Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

32  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

wenn  man  ebenfalls  eine  Durchschnittsrente  von  3Vs°/o  zugrundelegt,
  2,14"/»  ausmacht.  Danach  hätte  der  Kapitalrentner  von  seiner
Rente  ohne  die  Einkommensteuern  in  den  genannten  fünf  Städten
an  Staats-  und  Gemeindeabgaben  bezahlen  müssen:
In  Darmstadt  5,77  °/o
„  Mainz  6,25  °/o
„  Worms  6,37°/«
„  Gießen  6,97  %
„  Offenbach  7,68  %.
Diese  Zahlen  gewinnen  erst  ihr  besonderes  Gesicht,  wenn  man
sich  vergegenwärtigt,  daß  Preußen  gar  keine  Sonderbelastung  des
Kapitalvermögens  in  der  Gemeindesteuer  kennt,  und  der  höchste  Prozentsatz
  der  Bermögenssteuer,  die  nur  staatlich  ist,  1,57  %  ausmacht.
Die  hessische  Kapitalsteuer  wäre  also  vier-  bis  fünfmal  so  hoch  geworden,
  wie  in  Preußen.  In  einem  anderen  Nachbarstaate,  Württemberg, ­
  darf  die  Kapitalrentensteuer  für  die  Gemeinde  allerhöchsteus
1  %  betragen.  Ich  komme  bei  dieser  Gelegenheit  nicht  etwa  deswegen, ­
  weil  ich  selbst  Beamter  bin,  auf  die  Beamtenbesteuerung  zurück. ­
  In  Preußen  haben  die  Beamten  nicht  unerhebliche  Wohnungsgeldznschüsse,
  in  Hessen  fehlen  sie.  Außerdem  haben  die  preußischen
Beamten  nur  von  der  Hälfte  des  Dieiisteinkommens  Kommunalsteuern
zu  zahlen.  Auch  diese  Einrichtung  kennt  man  bei  uns  nicht.
Der  erste  Entwurf  der  Kapitalbesitzsteuer  fand  indessen  doch  soviel
Anfechtungen,  namentlich  auf  dein  hessischen  Handelskammertage,  daß
das  Finanzministerium  sich  bewogen  fühlte,  in  seinen  extravaganten
Forderungen  herunterzugehen.  Es  ließ  also  doch  mit  sich  handeln  und
ermäßigte  die  Kapitalsteuer  aus  die  Hälfte.  Es  war  zwar  in  dem  Entwürfe ­
  den  Gemeinden  die  Befugnis  zugesprochen  worden,  durch  Ortsstatut
  eine  geringere  Heranziehung  des  Kapitalvermögens  zu  beschließen.
Ein  hoher  Ministerialbeamter  hat  diese  Einrichtung  mit  einem  „Sicherheitsventil" ­
  verglichen.  Es  hat  ihm  aber  niemand  so  recht  geglaubt,
daß  die  Gemeinderäte  an  diesem  Ventil  ziehen  werden.  Man  sehe
sich  nur  die  Zusammensetzung  unserer  Stadtverordnetenkollegien  an,  und
man  wird  denjenigen  recht  geben,  die  es  für  ganz  ausgeschlossen  halten,
daß  solche  Ortsstatute  öfters  herausgekommen  wären.  Auch  nach  der
            
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