Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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Leistungen  der  bezeichneten  Kaffen,  schon  wegen  der  den  Fabriken ­
  in  sehr  ungleichem  Maße  zur  Last  fallenden  Verunglückungen, ­
  für  dringend  geboten.  Eine  Association  gleichartiger ­
  Fabrikanstalten  zum  Zwecke  der  gegenseitigen  Uebertragung
der  Haftpflicht  wird  dem  praktischen  Bedürfniß  und  der  Billigkeit ­
  weit  mehr  entsprechen,  als  eine  Befaffung  der  oben  bezeichneten ­
  Selbsthilfs-Anstalten  mit  Haftpflichtleistungen.
Nach  der  amtlichen  Statistik  zählte  im  Jahre'1869  die
Industrie,  ausschl.  Baugewerbe,  im  Ganzen  515  Verunglückte, ­
  nämlich  478  männliche  und  37  weibliche,  und  zwar
verunglückten:  durch  Maschinen,  Treibriemen,  Mühlräder  rc.
226  (26  weibl.),  durch  Explosion  von  Keffeln  und  Pulvermühlen ­
  88  (weibl.  9),  durch  Verbrennung,  Erstickung,  Verbrühung, ­
  durch  Dämpfe,  durch  Ausströmen  von  glühendem
Metall  33,  durch  Herabsturz  von  Gerüsten  beim  Montiren
von  Maschinen  rc.  26,  gequetscht  durch  fallende  Maschinentheile,
  Werkzeuge  oder  sonstige  Körper  52,  durch  verschiedene
andere  Ursachen  90  (weibl.  2).
Sieht  man  diese  Ursachen  der  Verunglückung  näher  an,
so  erfolgt  letztere  fast  ausschließlich  beim  Maschinen-Betrieb.
Es  liegt  deshalb  nahe,  für  Haftpflicht-Verbindlichkeiten  und
deren  gegenseitige  Uebertragung  Vereine  zu  bilden,  ähnlich  wie
sie  sich,  nach  Englands  Vorgänge,  jetzt  auch  in  Deutschland
„zur  Ueberwachnng  von  Dampfkesseln"  organisiren.
Dergleichen  Vereine  bestehen  bereits  zu  Mannheim,  Nürnberg,
Bernburg,  München,  Hamburg,  Breslau,  Berlin,  und  sind
an  andern  Orten  für  größere  Kreise  schon  in  der  Bildung
begriffen.  Uns  scheint  es,  daß  es  gar  keine  passendere  Gelegenheit, ­
  als  diese  Vereins-Organisation,  zur  Erledigung  der
Haftpflicht-Verbindlichkeiten  geben  möchte.  Setzten  sich  die
einzelnen  Vereine  in  Verbindung  in  größeren  Bezirken,  ja
bildeten  sie  eine  große  Vereins-Societät  für  ganz  Deutschland,
ganz  Oesterreich  u.  s.  w.,  in  ähnlicher  Weise,  wie  die  Privat-Eisenbahnen
  (s.  o.  unter  Zus.  2),  so  würden  sich  die  Haftpflichtleistungen
  zu  sehr  geringen  Beiträgen  für  die  einzelne
Fabrik  verflüchtigen.  Das  Beitrags-Verhältniß  könnte  sich
entweder  nach  der  Maschinenkraft,  oder  nach  der  Arbeiterzahl
reguliren,  so  daß  für  je  1  Pf^dekraft  oder  für  je  10  oder
100  Arbeiter  ein  bestimmter  e#  zu  zahlen  wäre.  Die  Verwaltung ­
  wäre  bei  den  einzelnen  Vereinen  möglichst  unentgeltlich ­
  und  nur  für  die  Gesammtsocietät  ein  Central-Organ
aus  Sachverständigen  und  Jntereffenten  zusammenzusetzen,
denen  ihre  Auslagen  und  Mühewaltungen  zu  vergütigen
wären.  Dabei  haftete  der  Immobilien-,  Maschinen-  und
Vorrathswerth  der  einzelnen  Societäts-Mitglieder  gleichsam
als  Garantiefondö  für  die  zu  leistenden  Beiträge,  eine  Garantie,
wie  sie  schwerlich  besser  zu  schaffen  wäre.  Die  Fonds  zu  den
laufenden  Ausgaben  wären  durch  bestimmte  Beiträge  im  Voraus ­
  zu  beschaffen,  und  erst  wenn  sich  deren  Jnsnfficienz  herausstellte, ­
  durch  Ausschreibung  von  Zuschlägen  zu  ergänzen.
Behufs  Veranlagung  der  Beiträge  wären  zu  Jahres-Anfang
oder  einem  sonst  paffenden  festen  Termine  von  jeder  einzelnen
Fabrik-Anlage  die  Angaben  über  Maschinen-  und  Arbeitskräfte ­
  einzuziehen.  Selbst  wenn  man  die  sämmtlichen  in
Fabriken  vorkommenden  Verunglückungen  als  Haftpflicht  begründend ­
  annähme,  —  (es  wird  sich  diese  in  Wirklichkeit  kaum
auf  ein  Zehntheil  der  Unfälle  nach  Maßgabe  des  Haftpflichtgesetzes
  erstrecken  laffen,)  —  so  würde  dennoch  bei  einer  Vereins-Societät, ­
  wie  wir  sie  oben  andeuteten,  der  Jahresbeitrag
der  einzelnen  Anlage  für  deren  Ertrag  kaum  in's  Gewicht
fallen,  zumal  der  Beitrag  in  den  Productenpreisen  als  Productions-Aufwand ­
  zur  Anrechnung  und  Einziehung  käme.
Nehmen  wir  an,  daß  die  hier  in  Rücksicht  und  Rechnung  zu
nehmende  Fabrik  en-Haftpflicht  sich  auf  eine  Maschinenkraft

von  100,000  Pferdekräften  zu  vertheilen  hätte,  so  würde  sich
eine  Calculation  der  Beiträge  folgendermaßen  anstellen  laffen:
Nach  der  amtlichen  Statistik  verunglückten  bei  der  Industrie
auöschl.  Baugewerbe  515  mit  620  Angehörigen.  Davon  verunglückten ­
  tödtlich  294  mit  372  und  nicht  tödtlich  219  mit
248  Angehörigen.  Nimmt  man  mit  Dr.  Engel  für  die
Angehörigen  der  tödtlich  Verunglückten  den  Satz  von  1600
Thlr.,  für  die  nicht  tödtlich  Verunglückten  den  Satz  von  800
Thlr.  an,  so  würde  das  Capital,  das  als  höchste  Haftpflichtleistung
  anzunehmen,  auf  372  x  1600  Thlr.  und  219
X  800  Thlr.,  zusammen  auf  770,400  Thlr.  sich  stellen,  es
würde  also  auf  1  Pferdekraft  Fabrikbetrieb  ein  Jahresbeitrag
von  nur  7, t  Thlr.  fallen.  Und  das  bei  der  Annahme,  daß
sämmtliche  Verunglückungen  Haftpflichtfälle,  und  daß  letztere
sämmtlich  mit  Capital  abzusinden  wären.  Die  Abfindung
wird  sich  jedoch  in  den  meisten  Fällen  auf  Renten  stellen,
so  daß  von  dem  770,400  Thlr.  Capital  nur  ein  Prämiensatz
von  etwa  5  Procent,  also  im  Ganzen  eine  Rente  von  38,520
Thlr.  zu  leisten  wäre,  das  macht  pro  Pferdekraft  jährlich
1  1,556  Sgr.  Und  die  wirkliche  Haftpflichtleistung  wird  kaum
10  Pro  ce  nt  der  hier  berechneten  Sätze  erreichen  !  —
Man  sieht,  daß  die  Schätzung  der  Haftpflicht  von  der
extrem-socialistischen  Agitation  gegen  die  Großindustrie  überall
in'ö  Ungeheuere  getrieben  ist,  daß  dieselbe  wissentlich  oder  unwissentlich ­
  in  ungeheueren  Illusionen  befangen  war.  —
5.  Zu  der  Faffnng  des  §  4  wäre  noch  zu  bemerken:
Der  Ausdruck  „gegen  Unfall  versichert"  ist  nicht  streng
technisch  zunehmen;  derselbe  hat  nur  die  Bedeutung,  daß  für
den  Verunglückten  und  die  zu  Alimentation  gegen  ihn  gesetzlich ­
  Berechtigten  bei  einer  der  genannten  Anstalten  oder
Kaffen  ähnliche  Für-  und  Vorsorge  getroffen  sei,  wie  sie  das
Haftpflichtgesetz  (§  3)  in  den  einzelnen  Entschädigungen  bezeichnet ­
  hat,  daß  also  die  Anstalten  rc.  Beerdigungs-,  Heilungö-,
Jnvaliditäts-,  Alimenten-Kosten  und  Ersatz  zahlen.  Ob  der
Verunglückte  oder  ein  Dritter  diese  sogen.  Versicherung  bewirkt ­
  und  bezahlt  hat,  ist  rechtlich  gleichgiltig,  bis  auf  das
Drittel  der  bezüglichen  Gesammtleistung,  welche  mindestens
vom  Haftpflichtigen  getragen  sein  muß.  —
Der  Ausdruck„einzurechnen"  ist  gleichbedeutend  mit  „anzurechnen," ­
  und  hat  nicht  etwa  den  Sinn,  daß  das  Gesetz
voraussetze,  die  Leistungen  der  fragt.  Kassen  rc.  seien  geringer
anzunehmen,  als  die  ganze  Haftpflichtleistung  im  betreffenden
Falle.  Der  Richter  kann  vielmehr  die  Perceptionen  aus  den
Kaffen  rc.  als  vollen  Ersatz  der  Haftpflichtleistung  erkennen,
ja  es  steht  ihm  frei,  grundsätzlich  für  alle  Fälle  die  Kaffen-  rc.
Leistungen  für  genügend  zu  erklären,  die  Haftpflichtleistung
vollständig  zu  adsorbirem  Bei  den  Knappschaftövereinen  wird,
so  weit  es  sich  um  Haftpflicht  gegen  Arbeiter  handelt,  die
Voraussetzung  der  vollständigen  Ausgleichung  beider  Leistungen
wohl  die  Regel  bilden.
Es  ist  ferner  nicht  erforderlich,  daß  die  Für-  und  Vorsorge ­
  für  den  Unfall  bereits  zur  Zeit  des  wirklichen  Eintritts
des  letzter»  erfolgt  sei,  vielmehr  können  die  entsprechenden
Versicherungs-Maßnahmen  auch  nach  Eintritt  des  Unfalls
geschehen  sein.
6.  Dem  Richter  steht  nach  §  7  bezüglich  der  Höhe  des
Schadensersatzes  freies  Arbitrium  zu.  Er  kann  deshalb  die
in  §  4  bezeichneten  Bezüge  des  Ersatzberechtigten  auch  mit
Rücksicht  darauf,  daß  letzterer  aus  eigenem  Vermögen  oder
ans  andern  Vermögens-  und  Einnahmequellen  die  Folgen
des  Unfalls  tragen  könne,  sowie  jeden  anderen  Ersatz  für  genügend ­
  erkennen,  die  Haftpflicht  zu  erledigen  und  den  Haftpflichtigen ­
  von  weiteren  Leistungen  zu  befreien.  —
            
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