Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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Persönliche  Verhältnisse  der

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der

zur  Haushaltung  gehörigen  Personen.

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Hiermit  bescheinige  ich,  dass  alle  die  in  vorstehender  Haushaltungsliste  enthaltenen  Angaben  vollständig  und  der  Wahrheit

Vorschriften  und  Erläuterungen,  die
§.  1.  (Art  Und  Weise  der  Angaben  Im  Allgemeinen.)  Die  über  die  einzelnen  Individuen  zu  gebenden  Nachrichten  sind  in  den  Spalten ­
  4,  5,  8—11,  13  —17,  20  —  26  durch  Eintrag  der  Ziffer  1  oder  eines  stehenden  Strichs  in  diejenigen  Spalten  zu  bewirken,
deren  Ueberschriften  auf  die  vorn  namhaft  gemachte,  Person  Anwendung  erleiden,  hingegen  durch  Eintrag  eines  liegenden  Strichs
(  —  )  in  die  Spalten,  wo  solches  nicht  der  Fall  ist.
§.  2.  (Name  und  Geschlecht.)  Von  jeder  zu  zählenden  Person  ist  der  Familienname  und  Taufname  anzugeben.  Der  Familienname
ist  aber  voranzustellen;  für  die  Personen  mit  gleichem  Familiennamen  brauchen  die  nach  dem  ersten  folgenden  nur  durch  Strichei
(  „„  )  angegeben  zu  werden.
§.  3  zu  6  und  7.  (Alter.)  Das  Alter  ist  stets  in  Ziffern,  und  zwar  ist  unter  allen  Umständen  nur  die  Zahl  des  zuletzt  erfüllten,  nicht
die  des  erst  noch  zu  erfüllenden  Lebensjahres  anzugeben.  Bei  Kindern  unter  1  Jahr  ist  das  Alter  in  Monaten  auszudrücken.
§.  4  zu  8  —11.  (Körper-  und  Geistesbeschaffenheit.)  Nächst  dem  Nachweise  darüber,  welche  Personen  blind  oder  taubstumm  sind,
ist  auch  darüber  Auskunft  zu  geben,  ob  eine  Person  blödsinnig  oder  geistesschwach,  irrsinnig  oder  geisteskrank  ist,  jedoch  unter
thunlichster  Unterscheidung  dieser  Fälle.  Die  Mittheilungen  über  solche,  die  Familien  oft  schwer  heimsuchenden  und  von  ihnen
gern  verschwiegenen  und  im  Stillen  ertragenen  Verhältnisse  können  ohne  Besorgniss  darüber,  dass  mit  solchen  Angaben  irgend
ein  Missbrauch  gemacht  werde,  gegeben  werden.
§.  5  zu  12.  (Confession.)  Sie  ist  in  Spalte  10  durch  folgende  Buchstaben  zu  bezeichnen:  E  für  Evangelische;  K  für  Römisch-Katholische; ­
  D  für  Deutsch-Katholische  und  Freigemeindler  ;  G  für  Griechisch-Katholische;  M  für  Mennoniten;  I  für  Israelitien.
§.  6  zu  13—17.  (Familienstand.)  Als  getrennt  lebende  Verheirathete  haben  sich  nicht  etwa  blos  die  Eheleute  einzutragen,  welche
gesetzlich  getrennt  von  Tisch  und  Bett  leben,  sondern  auch  die,  deren  Lebensstellung  diese  Trennung  erheischt;  so  z.  B.  verheirathete ­
  herrschaftliche  Diener,  welche  bei  ihrer  Herrschaft  wohnen  müssen  und  deren  Frauen  deshalb  für  sich  wohnen  u.  s.  w.
§.  7  zu  18  —  19.  (Beschäftigung,  Stand  und  Beruf.  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse  Bei  Personen  unter  14  Jahren  ist,  dafern
solche  den  Eltern  schon  regelmässig  in  der  Wirtschaft  oder  im  Gewerbebetriebe  beistehen,  oder  auf  Arbeit  gehen,  diese  Mithilfe ­
  bemerklich  zu  machen,  etwa  durch  die  Worte:  »hilft  in  der  Wirthschaft,  hilft  im  Gewerbe,  geht  auf  Fabrikarbeit  etc.«  Bei
Personen  über  14  Jahren  ist  deren  Beschäftigung,  welcher  Art  sie  auch  sei,  so  speciell  als  möglich  anzugeben.  Angaben,
wie  z.  B.  Kaufmann,  Fabrikant,  Fabrikarbeiter  genügen  nicht,  es  muss  auch  der  Gegenstand  des  Handels  und  der  Fabrikation
hinzugefügt  werden,  z.  B.  Schnitthändler,  Baumwollenspinner  etc.  In  Spalte  17  ist  zu  bemerken,  ob  die  betreffende  Person  Besitzer ­
  oder  Pächter,  Principal,  Meister,  Gehülfe,  Knecht,  Magd  etc.  ist.
Wenn  eine  verheirathete  Frau  ein  Nebengewerbe  treibt,  z.  B.  als  Waschfrau,  Schneiderin,  Aufwärterin  etc.,  so  darf  die
Angabe  desselben  nicht  unterlassen  werden.  Frauen  und  Mädchen,  welche,  wenn  auch  nur  zeitweilig,  aber  doch  mehr  oder  weniger ­
  gewerbmässig  und  gegen  Lohn,  weibliche  Arbeiten  fertigen,  haben  diese  ihre  Beschäftigung  in  Spalte  18  gleichfalls  namhaft
zu  machen,  etwa  durch  die  Worte  »stickt  zeitweilig«,  »näht  zeitweilig«.
Wenn  Jemand  mehrere  Gewerbe  treibt,  oder  Nahrungsquellen  hat,  so  sind  diese  einzeln  anzuführen  und  dabei  die  hauptsächlichen ­
  voranzustellen,  z.  B.  Gastwirth  und  Fleischermeister,  Auszügler  und  Spinner,  Häusler  und  Tagelöhner,  oder  umgekehrt.
Personen,  die  weder  ein  Amt  haben,  noch  ein  Gewerbe  treiben,  haben  die  Art  ihrer  Nahrungs  quelle  in  Spalte  18  namhaft
zu  machen,  z.  B.  Rentier,  Auszügler,  pensionirter  Beamter  etc.  Soldaten  (Beurlaubte),  welche  einen  längeren  als  monatlichen
            
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