Object: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
Mahl- oder kündigungsrecht einzuräumen' denn auch der Vermieter 
hat ein berechtigtes Interesse daran, das Mietobjekt nicht allzu 
lange einer Konkursmasse zu überlassen, da die künftige vermiet- 
barkeit, insbesondere von Geschäftsräumen, durch die Überlassung 
an eine Konkursmasse nicht selten wesentlich beeinträchtigt wird' 
dazu kommt der Wunsch des Vermieters, möglichst bald wieder 
einen ständigen, in geordneten Verhältnissen befindlichen Mieter 
in seinen Räumen zu wissen. 
2. Der Gemeinschuldner ist Vermieter: 
a) Der Rlietgegenstand ist bei Konkurseröffnung 
dem Mieter noch nicht überlassen: 
Hier greift das allgemeine Wahlrecht des Verwalters nach 
§ 17 KG. Platz, er kann sich für Erfüllung oder Nichterfüllung 
entscheiden. Ersteren Falls muß er den Mietgegenstand dem Mieter 
überlassen, der Mieter hat dafür die noch ausstehende Zahlung zur 
Konkursmasse zu leisten. Will der Verwalter in den Mietvertrag 
nicht eintreten, so kann der Mieter den ihm hierdurch erwachsenden 
Schaden nur als einfache Konkursforderung geltend machen. 
Ruch hier muß der Verwalter dem Mieter auf Erfordern er 
klären, ob er die Erfüllung des Vertrags verlangen will oder 
nicht. Unterläßt es der Verwalter, sich sofort zu erklären, so 
kann er nicht auf Erfüllung bestehen. 
b) Ist der Mietgegenstand bei Konkurseröffnung 
vom Gemeinschuldner dem Mieter bereits über 
las sen^), so bleibt der Mietvertrag auch der Konkursmasse gegen 
über wirksam. Die noch ausstehenden Leistungen haben der Ver 
walter und der Mieter einander voll zu gewähren, wie Vermieter 
und Mieter außerhalb des Konkurses. Der Vermieter hat dann 
auch sein Vermieterpfandrecht im vollen Umfang wie ein Ver 
mieter außerhalb des Konkurses. 
Besonderer Erörterung bedarf die Frage, inwieweit voraus- 
Verfügungen des Gemeinschuldners über den Miet 
zins den Konkursgläubigern gegenüber wirksam sind. Bei Ver 
mietung oder Verpachtung eines Grundstücks sowie bei Vermietung 
von Wohnräumen oder anderen Räumen ist eine Verfügung, die 
der Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Verfahrens über den 
auf die spätere Zeit entfallenden Miet- oder Pachtzins getroffen 
hat, der Konkursmasse gegenüber nur insoweit wirksam, als sich 
die Verfügungen auf den Miet- oder Pachtzins für das zur Zeit 
,, der Eröffnung des Verfahrens laufende und das sollende kalender- 
i) § 21 K®.
	        
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