Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die  kommunale  Vermögengbesteuerung  in  Hessen.  23
man  von  den  unendlich  verschiedenen  persönlichen  Verhältnissen  der
Steuerzahler  ganz  absieht,  ja  sie  bewußtermaßen  ignoriert.
Man  kann  die  Sache  drehen  und  wenden,  wie  man  will,  man
kommt  nicht  um  die  grundsätzliche  Forderung  herum,  daß  auch  in
der  Gemeindebesteuerung  das  Moment  der  Besteuerung  nach  der
Leistungsfähigkeit  neben  dem  des  Interesses  beachtet  wird.  Man
wird  einwenden,  daß  wir  ja  neben  den  Realsteuern  die  ausschließlich
nach  der  Leistungsfähigkeit  bemessene  Einkommensteuer  haben.  Gewiß, ­
  aber  das  genügt  eben  nicht.  Auch  in  der  Realbesteuerung  muß
der  Kern  des  obersten  Steuergrundsatzes  enthalten  sein.  Diejenigen
hessischen  Politiker,  die  jetzt  so  lebhaft  gegen  den  Schuldenabzug  und
für  die  vorwiegende  Anerkennung  des  Grundsatzes  der  Steuerzahlung
nach  dem  Gesichtspunkte  von  Leistung  und  Gegenleistung  eintreten,
möchte  ich  daran  erinnern,  daß  ihre  Ansichten  nicht  immer  so  schroff
waren,  wie  heute.  Zu  den  überzeugten  Befürwortern  der  neuen  Regierungsvorlage ­
  gehört  in  erster  Linie  der  Ausschußreferent,  der  Abgeordnete ­
  für  Gießen,  Herr  vr.  Gutfleisch,  derselbe,  der  geneigt  ist,  dem
Gegner  eine  Neigung  zum  theoretisierenden  Kritisieren  zu  unterstellen
und  seine  Gegenvorschläge  für  undurchführbar  zu  halten.  Ich  will
nicht  untersuchen,  ob  man  diesem  Staatsmann  in  seiner  langjährigen ­
  und,  wie  ich  ohne  Hintergedanken  sagen  möchte,  überaus
segensreichen  Tätigkeit  in  Staat  und  Gemeinde  nicht  gelegentlich
auch  etwas  „graue  Theorie"  nachweisen  kann.  Wenn  ich  recht  unterrichtet ­
  bin,  gehört  Herr  Gutfleisch  zu  denjenigen  Stadtverordneten
der  Stadt  Gießen,  die  seinerzeit  die  Aufhebung  des  Oktrois  auf
Mehl-  und  Backwaren  durchgesetzt  haben.  Diese  Maßregel  hat  bekanntlich ­
  nicht  das  Mindeste  genützt,  wohl  aber  die  Finanzen  Gießens
geschädigt.  Was  aber  den  Schuldenabzug  und  die  Grundsätze  der
Kommunalbesteuerung  anbetrifft,  so  dachte  Herr  Dr.  Gutfleisch
früher  weit  weniger  prinzipiell.  Ich  habe  die  Verhandlungen
der  zweiten  hessischen  Kammer  aus  dem  Jahre  190k  durchgeblättert
und  fand  dort  folgenden  Passus  in  einer  Rede  desselben  Parlamentariers: ­
  „Es  ist  auch  heute  gesagt  worden,  man  müßte  au  die
Spitze  stellen  den  Grundsatz  von  Leistung  und  Gegenleistung,  und
anderseits  ist  gesagt  worden,  der  Grundsatz  sei  unberechtigt,  man
            
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