Full text : Antike Wirtschaftsgeschichte

Sklaverei,  Finanzen.  143
beiseite  gelegt  hatten,  waren  sie  vielfach  besser  gestellt  als  die  freien
Handwerker.  Die  freiere  Stellung  der  Sklaven  kommt  auch  darin
zum  Ausdruck,  daß  sie  ebenso  wie  die  Freigelassenen  Vereinigungen ­
  bilden  konnten,  die  ursprünglich  nur  für  Freie  berechnet  waren.
Sterbe-  und  Versicherungskassen  waren  nun  auch  den  Sklaven  zugänglich, ­
  und  die  Kassenbestände  dieser  Sklaveuvereine  waren  oft
nicht  unbedeutend,  kurzum  es  standen  ihnen  Organisationen  zur
gegenseitigen  Hilfe  zur  Verfügung,  an  denen  ja  das  ausgehende
Altertum  so  reich  war.
Gegenüber  der  tatsächlich  sehr  weitgehenden  Verbesserung  der
Lage  der  Sklaven  blieb  die  Gesetzgebung  lange  zurück.  Die  so
entscheidenden  Wandlungen  wurden  nur  in  gewissen  Beschränkungen ­
  der  Herrenrechte  zum  Ausdruck  gebracht.  Diese  Sklavengesetze
hatten  eigenllich  nur  die  Geltung  etwa  moderner  Tierschutzgesetze,
praktisch  lief  das  aber  freilich  auf  eine  gewisse  Rechtsgewährung
gegenüber  dem  Sklaven  hinaus,  da  diesem  gestattet  war,  sich  an
die  Behörden  mit  einer  Anzeige  zu  wenden.  Zu  den  Einschränkungen ­
  der  Herrenrechte  gehörte  u.  a.,  daß  die  Tötung  eines  Sklaven ­
  die  Bewilligung  der  Behörden  erforderte,  und  daß  ein  mißhandelter ­
  Sklave  verkauft  werden  mußte.  Auch  wurde  späterhin  ein
Sklave  frei,  wenn  ihn  der  Herr  krank  und  schwach  im  Stiche  gelassen ­
  batte.
Zu  Beginn  der  Kaiserzeit  hat  auch  auf  dem  Gebiet  des  Finanzwesens ­
  die  Geldwirtschaft  Fortschritte  aufzuweisen  gehabt,  die  besonders ­
  auf  juristischem  Gebiet  zum  Ausdruck  kamen,  da  die  Geldbewertung
  vorherrschend  wurde,  wenn  auch  naturale  Elemente
in  großer  Zahl  erhalten  blieben.  Was  nun  die  Behandlung  der
Steuerträger  anlangt,  so  wurden  sie  durch  die  Kaiser  gegenüber
den  herrschenden  Klassen  im  allgemeinen  in  Schutz  genommen,  solange
die  Finanzverhältnisse  nicht  die  Regierung  selbst  zu  schweren
Eingriffen  zwangen.  Schon  früh  kam  es  vor,  daß  die  Tätigkeit
der  Steuerpächter  inhibiert  wurde  und  die  Erhebung  der  Steuer
durch  das  Land  selbst  an  die  Stelle  trat,  auch  nahm  man  auf  Mißwachs ­
  und  sonstiges  Unglück  häufig  ausgiebig  Rücksicht  (Appian,
Bürgerkriege  V,  4).  Auch  wenn  es  nicht  zur  Aufhebung  der  Verpachtung ­
  der  Steuern,  Staatsmonopole  und  Zölle  kam,  wurde
dennoch  die  Kontrolle  verschärft  und  die  ärgsten  Mißstände,  so
unter  Tiberius  (Tacitus,  Annalen  IV,  6)  und  Nero  (Tacitus,
Annalen  XIII,  50  f.)  beseitigt.  Nero  soll  sogar  an  eine  Aufhebung
der  Zölle  gedacht  und  den  Gedanken  nur  deshalb  nicht  aus-
            
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