II. Transport- und Verkehrspolitik.
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lieber die heute vorliegenden Bestrebungen gewinnt man einen Ueberblick, wenn
man eine Linie von Regensburg über Ulm, Mannheim und Mainz zieht.
Im einzelnen bestehen folgende Kanalprojekte:
1. Ulm, Saumgett, Aalen, Gmünd, Neckarrems, H-ilbronn, Mannheim;
2. Ulm, Donauwörth, Kelheim;
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in dem abgelaufenen Halbjahthundert eingetreten ist. Daß dieser Verschiebung
Rechnung getragen werden müsse, fühlte man schon beim ersten Aufkommen
der Eisenbahnen. Schon damals wurde ein Projekt wie der Filderdurchstich
für einen Neckarkanal nach Stuttgart und die Erbauung eines schiffbaren
Kanals von Ulm nach Friedrichshafen ausgearbeitet, und hierfür von dem für die
neuen Verkehrsmittel vorgesehenen Gesamtaufwand ein Fünftel bestimmt.
3. Binnenschiffahrts- und Wasserrechtsgesetz.
Mit der wachsenden Ausdehnung und Bedeutung des deutschen Binnenschifffahrtsverkehrs
war der Umstand, daß im Handelsgesetzbuch die privatrechtlichen Verhältnisse
der Binnenschiffahrt ungeregelt geblieben waren, immer fühlbarer geworden.
Das Seerecht konnte nicht ohne weiteres herangezogen werden, und die handelsgefetzlichen
Bestimmungen über das Frachtgeschäft waren vorwiegend auf den Landtransport
zugeschnitten.
Ende der 60er Jahre ließ der Teutsche Handelstag zur Ergänzung des Handelsgesetzbuchs
einen Gesetzentwurf über die Binnenschiffahrt ausarbeiten. Die Hauptpunkte
betrafen: Beschaffung genereller Schiffsregister behufs Feststellung der Eigentumsverhältnisse
und der Rechte des Pfandgläubigers, Einführung des Systems
der Ladescheine, Vorschriften über Lade- und Löschzeit und über die Folgen einer
Fristenüberschreitung, über den Rücktritt des Absenders, die Haftung des Frachtführers
für Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes, Anwendung der Havarie
grosse über die Haftung beim Zusammenstoße von Schiffen, dann Verordnungen über
die Stellung des Schiffseigners, des Schiffsherrn und der Schiffsmannschaft. Drei
Jahrzehnte später kam das Reichsgesetz vom 15. Juni 1895 zustande.
Wasserrechtsgesetz: In allen Bundesstaaten ergaben sich mit der Ausbreitung
der Industrie verschiedene Jnteressenkollisionen zwischen Industrie, Landwirrschaft
und Fischerei; daneben ließen auch die Abwasserfragen und das Quellenrecht,
nachdem die Grundlinien des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststanden, eine landesgesetzliche
Regelung als erwünscht erscheinen. Das Wasserrechtsgesetz erschien unter dem
16. Dezember 1900. Darin ist die Grenzlinie zwischen öffentlichen und privaten Gewässern
(Art. 1 und 2) tunlichst zu gunsten der öffentlichen Gewässer gezogen. Für
die Verleihung von Wasserkräften zum gewerblichen Betrieb waren bisher unter dem
Namen „Wasserregalzinse" periodisch zu entrichtende niedrig bemessene Rekognitivnsgelder
von den Finnnzbehörden angesetzt morden. Das Gesetz beseitigte stillschweigend
das Wasserregal und erklärte die Wasserregalzinse für ablösbar (Art. 1191). —
Unterschieden wird der für die Regel jedermann ohne weiteres freigegebene
Gemeingebrauch, die darüber hinausreichende, der polizeilichen Erlaubnis bedürfende