Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

II.  Staatlicher  Schutz  der  Unternehmer-  und  Arbeiterklasse.

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derung  oder  Einschränkung  seitens  der  Regierung,  sie  hat  die  Doppekfunktion  zu  erfüllen: ­
  der  direkten  Förderung  der  Mitglieder  sowie  der  Gesamtbranche  aus  eigener
Initiative  *)  und  durch  stetige  Kleinarbeit,  andererseits  der  Vermittelung  der  staatlichen
Mittel  und  der  Garantie  der  richtigen  Verwendung  (ein  Vorbild  hiesür  hat  z.  B.
die  „Preußenkasse"  geschaffen).  Aber  eine  solche  lebensfähige  Genossenschaft  kann
durch  Zwang  nicht  ins  Leben  gerufen  und  noch  weniger  erhalten  werden,  jedenfalls
nicht  für  das  gesamte  Handwerk.
Allerdittgs  findet  der  Jnnungszwang  einen  Halt  nicht  allein  in  veralteten
Reminiszenzen,  sondern  auch  an  der  Erfahrung,  wie  wenig  der  kleine  Mann  noch
reif  für  die  Selbsthilfe,  wie  wenig  geneigt  und  fähig  er  ist,  sich  den  neueren  Erwerbsverhältnissen ­
  anzupassen.  Wer  mit  den  Handwerkern,  insbesondere  aus  dem  Lande
zu  verkehren  hat,  in  dem  erwächst  allmählich  die  Neigung  zur  Befürwortung  der
Wiedereinführung  des  Zwangs.  Ein  Beispiel  bilden  die  langjährigen  Klagen  der
Baugewerbetreibenden  über  die  gegenseitige  Unterbietung.  Man  möchte  meinen,  es
komme  nicht  eher  zu  einer  Besserung,  als  bis  alle  Meister  in  die  Bauinnung  zusammengetrieben ­
  würden.  Und  doch  scheint  sich  ein  ganz  neues  Mittel  z.  B.  gegenüber ­
  den  Tünchern  als  wirksamer  zu  erweisen,  nämlich  das  Kartell  ihrer  Lieferanten,
der  Gipsfabrikanten,  die  im  Jahre  1905  im  Interesse  der  Zahlungsfähigkeit  ihrer
Kunden  sie  zu  einer  Vereinbarung  über  eine  einheitliche,  bindende  Preisliste  zusammenbrachten, ­
  und  sie  dazu  anhielten,  kaufmännisch  rechnen  und  kalkulieren  zu  lernen.
Einen  weiteren  Zwang  zum  Zusammenhalt  bilden  neuerdings  die  Gewerkvereine  ihrer
Gesellen.  So  werden  die  Meister  allmählich  von  oben  und  unten  zur  Organisation
genötigt.  Allerdings  gibt  es  unter  denselben  immer  wieder  „krippenneidige"  Konkurrenten, ­
  die  auf  Kosten  der  Loyalen  sich  kleine  Vorteile  zu  verschaffeil  streben.
Diese  vermag  jedoch  der  vielberufene  „Korpsgeist  der  Innung"  noch  weniger  im
Zaum  zu  halteu  als  der  geschäftsmäßige  Vorteil.
Es  gibt  kaum  eine  Genossenschaftsform,  die  nicht  als  ein  Allheilmittel  für  die
Lösung  der  sozialen  Frage  angepriesen  wurde  oder  noch  wird.  Seit  Mitte  dieses
Jahrhunderts  z.  B.  gilt  als  solches  den  konservativen  Kreiselt  die  Zunft  (ständige
Gliederung);  anderen,  wie  Laffalle  und  Bastiat  (auch  Schulze-Delitzsch),  erschien  die
Produktivgenossenschaft,  wieder  anderen  die  Aktiengesellschaft  oder  das  Kartell ­
  die  für  die  Zukunft  einzig  mögliche  Unternehmungsform.  Jede  Genossenschaftsform
indes  erweist  sich  erfahrungsgemäß  nur  für  einzelne,  ganz  bestimmte  Gewerbszweige,
  keineswegs  für  das  ganze  Gewerbe,  als  lebensfähig.  So  haben  die  Bau-  und
Nahrungsmittelgewerbe  eine  besondere  Jnnungskapazität,  d.  h.  die  Befähigung,  durch
den  Anschluß  an  die  Innung  den  eigenen  Mitgliedern  greifbare  Vorteile  zu  bieten.
Das  jedoch  ist  kein  Beweis  für  eine  Verallgemeinerung  aus  alle  anderen  Handwerkszweige.
Wenn  daher  bis  in  die  jüngsten  Tage  manche,  namentlich  auch  Theoretiker,
z.  B.  Schäffle  (1897),  von  den  kleingewerblichen  Zwangskorporationen  oder  Innungen
i)  Dies  insbesondere  durch  Spezialisierung  in  einzelnen  Gewerbezweigen,  durch  fruchtbringende ­
  Anregung  z.  B.  zur  Verbilligung  des  Einkaufs,  zur  Einschränkung  eines  zu  langen
Buchkredits  und  des  Borgunwesens  (Besserung  der  Zahlungsweise),  zur  Hebung  der  Solidarität
durch  Bekämpfung  unlauterer  Konkurrenz  (Regelung  der  Preise  und  des  Submissionswesens), ­
  zum  gemeinsamen  Rechtsschutz  in  gewerblichen  Streitigkeiten,  zur  Herbeiführung  gedeihlicher ­
  Verhältnisse  mit  den  Abnehmern  durch  Einsetzung  einer  Tarifkonnnission,  durch  regelmäßige ­
  Sitzungen  mit  den  Arbeitnehmern,  durch  Ausbau  des  Arbeitsnachweises.

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