schaftlichen Aufgaben des Landes nachzukommen,
und sieht sich gezwungen, den Weg
bedenklicher Operationen und völligen offiziellen
Zufammenbruches zu gehen. ,
Wir wollen hier die russischen Finanzen
im einzelnen nicht untersuchen. Wir wollen
nur einige Gründe angeben, die zum völligen
Zusammenbruch des russischen Finanzsystems
unvermeidlich führen müssen. Es gilt, die
Sache hier viel mehr vom juridischen als vom
finanziellen Standpunkt zu betrachten. Wir
wollen die Frage beantworten, ob die Rechtsordnung
Rußlands genügende Garantien zur
Führung einer geregelten Staatswirtschast
bietet. Oder umgekehrt, ist diese Rechtsordnung
nicht der wichtigste Grund dafür, daß
Rußland einer finanziellen Zerrüttung und
einem unvermeidlichen Bankerott entgegengeht?
Vor allem müssen wir einen sehr sonderbaren
Irrtum beseitigen. In Westeuropa ist
man geneigt, unserem Budget dieselbe Bedeutung
beizumessen wie dem der konstitutionellen
Länder. Man glaubt daher, daß
unser Budget einerseits, seiner materiellen
Grundlage nach, wirklich alle Einnahmen und
Ausgaben des Staates, alle ordentlichen und
außerordentlichen Etatspositionen umfaßt, andererseits,
daß es, dem europäischen Budget
gleich, die formelle Gesetzeskraft besitzt. Gegen
diese beiden Irrtümer müssen wir im Namen
der wissenschaftlichen Wahrheit Verwahrung einlegen
und führen als Beweis dafür die Erlasse
der russischen Regierung an, die, zum Teil in
den offiziellen Sammelwerken enthalten, zum
Teil abgesehen davon, das Eigentum der russischen
Wissenschaft geworden sind.
Es ist wahr, nach § 6 des Etatreglements
von 1893, wird eine Ausgabe, die im
allgemeinen Etat nicht angegeben ist, nur dann
gestattet, wenn dafür ein „'Kreditzuschuß allerhöchst
gewährt ist; dieser Kredit aber wird auf
dem Wege des Gesetzes" erlangt (§ 49). Es
gibt aber keine Regeln ohne Ausnahme. Die