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II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik.
Schiffsmann obligatorisch, und die neue Seemannsordnung vom 2. Juni
1902 hält in § 7 daran fest. Das Seefahrtsbuch wird kosten- und stempel
frei vom Seemannsamte ausgefertigt und muß u. a. auch über die Militär
verhältnisse und die Invalidenversicherung des Inhabers Auskunft geben.
Die obligatorischen Arbeitsbücher für die minderjährigen gewerb
lichen Arbeiter werden in § 107—114 der Gewerbeordnung besprochen.
Das Arbeitsbuch wird durch die Polizeibehörde des letzten dauernden
Aufenthaltsortes oder mangels eines solchen von der Polizeibehörde
des ersten deutschen Arbeitsortes kosten- und stempelfrei ausgestellt
auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Min
derjährigen, die aber nötigenfalls durch die Gemeindebehörde ergänzt
werden kann. Ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbücher
werden durch amtlichen Vermerk geschlossen und ebenso wie die ver
nichteten oder verlorenen Arbeitsbücher durch neue von der Polizei
behörde des letzten dauernden Aufenthaltsortes ersetzt. Dabei ist eine
Gebühr bis zu 0,50 M. zulässig mit Ausnahme des Falles, daß es sich
um Ersatz für gefüllte Arbeitsbücher handelt. Das Arbeitsbuch ent
hält Namen, Geburtsort, Geburtstag und Geburtsjahr und Unterschrift
des Arbeiters, sowie Namen und letzten Wohnort des gesetzlichen Ver
treters, außerdem Siegel und Unterschrift der ausstellenden Behörde;
letztere hat über die ausgestellten Bücher ein Verzeichnis zu führen. In
das Arbeitsbuch trägt der Arbeitgeber die Zeit des Eintritts und die Art
der Beschäftigung, die Zeit des Austritts und — falls die Beschäftigung
sich geändert hat — die Art der letzten Beschäftigung ein, und zwar mit
Tinte und unter Beifügung seiner Unterschrift oder der seines dazu be
vollmächtigten Betriebsleiters. Urteile über Führung und Leistungen,
sonstige im Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke,
Merkmale zur günstigen oder ungünstigen Kennzeichnung des Arbeiters
sind bei Strafe verboten. Wegen unzulässiger Merkmale, Eintragungen
und Veriperke ist der Arbeitgeber außerdem dem dadurch benachtei
ligten Arbeiter entschädigungspflichtig, ebenso wegen Unterlassung der
vorgeschriebenen Eintragungen. Die Eintragungen werden auf Antrag
des Arbeiters kosten- und stempelfrei von der Ortspolizeibehörde be
glaubigt. Beim Eintritt minderjähriger Arbeiter muß der Arbeit
geber das Arbeitsbuch einfordern. Er hat es alsdann zu verwahren,
auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung
des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen, und zwar an den ge
setzlichen Vertreter' auf dessen Verlangen oder bei Arbeitern unter
16 Jahren mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde auch an die zur
gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder an einen sonstigen
Anverwandten, im übrigen an den Arbeiter selbst. Wegen gesetz
widriger nicht rechtzeitiger Aushändigung ist der Arbeitgeber dem
dadurch geschädigten Arbeiter entschädigungspflichtig.