Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik. 
Schiffsmann obligatorisch, und die neue Seemannsordnung vom 2. Juni 
1902 hält in § 7 daran fest. Das Seefahrtsbuch wird kosten- und stempel 
frei vom Seemannsamte ausgefertigt und muß u. a. auch über die Militär 
verhältnisse und die Invalidenversicherung des Inhabers Auskunft geben. 
Die obligatorischen Arbeitsbücher für die minderjährigen gewerb 
lichen Arbeiter werden in § 107—114 der Gewerbeordnung besprochen. 
Das Arbeitsbuch wird durch die Polizeibehörde des letzten dauernden 
Aufenthaltsortes oder mangels eines solchen von der Polizeibehörde 
des ersten deutschen Arbeitsortes kosten- und stempelfrei ausgestellt 
auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Min 
derjährigen, die aber nötigenfalls durch die Gemeindebehörde ergänzt 
werden kann. Ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbücher 
werden durch amtlichen Vermerk geschlossen und ebenso wie die ver 
nichteten oder verlorenen Arbeitsbücher durch neue von der Polizei 
behörde des letzten dauernden Aufenthaltsortes ersetzt. Dabei ist eine 
Gebühr bis zu 0,50 M. zulässig mit Ausnahme des Falles, daß es sich 
um Ersatz für gefüllte Arbeitsbücher handelt. Das Arbeitsbuch ent 
hält Namen, Geburtsort, Geburtstag und Geburtsjahr und Unterschrift 
des Arbeiters, sowie Namen und letzten Wohnort des gesetzlichen Ver 
treters, außerdem Siegel und Unterschrift der ausstellenden Behörde; 
letztere hat über die ausgestellten Bücher ein Verzeichnis zu führen. In 
das Arbeitsbuch trägt der Arbeitgeber die Zeit des Eintritts und die Art 
der Beschäftigung, die Zeit des Austritts und — falls die Beschäftigung 
sich geändert hat — die Art der letzten Beschäftigung ein, und zwar mit 
Tinte und unter Beifügung seiner Unterschrift oder der seines dazu be 
vollmächtigten Betriebsleiters. Urteile über Führung und Leistungen, 
sonstige im Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke, 
Merkmale zur günstigen oder ungünstigen Kennzeichnung des Arbeiters 
sind bei Strafe verboten. Wegen unzulässiger Merkmale, Eintragungen 
und Veriperke ist der Arbeitgeber außerdem dem dadurch benachtei 
ligten Arbeiter entschädigungspflichtig, ebenso wegen Unterlassung der 
vorgeschriebenen Eintragungen. Die Eintragungen werden auf Antrag 
des Arbeiters kosten- und stempelfrei von der Ortspolizeibehörde be 
glaubigt. Beim Eintritt minderjähriger Arbeiter muß der Arbeit 
geber das Arbeitsbuch einfordern. Er hat es alsdann zu verwahren, 
auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung 
des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen, und zwar an den ge 
setzlichen Vertreter' auf dessen Verlangen oder bei Arbeitern unter 
16 Jahren mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde auch an die zur 
gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder an einen sonstigen 
Anverwandten, im übrigen an den Arbeiter selbst. Wegen gesetz 
widriger nicht rechtzeitiger Aushändigung ist der Arbeitgeber dem 
dadurch geschädigten Arbeiter entschädigungspflichtig.
	        
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