Full text : Laienbrevier der National-Ökonomie

126

5.  Kapitel
ein  Baum,  Haus  usw.  ist  jwenigstens  der  Materie
nach)  beweglich).
Ja,  wenn  alles  was  mit  Geld  bezahlt  wird,
alles  was  verkäuflich  ist,  Ware  wäre,  wenn  wir  gar
keine  anderen  Kategorien  hätten,  dann  wäre  die  Zache
noch  entschuldbar,  aber  wir  haben  sie,  denn  niemand
wird  behaupten  wollen,  daß  ein  Patentrecht,  ein  Verlagsrecht, ­
  ein  Platz  im  Theater  oder  im  O-Zuge  oder
ein  Lotteriebillet  Ware  sei,  oder  gar  die  Konzession
zu  einer  ñpotheke  oder  einer  Zchankwirtschaft,  obgleich
sie  mitunter  teuer  bezahlt  werden.
Wenn  jemand  ein  Patent,  eine  Apotheken-  oder
Zchankkonzession  verkauft,  so  tritt  er  ein  ihm  von
einem  gegebenen  Machtzentrum  verliehenes  Recht  ab.
Wir  haben  also  drei  scharf  von  einander  getrennte
Kategorien  von  Käuflichkeiten:  Arbeit,  waren  und
Red)te,  und  wenn  wir  nun  untersuchen  wollen,  unter
welche  dieser  beiden  letzteren  der  Handel  in  Grund  und
Boden  fällt,  so  kann  es  nur  geschehen  auf  dem  Wege  des
Vergleiches.  Da  drängt  sich  denn  ohne  weiteres  die
größere  Ähnlichkeit  des  Erwerbs  eines  Grundstückes  mit
dem  eines  Platzes  im  Theater  oder  im  Zuge  auf,  also
mit  dem  Erwerb  eines  Rechtes.
Ein  wesentlicher  Unterschied  zwischen  Waren  und
Rechten  ist  auch  der,  daß  der  Beginn  der  Wertbildung
bei  ersteren  stets  in  einer  persönlichen  Leistung  ruht;
ein  Recht  dagegen,  das  jemand  besitzt,  setzt  als  letzten
Ursprung  immer  ein  Machtzentrum  voraus,  das
außerhalb  der  Person  steht,  die  es  inne  hat.
Und  dies  ist  in  aller  Deutlichkeit  der  Fall  beim
Grund  und  Boden.
Wenn  eine  südafrikanische  Konzessionsgesellschaft
an  einen  deutschen  Ansiedler  gegen  sein  gutes  Geld,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.