Konkursantrag.
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Kosten ausreichender Geldbetrag nicht vorgeschossen
wird. Die Fälle der Konkursablehnung mangels Klasse werden
in ein fünf Jahre lang zur Einsicht offen liegendes in der Gerichtsschreiberei
des Konkursgerichts geführtes Verzeichnis eingetragen.
Die Zahl der Fälle, in welchen die Konkurseröffnung
mangels Masse abgelehnt wird, ist groß- sie weist eine ständige
und beträchtliche Zunahme auf, insbesondere in den Großstädten I.
während die Zahl in den Jahren 1895—1899 einschließlich noch
zwischen 570 und 685 jährlichen Ablehnungen (das waren z.B.
1896 nur 8,4 o/g sämtlicher Konkursanträge) schwankte, stieg sie
1905 auf 1649 d. i. 17,6 % sämtlicher Konkursanträge,
1906
„
1633
„
17,4°/,
„
n
1907
„
1754
„
17,8 7o
„
„
1908
„
2193
„
19 %
„
„
1909
„
2375
„
21,6°/,
„
„
1910
„
2396
„
22,2 °/ 0
„
„
1911
„
2351
„
21,3%
„
„
1912
„
2885
„
23,9 %
„
1913
„
3006
„
23,99 %
sämtlicher
durch
eröffnung oder Ablehnung der Konkurseröffnung mangels
Masse erledigten Konkursanträge^.j
Sache des antragstellenden Gläubigers ist es, das Vorhandensein
einer die verfahrenskosten deckenden Masse nötigenfalls glaubhaft
zu machen oder aber einen zur Deckung der verfahrenskosten
ausreichenden Vorschuß an das Konkursgericht behufs Vermeidung
der Konkursablehnung einzuzahlen. Die höhe des Vorschusses
wird vom Konkursgericht bestimmt- in einem Fall kann
ein Vorschuß von 100 M genügen, in einem andern Fall wird ein
beträchtlich höherer Betrag in Frage kommen. Daß der antragstellende
Gläubiger den Vorschuß selbst und aus eigenen Mitteln
entrichtet, ist nicht erforderlich- häufig wird er sich zum Zwecke
der Vorschußleistung mit anderen Großgläubigern zusammentun.
Die Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, sobald genügend Masse
beigebracht ist,- die Rückerstattung obliegt dem Konkursverwalter,
der bei andauernder Verzögerung auf Rückzahlung verklagt wer-K
vgl. hierüber Moll, a. a. (D., S. 5.
2 ) Nach der Kundesratsbestimmung vom 31. Vktober 1912 (Zentralblatt
für das deutsche Reich Nr. 53 vom 15. November 1912 5. 821 ff.)
werden nicht mehr sämtliche Konkursanträge gezählt, vielmehr nur noch
die eröffneten Konkursverfahren und die mangels hinreichender Masse
abgelehnten Anträge auf Konkurseröffnung.