A.  Auswanderung  aus  Preussen.

Alter
in
vollen
Jahren.

§
o

Stand  und  Beruf.

Nahrungszweig  und
Erwerbsquellen.

Arbeits-  und  Dienstverhältniss.


Zahl
der  angehörigen
Mitausgewanderten ­


unter  14
Jahren

über  14
Jahren

Ziel
der
Auswanderung.

Land.

Grund
und  Zweck
der
Auswanderung.

2.

3.

4.

5.

6.

9.

10.

B.  Einwanderung  nach  Preussen.

Namen
der
Eingewanderten.

Alter
in
vollen
Jahren.

2.

3.

Stand  und  Beruf.

Nahrungszweig  und
Erwerbsquellen.

Arbeits-  und  Dienstverhältniss.


4.

Zahl
der  angehörigen
Mit-Eingewanderten


unter  14
Jahren

über  14
Jahren

7.

Frühere
Heimath.

Land.

Zweck
der
Niederlassung.

io.

Motive  und  Erläuterungen.
§.  1.  Zweck  der  Erhebung.  Bei  dem  immer  mächtiger  werdenden  Drange  nach  allgemeiner  Freizügigkeit,  welche  durch  die  von  Jahr  zu
Jahr  zahlreicher  und  wohlfeiler  werdenden  Communicationsmittel  ausserordentlich  gefördert  wird,  nimmt  die  Bewegung  der  Bevölkerung
durch  Zu-  und  Wegzüge  zusehends  grössere  Dimensionen  an.  Es  ist  aus  vielen  Gründen  nothwendig,  die  Grösse  dieser  Bewegung ­
  im  Auge  zu  behalten,  wie  das  auch  schon  früher  durch  die  Statistik  der  Ein-  und  Auswanderungen  geschehen  ist.  In
Zukunft  sollen  die  Grundlagen  für  diese  Statistik  auf  dem  hier  eingeschlagenen  Wege  und  in  dem  Umfange  gewonnen  werden,
welcher  durch  die  vorstehenden  Tabellen  angedeutet  wird.  Statt  der  bisherigen,  fernerh  in  nicht  weiter  geforderten  Notizen  über  das
Vermögen  der  Ein-  und  Ausgewanderten,  welche  ohnehin  sehr  mangelhaft  waren,  sind  aber  die  genauen  Nachweise  über  den  Stand
und  Beruf  etc.  der  Ein-  und  Ausgewanderten  beizubringen,  damit  daraus  ersehen  werden  könne,  welche  Berufsangehörme  hauptsächlich ­
  den  preussischen  Staat  verlassen,  und  welche  andere  ihn  aufsuchen.
§.  2.  Auswanderung.  Als  Ausgewanderte  und  Weggezogene  sind  alle  diejenigen  Personen  des  Orts  zu  betrachten,  welche  aus  demselben ­
  in  einen  anderen  Staat  zogen,  in  dem  Orte  aber  vor  ihrem  Wegzug  entweder  durch  Geburt  heimathsberechtigt,  oder  mit
Grundbesitz  ansässig,  oder  das  Bürgerrecht  erlangt,  oder  sich  in  der  Absicht  eines  dauernden  Aufenthalts  daselbst  niedergelassen
hatten.  Dienstboten,  Handwerksgesellen,  Arbeiter  und  alle  die  Personen,  welche  nur  einen  zeitweiligen  oder  vorübergehenden
Aufenthalt  in  dem  Ort  genommen  hatten,  sind  nicht  als  Ausgewanderte  im  Sinne  dieser  Aufnahme  zu  betrachten.
§.  3.  Einwanderung.  Als  Eingewanderte  und  Zugezogene  sind  alle  diejenigen  Personen  zu  betrachten,  welche  aus  einem  anderen
Staat  in  den  Ort  zogen  und  sich  in  demselben  entweder  mit  Grundbesitz  ansässig  machten,  oder  das  Bürgerrecht  daselbst  erlangten,
oder  sich  in  der  Absicht  eines  dauernden  Aufenthalts  im  Orte  nicderliessen.  Dienstboten,  Handwerksgesellen  und  alle  die  von
ausserhalb  nach  Preussen  Eingewanderten,  welche  nur  einen  zeitweiligen  oder  vorübergehenden  Aufenthalt  in  dem  Orte  genommen
haben,  sind  nicht  mit  unter  den  Einwanderern  aufzuführen.
§.  4.  Mitein  -  und  Mitausgewanderte.  Indem  in  die  erste  Spalte  der  Aus-  und  Eingewanderten  die  Namen  der  Familienhäupter,
resp.  Haushaltungsvorstände  einzutragen  sind,  sind  deren  Haushaltungsangehörige  als  Mitein-  oder  Ausgewanderte  zu  betrachten,
Hinsichtlich  der  Feststellung  der  Begriffe  Haushaltungsvorstand  und  Haushaltungsangehörige  etc.  sind  die  bei  der  Volkszählung
m  Anwendung  kommenden  Bestimmungen  massgebend.  Dasselbe  gilt  von  dem  Begriffe  des  Aufenthalts,  wie  auch  von  den  Angaben
über  die  Confession,  den  Stand  und  Beruf.
            
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