Full text : Das Konkursverfahren

Konkursantrag.

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Kosten  ausreichender  Geldbetrag  nicht  vorgeschossen
wird.  Die  Fälle  der  Konkursablehnung  mangels  Klasse  werden
in  ein  fünf  Jahre  lang  zur  Einsicht  offen  liegendes  in  der  Gerichtsschreiberei ­
  des  Konkursgerichts  geführtes  Verzeichnis  eingetragen. ­
  Die  Zahl  der  Fälle,  in  welchen  die  Konkurseröffnung
mangels  Masse  abgelehnt  wird,  ist  groß-  sie  weist  eine  ständige
und  beträchtliche  Zunahme  auf,  insbesondere  in  den  Großstädten  I.
während  die  Zahl  in  den  Jahren  1895—1899  einschließlich  noch
zwischen  570  und  685  jährlichen  Ablehnungen  (das  waren  z.B.
1896  nur  8,4  o/g  sämtlicher  Konkursanträge)  schwankte,  stieg  sie
1905  auf  1649  d.  i.  17,6  %  sämtlicher  Konkursanträge,

1906

„

1633

„

17,4°/,

„

n

1907

„

1754

„

17,8  7o

„

„

1908

„

2193

„

19  %

„

„

1909

„

2375

„

21,6°/,

„

„

1910

„

2396

„

22,2  °/ 0

„

„

1911

„

2351

„

21,3%

„

„

1912

„

2885

„

23,9  %

„

1913

„

3006

„

23,99  %

sämtlicher

durch

eröffnung  oder  Ablehnung  der  Konkurseröffnung  mangels
Masse  erledigten  Konkursanträge^.j
Sache  des  antragstellenden  Gläubigers  ist  es,  das  Vorhandensein ­
  einer  die  verfahrenskosten  deckenden  Masse  nötigenfalls  glaubhaft ­
  zu  machen  oder  aber  einen  zur  Deckung  der  verfahrenskosten ­
  ausreichenden  Vorschuß  an  das  Konkursgericht  behufs  Vermeidung ­
  der  Konkursablehnung  einzuzahlen.  Die  höhe  des  Vorschusses ­
  wird  vom  Konkursgericht  bestimmt-  in  einem  Fall  kann
ein  Vorschuß  von  100  M  genügen,  in  einem  andern  Fall  wird  ein
beträchtlich  höherer  Betrag  in  Frage  kommen.  Daß  der  antragstellende ­
  Gläubiger  den  Vorschuß  selbst  und  aus  eigenen  Mitteln
entrichtet,  ist  nicht  erforderlich-  häufig  wird  er  sich  zum  Zwecke
der  Vorschußleistung  mit  anderen  Großgläubigern  zusammentun.
Die  Rückerstattung  des  Vorschusses  erfolgt,  sobald  genügend  Masse
beigebracht  ist,-  die  Rückerstattung  obliegt  dem  Konkursverwalter,
der  bei  andauernder  Verzögerung  auf  Rückzahlung  verklagt  wer-K

  vgl.  hierüber  Moll,  a.  a.  (D.,  S.  5.
2 )  Nach  der  Kundesratsbestimmung  vom  31.  Vktober  1912  (Zentralblatt
  für  das  deutsche  Reich  Nr.  53  vom  15.  November  1912  5.  821  ff.)
werden  nicht  mehr  sämtliche  Konkursanträge  gezählt,  vielmehr  nur  noch
die  eröffneten  Konkursverfahren  und  die  mangels  hinreichender  Masse
abgelehnten  Anträge  auf  Konkurseröffnung.
            
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