Full text: Antike Wirtschaftsgeschichte

Sklaverei, Finanzen. 143 
beiseite gelegt hatten, waren sie vielfach besser gestellt als die freien 
Handwerker. Die freiere Stellung der Sklaven kommt auch darin 
zum Ausdruck, daß sie ebenso wie die Freigelassenen Vereinigun 
gen bilden konnten, die ursprünglich nur für Freie berechnet waren. 
Sterbe- und Versicherungskassen waren nun auch den Sklaven zu 
gänglich, und die Kassenbestände dieser Sklaveuvereine waren oft 
nicht unbedeutend, kurzum es standen ihnen Organisationen zur 
gegenseitigen Hilfe zur Verfügung, an denen ja das ausgehende 
Altertum so reich war. 
Gegenüber der tatsächlich sehr weitgehenden Verbesserung der 
Lage der Sklaven blieb die Gesetzgebung lange zurück. Die so 
entscheidenden Wandlungen wurden nur in gewissen Beschrän 
kungen der Herrenrechte zum Ausdruck gebracht. Diese Sklavengesetze 
hatten eigenllich nur die Geltung etwa moderner Tierschutzgesetze, 
praktisch lief das aber freilich auf eine gewisse Rechtsgewährung 
gegenüber dem Sklaven hinaus, da diesem gestattet war, sich an 
die Behörden mit einer Anzeige zu wenden. Zu den Einschrän 
kungen der Herrenrechte gehörte u. a., daß die Tötung eines Skla 
ven die Bewilligung der Behörden erforderte, und daß ein miß 
handelter Sklave verkauft werden mußte. Auch wurde späterhin ein 
Sklave frei, wenn ihn der Herr krank und schwach im Stiche ge 
lassen batte. 
Zu Beginn der Kaiserzeit hat auch auf dem Gebiet des Finanz 
wesens die Geldwirtschaft Fortschritte aufzuweisen gehabt, die be 
sonders auf juristischem Gebiet zum Ausdruck kamen, da die Geld- 
bewertung vorherrschend wurde, wenn auch naturale Elemente 
in großer Zahl erhalten blieben. Was nun die Behandlung der 
Steuerträger anlangt, so wurden sie durch die Kaiser gegenüber 
den herrschenden Klassen im allgemeinen in Schutz genommen, solange 
die Finanzverhältnisse nicht die Regierung selbst zu schweren 
Eingriffen zwangen. Schon früh kam es vor, daß die Tätigkeit 
der Steuerpächter inhibiert wurde und die Erhebung der Steuer 
durch das Land selbst an die Stelle trat, auch nahm man auf Miß 
wachs und sonstiges Unglück häufig ausgiebig Rücksicht (Appian, 
Bürgerkriege V, 4). Auch wenn es nicht zur Aufhebung der Ver 
pachtung der Steuern, Staatsmonopole und Zölle kam, wurde 
dennoch die Kontrolle verschärft und die ärgsten Mißstände, so 
unter Tiberius (Tacitus, Annalen IV, 6) und Nero (Tacitus, 
Annalen XIII, 50 f.) beseitigt. Nero soll sogar an eine Aufhebung 
der Zölle gedacht und den Gedanken nur deshalb nicht aus-
	        
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