Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Handels. 91
und Eisenwarenhandlung und schließlich die Galanterie- und Spiel-
waren- (Nürnberger) Handlung.
Wie bereits ausgeführt, bereitete die Vervollkommnun gg der
Verkehrstechnik der Entwicklung des Handels einen günstigen
Boden. Jedoch ließ die wachsende Verkehrsmöglichkeit neben dem
privilegierten Handel einen starken Schmuggelhandel entstehen. Schon
im Mittelalter beschränkt sich der Handel, wo er es kann, nicht allein
auf den Verkehr mit seiner Heimat und nicht allein auf den Export und
Import von Gütern von und nach dem Heimatlande, sondern suchte ein
weiteres Feld der Betätigung im Austausch der Güter zwischen zwei frem-
den Ländern: der Transithandel, Je mehr sich der Handel durch
Vermittlung der Schiffahrt ausdehnen konnte, je größere Bedeutung
gewannen auch die Märkte. Der Markt ist noch älter als die Stadt.
Seine örtliche und zeitliche Beschränkung knüpft an die Ankunft von
Karawanen an, und der Fremde spielt auf diesem Markt die größte
Rolle. Die berühmtesten Märkte des Mittelalters waren die Messen
der Champagne, wo sich die Flandrer mit den Italienern trafen, um
flandrische Tuche gegen italienische Spezereien auszutauschen. In
Deutschland erlebten im 16, und 17. Jahrhundert Frankfurt a. M,,
Frankfurt a, d. O, und Leipzig ihre Blütezeit, weil sich hier östlicher
und westlicher Verkehr trafen. Die bedeutendste Messe von Rußland
war im 19, Jahrhundert die in Nishnij Nowgorod, welche dem euro-
päisch-asiatischen Verkehr diente,
Die Verdichtung des Verkehrs ermöglichte schließlich dem wan-
dernden Händler, seßhaft zu werden. Die mittelalterliche
Stadt ist oft eine Siedlung der Handel- und Gewerbetreibenden; denn
die Stadt bietet den Vorteil eines ständigen Marktes, Durch die Ein-
richtung der Wochenmärkte sicherte sich der Städter die Möglichkeit
des Einkaufs der Produkte des umliegenden Landes, In größeren
Städten finden wir schließlich eine Reihe von Spezialmärkten; für den
Verkauf bestimmter Waren, Brot, Fleisch, Tuch usw., wurden besondere
Hallen zur Verfügung gestellt, Allen Stadtbürgern bleibt der
Handel im Großen mit aus der Ferne kommenden
Waren gestattet. Die Stadt behält sich lediglich die Kontrolle dieses
Handels vor, indem sie den Gebrauch der öffentlichen Wage oder die
Lagerung im öffentlichen Kaufhaus vorschreibt, wobei städtische Ab-
gaben erhoben werden. Der Klein-Absatz bleibt nach wie vor der
zunftmäßig abgeschlossenen Krämerschaft vorbehalten. Mit der
Entwicklung des Marktverkehrs und der Städte bildet sich das
Straßenrecht, welches die Händler zwingt, gewisse Straßen zu
benutzen. Das Stapelrecht wird von den Städten geschaffen mit
Rücksicht auf den Konsum der Bürger; dieses verlangt, daß die fremde