Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

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rinnen  und  Näherinnen  ist  eine  übereinstimmende  Anweisung  von  den
Landeszentralbehörden  auf  Ersuchen  des  Bundesrathes  an  die  mit  der  Ausführung ­
  des  I.  u.  A  V.G.  betrauten  Behörden  ergangen  (f.  S.  6).  Wenn
outs)  dieser  Anweisung,  soweit  cs  sich  um  die  Behandlung  der  genannten  Personen ­
  seitens  der  Versicherungsanstalten  und  des  Neichs-Versicherungsamtes
handelt,  formell  bindende  Kraft  nicht  innewohnt,  so  sind  doch  auch  von  diesen
stellen  die  aufgestellten  Grundsätze  allgemein  anerkannt  und  in  Anwendung
gebracht.  Danach  gilt  Rechtens,  daß  solche  Personen,  welche  als  Wäscherinnen
  (Waschfrauen),  Plätterinnen  (Büglerinnen),  Schneiderinnen  oder
Näherinnen  Wäsche  oder  Kleidungsstücke  bearbeiten  oder  Herstellen,  sofern
sie  diese  Arbeiten  in  den  Wohnungen  ihrer  Kunden  verrichten  und  nicht
regelmäßig  wenigstens  einen  Lohnarbeiter  beschäftigen,  als  verftcherungspflichtig,
  wenn  dagegen  diese  beiden  Bedingungen  oder  die  eine  oder
andere  von  ihnen  nicht  zutreffen,  als  Betriebsunternehmer  und  demnach  als
mchtversicherungspflichtig  behandelt  werden.
, r ,  2Ņ  Beschäftigung  einer  Loh  narb  eiterin  seitens  einer  Schneiderin  rc.
ist  der  Fall  nicht  anzusehen,  wenn  gleichzeitig  mehrere  Schneiderinnen  rc.  in
einem  Hau)e  beschäftigt  werden,  von  denen  zwar  die  eine  die  Leitung  der
Arbeiten  hat  und  die  anderen  diese  nach  ihren  Anweisungen  ausführen,  die
letzteren  aber  gleichwohl  nicht  in  einem  Abhängigkeitsverhältniß  zu  der  leitenden ­
  Schneiderin  u.  s.  w.  stehen  und  nicht  von  dieser,  sondern  direkt  von  den
Kunden  gelohnt  werden.
Ferner  ist  es  nicht  als  Beschäftigung  einer  Lohnarbeiterin  anwenn
  eine  Schneiderin  u.  s.  w.  eine  als  Lehrling  von  ihr  beschäftigte
Hrlfsschneiderln  mit  in  das  Haus  der  Kunden  bringt,  welche  Baarent-'chadlgulig
  überhaupt  nicht,  sondern  nur  freie  Kost  im  Hause  der  Kunden  erhalt ­
  (Anm.  I  6  S.  26).
r  r  î.awit  die  Beschäftigung  von  Lohnarbeiterinncn  die  Schneiderin  u.  s.  w.
als  selbstständige  Betriebsunternehmerin  erscheinen  läßt,  ist  erforderlich,  daß  die
Jchnklderin  u.  s.  w.  regelmäßig  wenigstens  eine  Lohnarbeiterin  beschäftigt.
Beschäftigt  sie  hin  und  wieder  auch  mehrere  Lohnarbeiterinnen,  regelmäßig
aber  keine,  so  bleibt  sie  gleichwohl  vcrsicherungspflichtig,  ivenn  sie  die  Schneiderarbeiten
  im  Hause  ihrer  Kunden  verrichtet.
Für  die  Behandlung  einer  Schneiderin  n.  s.  w.,  welche  Lohnarbeiterinncn
beschäftigt,  als  nichtversicherungspflichtige  Betriebsunternehmerin  ist  es  gleichgiltig,
  wo  sie  diese  Lohnarbeiterinnen  beschäftigt,  ob  im  Hause  der  Kunden,
oder  ob  im  eigenen  Hanse,  weil  sie  ihr  Geschäft  etwa  so  betreibt,  daß  sie
Kleider  soivohl  hier  wie  dort  fertigstellt.
Nur  dann  aber  schließt  die  Beschäftigung  von  Lohnarbeiterinnen  die
Versicherungspflicht  aus,  wenn  diese  in  den,  Betriebe  derSchneiderei  u.  s.  w.
beschäftigt  werden.  Es  wird  also  eine  Schneiderin  u.  s.  w.,  welche  Schneiderarbeiten ­
  im  Hause  ihrer  Kunden  verrichtet,  dadurch  von  der  Versicherungs-Pfllcht
  nicht  ausgeschlossen,  daß  sie  sich  zur  Führung  ihres  Haushaltes  einen
Dienstboten  hält.  (Vergi.  Anm.  II  5  S.  57.)
Auch  die  Beschäftigung  solcher  Schneiderinnen  u.  s.  w.,  welche  keinen
Lohnarbeiter  beschäftigen,  kann  unter  Umständen  von  der  Versicherungspflicht
ausgeschlossen  sein,  auch  wenn  sie  im  Hause  ihrer  Kunden  arbeiten,  nämlich
oann,  wenn  die  Beschäftigung  nur  nebenher  (Anni.  VI  10)  im  Hause
""den  erfolgt,  die  Betreffenden  aber  regelmäßig  auf  eigener  Betriebsräte ­
  arbeiten.  (I.  ».  A.V.  im  D.  R.  I.  S.  49.)
nflisfr  e  Bestimmung,  daß  Schneiderinnen  u.  s.  w.  als  nichtversicherungscinr,,,
  ^  Vktriebsunternchmerinnen  zu  behandeln  seien,  wenn  sie  in  ihrer
sie  ^wusung  arbeiten,  darf  jedoch  nicht  dahin  verstanden  werden,  daß
a  öer  Versicherungspflicht  nicht  unterlägen,  wenn  sie  lediglich
^oynarbeiterinnen  eines  anderen  Gewerbetreibenden  in  ihrer
            
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