Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die  kommunale  Vermögsnsbesteusrung  in  Heften.  11
ist  das  Rückgrat  der  Gemeindebesteuerung  ebenfalls  die  Besteuerung
von  Grundeigentum,  den  Gebäuden  und  den  Gewerben.  Diese  drei
Realsteuern  sind  aber  Repartitionssteuern,  d.  h.  solche  Stenern,  bei
welchen  zuerst  der  Gesamtbetrag,  der  aufgebracht  werden  soll,  gebildet,
und  dann  auf  die  Steuerobjekte  umzulegen  ist.  Sie  sind  in  ihrer
Höhe  unbeschränkt  und  werden  auf  Grundlage  des  gemeinsamen
Katastersystems  veranlagt.  Wichtig  ist  der  Grundsatz,  daß  die  Umlage ­
  ans  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  unter  gleichmäßiger
prozentualer  Inanspruchnahme  der  drei  Kataster  zu  erfolgen  hat.
Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministeriums.  Diese
drei  Hauptrealsteuern  werden,  wie  bisher,  durch  einen  Zuschlag  zur
staatlichen  Kapitalstener  ergänzt.  Es  soll  das  dem  auch  in  Württemberg ­
  akzeptierten  Grundsätze  entsprechen,  daß  das  gesamte  fundierte
Einkommen,  bezw.  die  fundierten  Erträgnisse,  von  den  Gemeinden
einer  Vorbelastung  unterworfen  werden  sollen.  Während  aber  die
Abgaben  vom  Grundbesitz  und  Gewerbe  nur  untereinander  prozentual ­
  gleich  sein  müssen,  die  absolute  Höhe  aber  nicht  limitiert  ist,
ist  die  Höhe  der  Gemeindekapitalsteuer  nach  zwei  Richtungen  hin
begrenzt.  Einmal  darf  sie  nur  die  Hälfte  des  Prozentsatzes  der
anderen  Realsteuern  betragen  und  zum  andern  nicht  mehr  als  l°/o
des  steuerbaren  Kapitalertrags.  Der  Schuldenabzug  ist  bei  allen
vier  Objektsteuern  nicht  gestattet.  Eine  Gemeindeeinkommenstener  ist
nur  dann  zulässig,  wenn  die  drei  Hauptrealsteuern  mit  mehr  als
30/0  umgelegt  werden.  Das  trifft  indessen  bei  der  überwiegenden
Mehrzahl  der  Gemeinden  zu.  Beträgt  die  Umlage  6°/o,  so  wird
der  Zuschlag  zur  staatlichen  Einkommensteuer  obligatorisch.  Mehr
als  die  Hälfte  der  Einheitssätze  darf  sie  aber  nicht  betragen.
Die  Vorlage  des  hessischen  Ministeriums  Gnauth  sieht  für  die
Gemeinden  folgende  direkte  Steuern  vor:  Grund-,  Gewerbe-,  Kapitalund
  Einkommensteuer.  Letztere  zeigt,  ähnlich  wie  die  preußische  Genieindeeinkommensteuer,
  gewisse,  in  der  Natur  der  Sache  liegende
Abweichungen  von  der  Staatseinkommensteuer,  auf  die  hier  nicht  eingegangen ­
  werden  kann,  weil  ich  mich  auf  die  „Realbesteuerung"  beschränken ­
  will.  Die  drei  neuen  „Realsteuern"  sind  eigentlich  gar
keine  Realsteuern  mehr,  jedenfalls  keine  Ertragssteuern,  denn  auf  den
            
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