Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

mit  den  Erklärungen  des  Abg.  Lasker:  Was  „Entstehung"
einer  Forderung  sei,  dürfte  schwer  auseinanderzusetzen  sein.
Die  Regierung  wolle  von  einem  Zeitpunkte  ab,  der  an  sich
juristisch  nicht  genau  fixirt  sei,  eine  Frist  von  einem  Jahre
laufen  lassen.  Da  scheine  es  besser  für  den  Beschädigten  zu
sein,  wenn  er  den  Anfangspunkt  der  Verjährung  genau  kenne
und  wenn  von  da  diese  zwei  Jahre  dauere.  Die  Frage,  unter ­
  welchen  Umständen  die  Nachkommen  des  Getödteten  ein
selbstständiges  Recht  hätten,  sei  bei  §  3  des  Gesetzes  zu
beantworten.  Der  §  8  entscheide  diese  Frage  nicht,  sondern
nur:  wenn  die  Nachkommen  am  Tage  des  Todes  des  Verunglückten ­
  ein  Recht  haben,  dann  solle  von  diesem  Tage  die  Verjährungsfrist ­
  für  ihre  Ansprüche  laufen,  und  zwar  zwei  Jahre,
jedoch  mit  der  Voraussetzung,  daß,  wenn  für  den  Beschädigten
selbst  der  Anspruch  am  Todestage  bereits  verjährt  sei,  seine
Erben  auch  keinen  Anspruch  weiter  hätten.  Denn  diese  hätten
nur  Rechte  aus  dem  Rechte  des  Erblassers,  und  wenn  für
diesen  selbst  jedes  Recht  getilgt  sei,  und  zwar  durch  Verjährung
oder  durch  Vergleich,  oder  auf  andere  Weise,  so  „können  die
Nachfolger  durch  den  Todesfall  keinen  seiner  Verpflichtungsgründe ­
  nach  erloschenem  Rechtsanspruch  erlangen."  —  Dagegen
könne  der  Beschädigte  gewisse  Rechte  schon  geltend  gemacht
haben  und  mit  seinem  Tode  in  Folge  des  bestehenden  noch
nicht  erloschenen  Verpflichtungsgrundes  ein  in  seiner  Art  neuer
Anspruch  für  die  Erben  eintreten  und  von  ihnen  geltend  gemacht ­
  werden:  —  „wenn  also  am  Todestage  ein  Recht  für
die  Erben  vorhanden  war,  so  verjährt  es  in  zwei  Jahren;
wenn  jeder  Verpflichtungsgrnnd  erloschen  war,  so  ist  keine
Verjährung  mehr  nothwendig."  —  *)
3.  Bei  der  Verjährung  kann  es  sich  um  folgende  Forderungen ­
  handeln:
A.  Heilungskosten,  sowohl  wenn  sie  der  Verunglückte
selbst  fordert,  als  auch  wenn  sie  die  berechtigten  Nachfolger
(Alimentirten)  beitreiben,  sind  der  Verjährung  in  zwei  Jahren
vom  Tage  des  Unfalles  ab  unterworfen.
B.  Beerdigungskosten  unterliegen  derselben  Verjährung
vom  Tage  des  Unfalles  ab.**)
C.  Schadensersatz  für  den  Verlust  an  Erwerb  u.  s.  w.
des  Verunglückten  selbst:  für  diese  Forderung  gilt  dieselbe
Verjährungsfrist  vom  Unfalltage  ab.
D.  Schadensersatz  für  Alimente  rc.  an  gesetzlich  Berechtigte. ­
  Dieser  Anspruch  unterliegt  der  selbstständigen  Geltendmachung ­
  der  Berechtigten  und  zwar  mit  einer  Verjährungsfrist
von  zwei  Jahren,  angerechnet  vom  Todestage  des  Verunglückten, ­
  jedoch  wird  vorausgesetzt,  daß  auch  der  Anspruch  des

')  Stenogr.  Ber.  S.  505  f.  —  Bei  der  dritten  Berathung  des  Gesetzes ­
  im  Reichstage  wurde  die  Discussion  über  die  Verjährung  wieder  und
noch  lebhafter  ausgenommen,  und  wies  der  Abg.  Windhorst  (Berlin)  auf
die  Lage  des  ältern  Rechts  und  dessen  Auslegung  durch  Obertribunalö-Entscheidung
  hin.  (Sten.  Ber.  S.  620).  —  Er  zog  besonders  an  §  54  Allg.
Landr.  Th.  f.  Tit.  6  und  dessen  Declaration  vom  31.  März  1838  (Gesetz-Samml.
  S.  252)  sowie  auch  Erk.  des  Ob.-Trib.  vom  20.  März  1846
(Entscheid.  Bd.  13  S.  19.  Just.-Min.-Bl.  1846  S.  131).  Doch  dürften
sich  Declar.  von  1838  und  Ob.-Trib.-Erk.  von  1846  auf  Beschädigungen
der  bei  dem  Haftpflichtgesetze  in  Betracht  kommenden  Personen  gar  nicht
beziehen,  sondern,  so  weit  cs  sich  um  den  in  Nr.  1  der  Declar.  v.  31.
März  1838  auch  erwähnten  Bergbau  handelt,  nur  auf  Beschädigung
an  Sachen,  namentlich  an  Grund  und  Boden,  Gebäuden  rc.  Wenigstens
lassen  die  vorliegenden  Rechtsquellen  und  Commentare  diese  einseitige  Beziehung ­
  annehmen.  —  Jedenfalls  sind  diese  älteren  Bestimmungen,  soweit
es  sich  um  Haftpflichtfälle  handelt,  auf  die  letztern  nicht  mehr  anwendbar
nach  Erlaß  des  Haftpflichtgesetzes.  —
**)  In  Bezug  auf  die  Beerdigungskosten  waren  bei  den  Reichstags-Verhandlungen
  Zweifel  angeregt,  die  jedoch  vom  Bundes-Regierungs-Commissar
  unter  stillschweigender  Zustimmung  des  Reichstags  dahin  erledigt
wurden,  daß  auch  für  diese  die  gegen  den  Verunglückten  selbst  laufende
Verjäbrungsfrist  vom  Unfalltage  ab  beginne.  —  Stenogr.  Ber.  S.  621.

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Verunglückten  am  Todestage  noch  nicht  verjährt  oder  sonst  durch
Richterspruch,  Vergleich  rc.  erledigt  war  (s.  o.  unter  Zus.  2).
—  Wenn  also  diese  Voraussetzung  fehlt,  d.  h.  wenn  der  Hauptanspruch
  des  Verunglückten  selbst  durch  Verjährung,  Vergleich
oder  sonst  seine  Erledigung  schon  bei  dessen  Lebzeiten  gefunden
hat,  ohne  daß  für  seinen  Todesfall  die  Ansprüche  seiner  Erbnachfolger ­
  oder  gesetzlich  Alimentirten  gewahrt  und  vorbehalten
waren,  so  haben  auch  die  letztern  nach  dem  Tode  des  Verunglückten ­
  keine  Ansprüche,  also  auch  keine  Verjährungsfrist.
E.  Die  in  §  7  bezeichneten  Anträge  und  Nachforderungen: ­
  Aushebung  und  Herabsetzung  oder  Erhöhung  und
Wiedergewährung  der  Rente  sowie  die  Sicherheits-Forderung ­
  beruhen  auf  dem  Rechtsgrunde  eines  rechtskräftigen
Erkenntnisses,  sind  deshalb  auch  an  keine  Verjährungsfrist
gebunden.  Im  Uebrigen  ist  dies  in  §  7  durch  den  Ausdruck:
„jederzeit"  ausdrücklich  erklärt  worden.
F.  Treten  Folgen  der  Verunglückung  erst  zwei  Jahre  nach
dem  Unfalltage  ein,  so  gilt  die  Präsumtion,  daß  dieselben  nicht
dem  Unfälle  allein,  sondern  auch  andern  concurrirenden  Ursachen
in  Rechnung  zu  stellen,  deshalb  auch  Ansprüche  auf  Entschädigung ­
  zu  gewähren  nicht  geeignet  seien,  oder  mit  andern  Worten: ­
  auch  nach  dem  Ablauf  der  zweijährigen  Verjährung  vom
Unfalltage  ab  eintretende  Ansprüche  auf  Entschädigung  sind
durch  den  Ablauf  der  Verjährung  verloren  gegangen.
Eine  entgegengesetzte  Ansicht  behauptet,  daß,  wenn  der
Tod  des  Verunglückten  nicht  sofort  mit,  sondern  später,  selbst
nach  Ablauf  von  zwei  Jahren,  nach  dem  Tage  des  Unfalles
als  nachweisbare  Folge  des  letztern  eintritt,  die  Alimenten-Berechtigten
  die  ihnen  nach  §  3  Nr.  1  zustehenden  Ansprüche
noch  innerhalb  zweier  Jahre  nach  dem  Todestage  geltend  machen ­
  können.*)  Doch  diese  Ansicht  würde  dem  oben  (s.  Zus.
2  zu  diesem  §  8)  nachgewiesenen  Sinne  des  Gesetzesgebers
widersprechen.  Sollen  Ansprüche  über  die  Hauptverjährungsfrist ­
  (zwei  Jahre  vom  Unfalltage  ab)  hinaus  rechtsgiltig  erhalten ­
  sein,  so  muß  dies  vom  Verunglückten  selbst  schon  während
jener  Frist  durch  rechtsgiltige  Disposition  (Klage-Petitum,
Vergleichs-Bedingung)  oder  durch  das  richterliche  Erkenntniß
vorbehalten  sein.  Können  die  Alimenten-  oder  sonstigen  Berechtigten ­
  dies  nicht  nachweisen,  und  es  kommt  ihnen  auch
nicht  ein  Theil  der  Hauptverjährungsfrist  vom  Unfalltage  ab
zu  Gute,  so  ist  jeder  ihrer  Ansprüche  am  Todestage  verloren.
Das  Gesetz  übt  gegen  die  Rechte  der  Hinterbliebenen  auch  bei
dieser  Auffassung  die  nöthige  Rücksicht,  indem  es  denselben  ja  mit
der  Hauptverjährungsfrist  vom  Unfalltage  ab  und  der  Nachfrist
vom  Todestage  ab  in  máximo  einen  Zeitraum  von  vier  Jahren
weniger  einen  Tag  zur  Geltendmachung  ihrer  Ansprüche  gewährt.
6.  Entschädigungs-Forderungen,  welche  auf  Grund  anderer
als  der  im  Haftpflichtgesetze  bezeichneten  Verschuldungen  und
Nechtstitel  geltend  gemacht  werden  können,  unterliegen  den  besonderen ­
  Landesgesetzen  nach  Maßgabe  des  §  9  des  Haftpflichtgesetzes ­
  (s.  u.  §  9).  —
4.  Die  Unterbrechung  der  im  §  8  festgesetzten  Verjährung ­
  erfolgt  nach  den  allgemeinen  Rechtsregeln,  und  wird  in
der  neuen  Civil-Prozeßordnung  ihre  nähere  Bestimmung  sinden.
Hierbei  ist  zu  bemerken:  Ein  Vergleich  unterbricht  die
Verjährung  nicht,  sondern  nur  ein  Klage-Antrag,  eine  rechtsgiltige ­
  (gerichtliche  oder  sonst  urkundlich  nachweisbare)  Anerkcn-*)

  Vergl.  z.  B.  Endemann,  die  Haftpflicht  rc.  S.  77.  —  Gegen
die  hier  ausgesprochene  Ansicht  macht  sich  die  Widerlegung  geltend,  welche
der  Abg.  Laöker  (s.  o.  Zusatz  2  zu  §  8)  in  seiner  Erläuterung  ausgeführt ­
  hat.  Das  Gesetz  ist  durchaus  nach  dem  Grundsätze  zu  erklären:
Mit  dem  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Tage  des  Unfalls  sind
sämmtliche  Ansprüche  zur  Erledigung  gekommen  durch  Verjähning  oder
Vergleich  oder  Richterspruch.
            
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