Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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Schlesien,  der  Grafsch.  Glatz,  Neuvorpommerns,  der  Insel
Rügen  und  der  Hohenzollernschen  Lande,  wenn  sie  bergmännisch
gefördert  oder  auch  nur  durch  „Gräberei"  gewonnen  werden,
dem  Haftpflichtgesetze  unterworfen.  Hätten  sie  ausgenommen
werden  sollen,  wäre  dies  besonders  ausgesprochen  gewesen.*)
Es  heißt  dann  weiter  in  den  „Mot.":  „Neben  den  Bergwerken ­
  sind  die  Steinbrüche  noch  besonders  aufgeführt,  da  die
durchschnittliche  Gefährlichkeit  derselben  die  Anwendung  des
Gesetzes  auf  dieselben  erheischt  und  andererseits  es  zweifelhaft
sein  konnte,  ob  ein  Steinbruch  unter  die  Bezeichnung  „Bergwerk^ ­
  zu  subsummiren  sein  würde.  Dasselbe  trifft  rücksichtlich
der  Mergel-,  Kies-,  Sand-,  Thon-,  Lehm-  und  ähnlicher ­
  Gruben  zu,  welche  in  Uebereinstimmung  mit  der  Terminologie ­
  neuerer  Berggesetze  unter  dem  Ausdruck  „Gräberei"
zusammengefaßt  sind.  Die  Anwendbarkeit  des  Gesetzes  nach
Analogie  des  §  154  der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen ­
  Bund  auf  unterirdisch  betriebene  Brüche  oder  Gruben
zu  beschränken,  dürfte  sich  nicht  rechtfertigen  lassen."  —
3.  Was  unter  „Fabrik"  zu  verstehen  sei,  ist  nach  den
„Mot."  auch  hier,  wie  in  andern  Gesetzen,  dem  Richter  überlassen, ­
  da  eine  Feststellung  des  Begriffs  vergeblich  versucht
würde,  auch  eine  Aufzählung  der  unter  das  Gesetz  fallenden
Etabliffcments,  wie  in  englischen  Gesetzen  erfolgt  sei,  abgesehen
von  der  dadurch  eintretenden  Casuistik,  „nie  vollzählig  sein
könne",  und  „bei  der  rapiden  Entwickelung  der  modernen  Industrie, ­
  welche  in  rascher  Folge  alljährlich  neue  Arten  von  Fabriken ­
  hervorrufe,  mit  dem  wirklichen  Bedürfnisse  nicht  in  Einklang ­
  stehe."  Ebenso  verbiete  sich  die  Hinweisung  auf  §  16
der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Nordd.  Bund  und  die  Unterscheidung ­
  der  Fabriken  nach  ihrer  Gefährlichkeit  oder  ihren
Triebkräften.
„Hiernach  mußte  es  sich  empfehlen,  das  Gesetz  auf  alle
Fabriken  ohne  Ausnahme  für  anwendbar  zu  erklären.**)  Wenn
auf  diesem  Wege  ersteres  sich  auch  auf  eine  Anzahl  von  weniger
gefährlichen  Unternehmungen  beziehen  wird,  so  ist  dies  beim
Mangel  der  bei  letzteren  eintretenden  Unglücksfälle  ohne  praktische ­
  Bedeutung,  wogegen  andererseits  das  erstrebte  Ziel,  alle
gefährlichen  Anlagen  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  zu  unterwerfen, ­
  mit  Sicherheit  erreicht  ist".
„Eine  Unterscheidung  der  Fabriken  nach  der  Zahl  der  in
denselben  beschäftigten  Arbeiter,  wie  dies  z.  B.  in  der  Englischen
Akte  30  und  31.  Viet.  c.  103  (15.  August  1867.  An  Act
for  the  extension  of  the  Factory  Acts)  3.  N.  7  geschehen
ist,  ***)  erscheint  für  den  hier  angestrebten  Zweck  nicht  ausführbar". ­
  (Mot.)
4.  Im  klebrigen  findet  sich  zu  diesem  Paragraph  noch  zu
bemerken,  daß  die  Worte  „eine  zur  Leitung  oder  Beaufsichtigung ­
  des  Betriebes  angenommene  Person"  deut  §  74  hes
Preußischen  Allgemeinen  Berggesetzes  entnommen  sind.  Dkese
Worte  werden  im  weitesten  Sinne  aufzufassen  sein,  und  na-')

  Merkwürdigerweise  sind  diese  Eisenerzförderungen  in  den  „Mot."
nicht  angeführt,  wo  dies  doch  schon  die  Ausnahme-Bestimmung  des  §  211
des  Alla.  Bcrggcs.  hätte  nahe  legen  sollen.  Es  ist  diese  Uebergehung  um
so  auffallender,  da  die  „Mot."  auch  den  Ausdruck  „Gräberei"  nicht  auf
Eisenerzförderungen  erstrecken  (s.  o.)
**)  Doch  was  sind  eben  „alle  Fabriken  ohne  Ausnahme?"  —
Wenn  alle  Fabriken  gemeint  sind,  muß  ja  doch  ein  bestimmter  Begriff
zu  Grunde  gelegen  haben.  —
Dieser  Begriff  hätte  sich  wohl  auch  genügend  dahin  fassen  lassen:
„Gewerbliche  Betnebs-Anstalten,  deren  Trieb-  oder  Arbeitskraft  durch
Maschinen  in  Verbindung  mit  Elementarkrästen  (Feuer,  Luft,  Wasser,
Erde)  bewirkt  und  bewegt  wird".
Unter  diese  Definition  fallen  auch  Hohöfen  und  andere  Werke
der  Montan-Industrie  (Hüttenwerke,  Aufbereitungsanstalten,
Wäschen  rc.)
***)  Vergi.  Preuß.  Handels-Archiv.  1871.  I.  S.  78  ff.  130.

mentlich  auch  diejenigen  Bergleute  umfassen,  welche  mit  Dienstleistungen ­
  betraut  werden,  die  für  die  Sicherheit  des  ganzen
Betriebs  von  Wichtigkeit  sind,  wie  z.  B.  die  Prüfung,  welche
dem  Einfahren  in  den  Schacht  vorauszugehen  pflegt,  die  Herrichtung ­
  und  Austheilung  der  Sicherheitslampen  u.  a.  m.  (Mot.)
5.  Ob  und  wie  weit  die  landwirthschaftlichen  Betriebsarbeiten, ­
  welche  Natur  und  Erfolg  des  Fabrikbetriebes
haben,  unter  das  Haftpflichtgesetz  fallen,  ist  bei  der  Allgemeinheit ­
  seiner  Fassung,  besonders  mit  dem  Ausdruck  „Fabrik"
und  seiner  legislatorischen  Erläuterung,  fraglich,  dem  richterlichen ­
  Urtheile  aber  immer  ebenso  anheimgegeben,  wie  der  Umfang ­
  des  Begriffs  „Fabrik".  —  Jedenfalls  gehören  Brauereien ­
  und  Brennereien,  selbst  wenn  sie  nur  für  den
Hausbedarf  betrieben  würden,  zu  den  Fabriken  ebenso,  wie
Cichorien-,  Zucker-  u.  a.  mehr  oder  weniger  mit  landbaulicher
Production  verbundene  Fabriken.  Ob  der  Gebrauch  von
Maschinen  zu  einzelnen  Verrichtungen,  wie  von  Sä-,  Mähund
  Dreschmaschinen  u.  s.  w.,  den  Besitzer  oder  Miether  haftpflichtig ­
  mache,  für  dabei  vorkommende  Fälle,  ist  zweifelhaft;
das  entscheidende  Moment  möchte  hier  schon  der  Sprachgebrauch ­
  an  die  Hand  geben,  indem,  wo  dieser  das  Wort  Fabrik
nicht  zuläßt,  auch  von  einer  Haftpflicht  nicht  die  Rede  sein  kann.
Man  kann  sagen:  Roheisen-,  Walzeisen-,  Rohzink-  u.  s.  w.
Fabrik  für  Hohofen,  Hütte  rc.;  aber  nicht  Sä-,  Mäh-,  Dreschfabrik, ­
  auch  nicht  Saat-,  Garben-,  Getreide-Fabrik  rc.  Dagegen
werden  unsere  Leder-,  Handschuh-,  Stiefel-,  Kleider-  rc.  Fabriken
unter  das  Haftgesetz  fallen,  sobald  sie  Maschinen-  und  Elementarkraft ­
  zu  ihrer  Production  benutzen.
6.  Die  Fassung  des  §  2  weicht  in  der  Bezeichnung
des  Haftpflichtigen  vom  §  1  wesentlich  ab:  hier  heißt  derselbe ­
  „Betriebs-Unternehmer",  dort:  „Wer  rc.  betreibt".
Die  Unterscheidung  ist  in  der  Praxis  ohne  rechtliche  Bedeutung,
eine  mehr  sprachliche,  als  begriffliche.  Der  Ausdruck  „betreibt"
ist  derselbe  wie  in  der  Fassung:  Wer  ein  Gewerbe,  ein  Handwerk, ­
  einen  Handel  „betreibt".  An  die  technische  Bedeutung
von  „treiben"  oder  „betreiben",  wie  sie  z.  B.  die  bergmännische
oder  bergrechtliche  Sprache  kennt,*)  hat  das  Haftpflichtgesetz  in
§  2  nicht  gedacht.
7.  Der  Unterschied  der  Haftpflicht  nach  §  I  (der  Eisenbahnen) ­
  und  nach  §  2  (der  Bergwerks-  rc.  Unternehmer)  ist
wesentlich  bedingt  durch
a.  die  Präsumtion  des  Verschuldens.  —  Die
Eisenbahnen  haften  unter  allen  Umständen  an  erster  Stelle
und  unmittelbar;  nur  der  Beweis  der  „höheren  Gewalt"  oder
des  „eigenen  Verschuldens"  des  Beschädigten  befreit  sie  von
der  Haftpflicht,  gleichviel,  wer  den  Unfall  verschuldet  hat.
Der  Bergwerks-  rc.  Betreiber  dagegen  haftet  nur  im
Falle  eigenen  Verschuldens  nach  allgemeinen  civilrechtlichen
Grundsätzen  und  im  Falle  des  Verschuldens  seines  „Bevollmächtigten ­
  oder  Repräsentanten,  oder  einer  zur  Leitung
oder  Beaufsichtigung  des  Betriebes  oder  der  Arbeiter
angenommenen  Person".
Die  Haftpflicht  des  Bergwerks-  rc.  Betreibers  ist  also
weit  beschränkter  als  die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen,  und  zwar

*)  Vergl.  :  „Deutsches  Bergwörterbuch  rc.  von  Heinr.  Veith".  (Breslau.
1870)  sub  voce  „Betreiben".
Für  Bergwerke  möchte  sich  der  Begriff  „betreiben"  als  Gegensatz  von
„Betriebs-Einstellung"  annehmen  lassen.  —  Eine  rechtliche  Streitfrage
dürfte  sich  für  die  Haftpflicht  durch  den  nach  den  Berggesetzen  zulässigen
„Zwang  zur  Inbetriebsetzung"  —  (vergl.  die  Commentare  von  Dr.  R.
Klostermann  (Berlin.  1871)  S.  445  ff.  und  von  Dr.  C.  F.  Koch
(Berlin.  1870)  S.  141  ff.)  —  ergeben.  Wird  der  Bergwerksbesitzer,
wider  seinen  Willen  und  trotz  Protestes  gegen  den  „Zwang  zur  Inbetriebsetzung", ­
  durch  letztern  haftpflichtig  für  Unfälle,  welche  bei  dem  ihm
aufgczwungenen  Betriebe  vorkommen?  —
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