Sklaverei, Finanzen. 143
beiseite gelegt hatten, waren sie vielfach besser gestellt als die freien
Handwerker. Die freiere Stellung der Sklaven kommt auch darin
zum Ausdruck, daß sie ebenso wie die Freigelassenen Vereinigun
gen bilden konnten, die ursprünglich nur für Freie berechnet waren.
Sterbe- und Versicherungskassen waren nun auch den Sklaven zu
gänglich, und die Kassenbestände dieser Sklaveuvereine waren oft
nicht unbedeutend, kurzum es standen ihnen Organisationen zur
gegenseitigen Hilfe zur Verfügung, an denen ja das ausgehende
Altertum so reich war.
Gegenüber der tatsächlich sehr weitgehenden Verbesserung der
Lage der Sklaven blieb die Gesetzgebung lange zurück. Die so
entscheidenden Wandlungen wurden nur in gewissen Beschrän
kungen der Herrenrechte zum Ausdruck gebracht. Diese Sklavengesetze
hatten eigenllich nur die Geltung etwa moderner Tierschutzgesetze,
praktisch lief das aber freilich auf eine gewisse Rechtsgewährung
gegenüber dem Sklaven hinaus, da diesem gestattet war, sich an
die Behörden mit einer Anzeige zu wenden. Zu den Einschrän
kungen der Herrenrechte gehörte u. a., daß die Tötung eines Skla
ven die Bewilligung der Behörden erforderte, und daß ein miß
handelter Sklave verkauft werden mußte. Auch wurde späterhin ein
Sklave frei, wenn ihn der Herr krank und schwach im Stiche ge
lassen batte.
Zu Beginn der Kaiserzeit hat auch auf dem Gebiet des Finanz
wesens die Geldwirtschaft Fortschritte aufzuweisen gehabt, die be
sonders auf juristischem Gebiet zum Ausdruck kamen, da die Geld-
bewertung vorherrschend wurde, wenn auch naturale Elemente
in großer Zahl erhalten blieben. Was nun die Behandlung der
Steuerträger anlangt, so wurden sie durch die Kaiser gegenüber
den herrschenden Klassen im allgemeinen in Schutz genommen, solange
die Finanzverhältnisse nicht die Regierung selbst zu schweren
Eingriffen zwangen. Schon früh kam es vor, daß die Tätigkeit
der Steuerpächter inhibiert wurde und die Erhebung der Steuer
durch das Land selbst an die Stelle trat, auch nahm man auf Miß
wachs und sonstiges Unglück häufig ausgiebig Rücksicht (Appian,
Bürgerkriege V, 4). Auch wenn es nicht zur Aufhebung der Ver
pachtung der Steuern, Staatsmonopole und Zölle kam, wurde
dennoch die Kontrolle verschärft und die ärgsten Mißstände, so
unter Tiberius (Tacitus, Annalen IV, 6) und Nero (Tacitus,
Annalen XIII, 50 f.) beseitigt. Nero soll sogar an eine Aufhebung
der Zölle gedacht und den Gedanken nur deshalb nicht aus-